Rückschlagssperre-Revolution

  • ...
    Ich habe das Insolvenzgericht gebeten, mir die entspr. Anträge zuzusenden. Dass die Form des § 29 GBO bei dieser Sache problematisch ist, ist mir bewusst. Die diesbezüglichen Entscheidungen habe ich (teilweise) gelesen. Zwischen Eintragung und Eröffnung des Verfahrens liegt mehr als ein Monat. Von daher trifft das Nachweisproblem hier zu.


    Über die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.08.2011, 8 W 310/11, hat der BGH offenbar noch nicht entschieden. Das Verfahren ist unter dem Az.: V ZB 219/11 anhängig

    Danke für den Hinweis.

    Der BGH hat nunmehr entschieden. Schau mal hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post824783

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe folgendes Problem, vielleicht kann mir jemand helfen:
    Ein Gläubiger hat einen Duldungstitel gegen eine Eigentümerin erwirkt zwecks Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem vom Schuldner erworbenen Anteil. (Zahlungstitel richtet sich gegen den Schuldner)
    Der Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist noch nicht eintragungsfähig. Heute hat der Anwalt des Schuldners mitgeteilt, dass der Insolvenzantrag am 23.08. beim Insolvenzgericht eingereicht wurde und somit alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzustellen sind. Kann ich davon ausgehen, dass der zu belastende ehemalige Anteil des Schuldners mit zur (künftigen) Vermögensmasse zählt? (§35 Insolvenzordnung)

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, gibt es doch in deinem Fall "den Anteil des Schuldners" aufgrund der - von mir unterstellt als vor Insolvenzeröffnung - erfolgten Eigentumsumschreibung tatsächlich gar nicht mehr. Entsprechend dem von dir bereits zitierten § 35 InsO dürfte es m.E. somit auch kein insolvenzrechtliches Problem geben...

  • Da aber die Vollstreckungsmaßnahme nach § 88 InsO erst mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird, wird diese Eröffnung abzuwarten sein, um feststellen zu können, was tatsächlich Sache sein wird. Bis dahin ist die Zwangssicherungshypothek m. E. einzutragen.

    Im übrigen ist die Frage, ob der dem Schuldner nicht mehr gehörende Anteil tatsächlich zur Insolvenzmasse gehört. Bislang gehört es dem Erwerber, gegen den der Duldungstitel nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet ist. Für das Insolvenzverfahren dürfte es eher auf die Frage hinauslaufen, ob dieses Rechtsgeschäft später anfechtbar ist, was wir aber nicht beurteilen müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ...
    Ich habe das Insolvenzgericht gebeten, mir die entspr. Anträge zuzusenden. Dass die Form des § 29 GBO bei dieser Sache problematisch ist, ist mir bewusst. Die diesbezüglichen Entscheidungen habe ich (teilweise) gelesen. Zwischen Eintragung und Eröffnung des Verfahrens liegt mehr als ein Monat. Von daher trifft das Nachweisproblem hier zu.


    Über die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.08.2011, 8 W 310/11, hat der BGH offenbar noch nicht entschieden. Das Verfahren ist unter dem Az.: V ZB 219/11 anhängig

    Danke für den Hinweis.

    Der BGH hat nunmehr entschieden. Schau mal hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post824783

    Danke dir :).

  • Gilt die Entscheidung des BGH auch in dem Fall, in dem im Eröffnungsbeschluss der Zeitpunkt der Antragstellung angegeben ist?
    In der 15. Aufl. Schöner/Stöber finde ich nur, dass die Frage, ob die Angabe im Eröffnungsbeschluss ausreicht, umstritten ist.
    Bezug genommen wird aber auf Entscheidungen, die zeitlich vor dem Beschluss des BGH liegen. Neuere Kommentierungen habe ich nicht.

  • Rechtsprechungshinweis #489, eingestellt von Prinz:
    "Ist eine von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfasste Sicherungshypothek erloschen, bedarf es zu deren Löschung im Grundbuch entweder der Bewilligung des Gläubigers oder eines den in § 29 Abs. 1 GBO genannten Anforderungen genügenden Unrichtigkeitsnachweises; eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist kein solcher Nachweis.

    BGH, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 12.07.2012, V ZB 219/11

    http://www.juris.de/jportal/portal/t...rue#focuspoint"

    Mir liegt ein Antrag des Insolvenzverwalters auf Löschung einer nach § 88 InsO unwirksam gewordenen Zwangssicherungshypothek vor. Dem Antrag ist die Kopie einer Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses beigefügt.

    Nach der obigen Rechtsprechung würde hier die Vorlage des Eröffnungsbeschlusses in der Form des § 29 GBO ausreichen, um die Zwangssicherungshypothek "endgültig" zu löschen. Insbesondere wäre keine Löschungsbewilligung des Gläubigers und keine Zustimmung des Eigentümers (Insolvenzverwalters) erforderlich.

    Wie ist Eure Verfahrensweise in einem derartigen Fall?

  • Ein Insoverwalter fragt an, ob für die Löschung Gerichtskosten anfallen.

    M.E. ja, da ich diese Löschung nicht unter die Vorbemerkung Nr. 1.4 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG subsumieren würde. Es fehlt an einer Befugnis des Insogerichts, um Löschung zu ersuchen.

    Was meint Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für die Bestätigung!

    Sollte jemandem dazu noch etwas einfallen oder jemand unsere Meinung bestätigen oder entkräften wollen, bitte immer gern posten! :)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich schließe mich den Vorrednern an. In der Vorbem. 1.4 Abs. 2 Nr. 3 ist nur von Eintragungen und Löschungen die Rede, die "nach den Vorschriften der InsO (...) erfolgen". In der InsO gibt es aber keine Vorschrift, die dazu verpflichtet, ein wg. Rückschlagsperre unwirksam gewordenes Recht im Grundbuch zu löschen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!