Gehalt der US Army

  • Hat schon mal jemand eine Unterhaltspfändug gegen die US Army durchgeführt?


    Der Schuldner ist amerikanischer Staatsbürger mit festem Wohnsitz in Deutschland, der nicht der Stützpunkt ist. Wobei die Zustellung für ihn an ein Postfach in Heidelberg gehen soll.
    An einer DS- Bezeichnung fehlt es im übrigen auch, denn außer gegen die US Army steht im Antrag nix...
    Und gepfändet werden sollen die Höchstbeträge nach U.S. Public Law 93-647 und 95-30?????

    Wäre für Hilfe echt Dankbar!!!

  • Darf dann überhaupt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden? Wenn es sich um Zivilbeschäftigte der Streitkräfte geht, dann darf nur ein Pfändungs- und Überweisungsersuchen erlassen werden.

    Hab leider hier keinen Stöber, aber der sagt zu den Pfändungen gegen zivile Beschäftigte auch irgend was ziemlich am Anfang. Ob das auch für US Amerikaner gilt weiß ich jetzt nicht.

  • Habs nicht zur Hand und eine Fundstelle zur Zeit auch nicht griffbereit. Aber dürfte hier nicht das Nato-Truppenstatut zu beachten sein?

  • Aus welchem Unterhaltstitel wird vollstreckt? (Angabe des Unterhaltstitels, der erlassenen Behörde bzw. des erlassenen Gerichts und des Datums des Erlasses)
    Wie lautet die Vollstreckungsforderung aus dem Unterhaltstitel?

    Vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat die Gläubigerpartei auf jeden Fall die Drittschuldnerpartei und ide Unterhaltsforderung genau zu bezeichnen.

    Handelt es sich im vorl. Fall um die Unterhaltsvollstreckung aus einem amerikanischen Unterhaltstitel?
    Wo ist der Wohnsitz bzw. Sitz der Gläubigerpartei?

    Begehrt im vorl. Fall die Gläubigerpartei bei dem dortigen Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses?

  • Art 34 NTS-ZA

    Art. 34 [Sondervorschriften für die Vollstreckung]

    (1) Die Militärbehörden gewähren bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung.

    (2) (a) In einem nichtstrafrechtlichen Verfahren kann eine Haft gegen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder gegen Angehörige von deutschen Behörden und Gerichten nur angeordnet werden, um eine Mißachtung des Gerichts zu ahnden oder um die Erfüllung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder Anordnung zu gewährleisten, die der Betreffende schuldhaft nicht befolgt hat oder nicht befolgt. Wegen einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes darf eine Haft nicht angeordnet werden. Eine Bescheinigung der höchsten zuständigen Behörde des Entsendestaates, daß die Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes erfolgte, ist für deutsche Stellen verbindlich. In anderen Fällen berücksichtigen die zuständigen deutschen Stellen das Vorbringen der höchsten zuständigen Behörde des Entsendestaates, daß zwingende Interessen einer Haft entgegenstehen, in gebührender Weise.

    (b) Eine Verhaftung nach diesem Absatz kann nur vorgenommen werden, nachdem die Militärbehörden, für die Ersetzung der betroffenen Person gesorgt haben, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Militärbehörden ergreifen unverzüglich alle zu diesem Zweck erforderlichen zumutbaren Maßnahmen und gewähren den für die Durchsetzung einer Anordnung oder Entscheidung im Einklang mit diesem Absatz verantwortlichen deutschen Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung.

    (c) Ist eine Verhaftung innerhalb einer der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaft im Einklang mit diesem Absatz vorzunehmen, so kann der Entsendestaat, nachdem er sich mit dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde über die Einzelheiten ins Benehmen gesetzt hat, diese Maßnahme durch seine eigene Polizei durchführen lassen. In diesem Fall wird die Verhaftung unverzüglich und, soweit die deutsche Seite dies wünscht, in Gegenwart von Vertretern des deutschen Gerichts oder der deutschen Behörde vorgenommen.


    (3) 1Bezüge, die einem Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges von seiner Regierung zustehen, unterliegen der Pfändung, dem Zahlungsverbot oder einer anderen Form der Zwangsvollstreckung auf Anordnung eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Behörde, soweit das auf dem Gebiet des Entsendestaates anwendbare Recht die Zwangsvollstreckung gestattet. 2Die Unterstützung nach Absatz (1) schließt auch Hinweise auf Vollstreckungsmöglichkeiten in den bereits zur Auszahlung gelangten Sold ein.

    (4) Ist die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden innerhalb der Anlage einer Truppe durchzuführen, so wird sie durch den deutschen Vollstreckungsbeamten im Beisein eines Beauftragten der Truppe vollzogen.


    LG Stuttgart, Beschluß vom 15-01-1986 - 2 T 791/85

    Zitat

    Im übrigen scheitert die Pfändung auch an folgenden Überlegungen: Die Pfändung beinhaltet das Verbot an den Drittschuldner, an seinen Gläubiger, den Schuldner, zu bezahlen. Da hier Drittschuldner eine Dienststelle des ausländischen Staates ist, verbietet sich wegen der Exemtion des Entsendestaates der Ausspruch eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner (vergl. Stöber, Rdnr. 47). Zwar ist mit der Pfändung auch das Gebot an den Schuldner verbunden, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Dies bringt den Gläubiger aber nicht weiter, da in dem Augenblick, in dem der Drittschuldner an den Schuldner bezahlt hat, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß insoweit seine Wirksamkeit verliert, da nunmehr keine Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner mehr besteht.

  • Wenn ich das nach grober Durchsicht übrigens richtig sehe handelt es sich bei den im Antrag genannten Ansprüchen (Ansprüche aus U.S. Public Law 93-647 und 95-30) um die gesetzlichen Regelungen zur Durchsetzung von Kindesunterhalt, nicht aber um Ansprüche des Schuldners gegen seine Dienststelle. Das wäre so als wenn man in einen PfüB gegen einen deutschen Arbeitgeber "gepfändet werden die Ansprüche nach § 850d ZPO" aufnehmen würde.

  • Wobei die Zustellung für ihn an ein Postfach in Heidelberg gehen soll.



    Zustellung an ein Postfach? :gruebel:



    Dier Zustellung müsste dann an den Stützpunkt gehen. U.a. muss da die Einheit und der leitende Offizier angegeben werden. Der stellt dann quasi an den Truppensoldaten zu. Beachte hierzu die Vorschriften des NATO- Truppenstatuts.
    In Heidelberg befindet sich auch so ein NATO- Truppenstützpunkt.

  • Ich hatte denselben Fall. Da der Gläubiger nicht wußte, ob das Geld von einer inländischen Zahlstelle oder vom Auslang bezahlt wird, sind wir zunächst von Geld einer inländischen Zahlstelle ausgegangen:

    Ich habe ein Pfändungsbeschluss erlassen. Dort wurde nur dem Schuldner verboten über die gepfändete Forderung zu verfügen. Die beiden anderen Sätze bezüglich dem DS mussten gestrichen werden.
    Eine Zustellung nach § 840 ff ZPO durfte ebenfalls nicht beantragt werden.
    Auch durfte ein Drittschuldner im PfÜB nicht genannt werden. Die Verbindungsstelle wurde in Heidelberg als Zustellungsadresse nur angegeben im PfÜB.

    Dann habe ich ein Pfändungs- und Überweisungsersuchen an das Headquarter in Heidelberg formuliert. Inhalt: Verbot an Schuldner zu verfügen, DS ersucht, Pfändung anzuerkennen und Geld an Gläubiger zu überweisen. Auf den pfändungsfreien Betrag nach den § 850 a-i ZPo habe ich hingewiesen.

    Den Pfändungsbeschluss in Ausfertigung und das Pfändungs- und Überweisungsersuchen im Original habe ich dann gem. Art. 35 II des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut der Stelle in Heidelberg zugestellt. Nach Stöber ist damit die Pfändung bewirkt. Diese leiten die Unterlagen auch an den Schuldner weiter.

    Ein Muster für das Pfändungs- und Überweisungsersuchen gibt es z.B. in der 14. Auflage von Stöber, Forderungspfändung unter Rdnr. 45.


    Nun wird derzeit die Reaktion von Heidelberg abgewartet. Wenn das Geld nicht von einer inländischen Zahlstelle bezahlt wird, dann muss nach Stöber die Pfändung mit Übersetzungen an die ausländische Zahlstelle gerichtet werden. Dabei gelten die §§ 850 a-i ZPO dann nicht.

  • Ja und nur Pfändungs- und Überweisungsersuchen.

    Drittschuldner ist nach meiner Kenntnis die Lohnstelle der ausländischen Streitkräfte. Aber davon gibt es mehr als eine in Deutschland.

    Stöber, Rdn. 48

  • Ich greif das Thema noch mal auf.
    Mir schwirrt vor lauter ge"stöber" der Kopf.

    Habe hier einen Zivilisten der deutscher Staatsangehöriger ist und nach Aussage des Mdt. für das US-Militär auf einer Basis arbeitet. Ich bin mir nicht im klaren, wie ich die Zahlstelle rausbekommen und ob das evtl. über eine Selbstständigkeit läuft.

    Für ein Pfändungs- und Überweisungsersuchen änder ich einfach den Text des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und den Drittschuldner ermittel ich über die Verbindungsstelle, somit der amerikanischen Botschaft in Berlin?

    Nachtrag: Habe jetzt die Tel.-Nr. des zuständigen Verbindunsoffiziers erhalten.

    Einmal editiert, zuletzt von Geniesserin (8. April 2011 um 16:32) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • dann darf nur ein Pfändungs- und Überweisungsersuchen erlassen werden.

    Wie schaut es bei so einem Ersuchen eigentlich mit den Gerichtskosten aus?

    Nr. 2111 GKG passt ja nicht wirklich, also keine Gerichtsgebühren?

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