Wie funktioniert der Aufstieg

  • Eine schöne Tageszeit wünsche ich euch,

    ich bin Beamter im mittleren Justizdienst und will das nicht für immer bleiben und mein Ziel ist darum irgendwann das Studium zum Rechtspfleger zu machen. Ich habe 2 Möglichkeiten

    1. Die Fachhochschulreife nachmachen und mich dann zu bewerben

    oder

    2. durch den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst

    Dazu hätte ich fragen wie dieser Aufstieg verläuft?

    stimmt es auch, das man seine bisherigen Bezüge weiter bekommt und keine Anwärterbezüge?



  • Ich hatte zwei Aufstiegsbeamte in meinem Jahrgang. Die haben ganz normal Ihre vollen A8 Bezüge bekommen, unsereiner hatte A9(Anwärter).

  • Man sollte auch überlegen, ob nicht von beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden könnte.

    Es gab mal einen Kollegen, der sein Abitur nachgemacht hat. Er hat sich als Anwärter beworben und ist dann aber als Aufstiegsbeamter genommen worden.

  • Das müsste sich aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rechtspfleger Deines Bundeslandes ergeben.
    Im allgemeinen wird da geregelt, dass man fachlich geeignet sein muss und ein bestimmtes Alter nicht überschritten haben darf, um sich als Aufstiegsbeamter bewerben zu können.
    Während des Studiums erhälst Du dann Deine bisherigen Bezüge weiter. In einigen Bundesländern ist es dann so geregelt, dass Aufstiegsbeamte auch nach erfolgreicher Prüfung noch für 6 Monate in ihrer bisherigen Besoldungsgruppe verbleiben.
    Man hat aber den Vorteil, dass man auf jeden Fall übernommen wird. Diese Garantie bekommen Neueinsteiger leider häufig nicht mehr.

  • Das ist länderabhängig.

    Da gibts in NRW eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Rpfl, da kannst du gucken.

    Bewerbung auf dem Dienstweg ans OLG. Manchmal ist der Aufstieg ausgeschrieben, ich habe aber auch schon erlebt, dass das nicht ausgeschrieben wurde und trotzdem Aufsteiger da waren.

    Aber das würde ich bei meinem OLG erfragen. (oder wenn du dich nicht traust, bei einem Aufsteiger nachfragen.

    Die Möglichkeit 1) ist übrigens schwieriger und risikoreicher.

  • Die entscheidende Frage für weitere Antworten ist wirklich, aus welchem Bundesland du kommst, da es dort wirklich sehr viele Unterschiede gibt. Ich mache meinen Aufstieg gerade in Hessen, dazu könnte ich dir also einiges erzählen.

  • Wie bereits oben mehrfach erwähnt, ist der Aufstieg in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt (Ausbildung- und Prüfungsordnung, LaufbahnVO etc).
    Fraglich ist, ob Du den "sicheren" oder "unsichere" Weg gehen willst, da in in den meisten Bundesländern eine Übernahmegarantie nicht mehr gegeben wird.
    Meiner Meinung nach solltest Du den Aufstieg wählen. Lieber ein paar Jahre "Wartezeit" in Kauf nehmen, aber anschließend einen Job sicher in der "Tasche" haben (egal ob im gehobenen oder wieder, evtl. nur vorübergehend, im mittleren Dienst). Außerdem beziehst Du ja während der ganzen Zeit Deine bisherigen Bezüge (ungekürzt) weiter.



  • Die Einzelheiten hängen, wie schon mehrfach geschrieben wurde, davon ab, aus welchem Bundesland Du kommst. Falls Du aus Nordrhein-Westfalen kommst, werfe mal einen Blick ins Justizintranet und dort ins "Handbuch der Personalverwaltung". Dort werden unter dem Stichwort "Laufbahnwechsel" die gesetztlichen Grundlagen sowie auch die praktische Abwicklung eingehend beschrieben. Einleitend heißt es dort:

    Nach § 37 Abs. 1 RpflAO muss der Bewerber für den gehobenen Justizdienst geeignet erscheinen und zwar aufgrund
    · seiner Persönlichkeit,
    · einer in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen und
    · seinem Bildungsstand.

    Die vierjährige Dienstzeit (§§ 37 Abs. 1 RpflAO, 11 Abs. 1 LVO) kann nach § 30 Abs. 2 Satz 2 LVO gekürzt werden, und zwar Kürzung um jeweils ein Jahr, sofern der Beamte:
    · eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung vorweisen kann (§ 30 Abs. 2 Satz 2 a LVO) bzw.
    · die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst mindestens ”gut” bestanden hat ‑ Prädikatsexamen: sehr gut bis vollbefriedigend ‑ (§ 30 Abs. 2 Satz 2 b LVO).

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