1010er Regelung - Veräußerungsbeschränkung

  • Ein Notar hat die Buchung eines Flurstückes gemäß § 3 Abs. 4 GBO beantragt (Buchung ideeller Miteigentumsanteile des dienenden Grundstückes auf den Grundbuchblättern der herrschenden Grundstücke). Das aufgeteilte Flurstück soll mit einer 1010er Regelung belastet werden, die ua. vorsieht:
    "Das Bruchteilseigentum ist nur zusammen mit dem Hauptgrundstück veräußerlich und vererblich."
    M.E. handelt es sich um keine "Verwaltungsregelung", sondern um eine Veräußerungsbeschränkung, deren Eintragung unzulässig sein dürfte. Der Notar ist damit natürlich nicht einverstanden - immerhin sei die Regelung zum Besten aller Eigentümer.

    :gruebel: Wie seht ihr das? Bin ich zu streng?

    Außerdem hat der Notar für die Eintragung der 1010er Regelung zwei Verträge eingereicht (Blatt 1 bis 80 Vertrag 1, Blatt 81 bis 160 Vertrag 2) und versichert, dass die mehrseitigen Verträge wörtlich übereinstimmen. Ich denke aber, es ist eine Regelung dahin zu treffen, welcher der Verträge im Zweifel Vorrang hat.
    Ich bin für jeden Denkanstoß dankbar.:akteferti

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis kann eindeutig nicht Inhalt einer Regelung gem. § 1010 BGB sein (Palandt, 64. Aufl., § 1010, Rdnr. 3).
    Es kommt nicht darauf an, was zum Besten der Eigentümer ist, sondern was gesetzlich zulässig ist.

    Im Übrigen hätte ich gegen zwei oder mehrere öffentlich beglaubigte Bewilligungen keine Bedenken. Handelt es sich dagegen um eine notarielle Urkunde, dürfte es m. E. nur eine geben.

  • zu 1. Nein! Die Verfügungsbeschränkung ist nicht eintragbar.

    zu 2. Gibt es hier für einen Grund? Haben alle Eigentümer bei beiden Verträgen mitgewirkt? Wird auf den jeweils anderen Vertrag Bezug genommen?

  • @karlchen: Hintergrund ist folgender:
    Hier wurde ein großes Grundstück in Parzellen (Reihenhäuser) sowie eine WEG aufgeteilt. Das dienende Flurstück ist eine Privatstraße, von der jedes Reihenhaus und jede Wohnung einen Miteigentumsanteil erhält.

    Die 1010er Regelung ist vertraglich für die Reihenhäuser in Urkunde 1 und für die Wohnungen in Urkunde 2 niedergelegt - in beurkundeter Form. In der Eintragungsbewilligung wird auf beide Verträge Bezug genommen. Da die Urkunden 9 eng bedruckte Seiten umfaßt, weigere ich mich, die wortwörtliche Übereinstimmung zu prüfen. :(

    Möge der Eigentümer eine der beiden Fassungen auswählen. Oder?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • 1010er-Regelung über 9 Seiten?!
    :troest: Das Leben ist manchmal hart! Hättest du die Urkunde als Textdatei, dann könnte man mit Hilfe eines kleinen Programms prüfen, ob diese identisch sind. Aber so muss du ein Lesestunde einlegen. Wobei es im vorliegenden Fall nicht auf eine wörtliche sondern auf ein sachliche Übereinstimmung ankommt. Hast du keine(n) netten Kollegin(en) die/der dir hilft, den geteiltes Leid ist halbes Leid.

  • Ich hänge mich mal dran.

    Es soll eine Aufteilung eines Grundstücks nach § 3 IV GBO stattfinden, welche auch beantragt wird (ob Antragsrecht ja oder nein, wir wollen nicht darüber reden^^).

    Alle Grundstücke gehören noch B.

    1. Frage: Gibt's neuere Entscheidungen zur Eintragung von § 1010 BGB bei einem Eigentümer außer die Entscheidung von einem LG Memmingen, die man in jedem Kommentar zitiert bekommt? :)

    Die Nutzungsregelung lautet:
    a) "Es wird vereinbart, dass das aufgeteilte Grundstück als Privatstraße genutzt werden darf."

    b)"Die Kosten der Unterhaltung/Instandhaltung sind von den Eigentümern zu 1/4 (da 4 Anteile^^) zu tragen."

    c) Es folgt der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft.

    2. Frage: Ich habe gelesen (Palandt Rd.-Nr. 2 zu § 1010), dass die Regelung unter b) allein überhaupt nicht eingetragen werden kann, sondern höchstens mit einer Benutzungsregelung. Genügt die "ausführliche" Nutzungsregelung unter a) "..." hierfür? Irgendwie beschleicht mich das Gefühl, dass man hier etwas vorschiebt, um die Kostenverteilung ins GB zu bekommen (oder es ist einfach Zeit fürs WE).

    Ich danke schon jetzt für eure Meinungen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Zur Frage 1: Neuere Entscheidungen scheint es nicht zu geben. Der Meinungsstand im Jahre 2007 ist im DNotI-Report 23/2007, 185 ff:
    http://www.dnoti.de/dnoti-report/
    dargestellt:
    Zitat: „Eine Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB ist hingegen nicht möglich, solange es noch keine Miteigentümer gibt, sondern sich alle Miteigentumsanteile noch in der Hand eines einzigen Alleineigentümers befinden. Eine – umstrittene – Meinung will zwar ausnahmsweise in den Fällen des § 3 Abs. 6 GBO doch eine „Miteigentümervereinbarung“ des Alleineigentümers zur Grundbucheintragung zulassen, d. h. wenn die einzelnen Miteigentumsanteile eines dienenden Grundstücks einer Grunddienstbarkeit bei den verschiedenen herrschenden Grundstücken gebucht sind (LG Memmingen MittBayNot 1999, 77 mit Anm. Rehle; Fritzsche, in: Bamberger/Roth, BGB, § 1010 Rn. 7; MünchKomm/K. Schmidt, § 1010 BGB Rn. 10; Palandt/Bassenge, § 1010 BGB Rn. 1; dagegen: Döbler, MittRhNotK 1982, 181, 182; Frank, MittBayNot 1994, 512, 516; Vossius, MittBayNot 1994, 12; Schöner/Stöber, Rn. 1462; Staudinger/Gursky, § 1010 BGB Rn. 3); aber die Voraussetzungen dieses Sonderfalles liegen hier nicht vor: Selbst wenn die beiden Miteigentumsanteile zu den jeweiligen Wohnungseigentumseinheiten gebucht sein sollten, ist das Teileigentum nicht dienendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Wohnungseigentumseinheiten.

    Hat denn in Deinem Fall der Eigentümer nach § 3 Absatz 6 Hs. 1 GBO die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt, d. h. gibt es bereits dienendes und herrschendes Grundstück ? (s. dazu BayObLG, Beschluss vom 4. 8. 1994, 2Z BR 76/94 = DNotZ 1995, 74 unter Zitat OLG Köln, Rpfleger, 1981, 481 (= Beschluss vom 23.09.1981, 2 Wx 33/81 = OLGZ 1982, 141; LG Nürnberg-Fürth, B. vom 08.01.1971, 14 T 103/70 = Rpfleger 1971, 223; Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.04.2015, § 3 RN 38 unter Zitat § 3 Abs 6 Hs 1 GBO; vgl dazu Tschon RNotZ 2006, 205, 225).

    Dienendes Grundstück wäre dann das Grundstück, auf dem sich die Privatstraße befindet. Der Berechtigte des herrschenden Grundstücks müsste sich dann aus der GB-erklärung wenigstens im Wege der Auslegung ergeben (Döbler, MittRheinNotK 1983, 181/190; Krauter, BWNotZ 1985, 60/61; Schöner/Stöber, RNern 1463. 1469; Karsten Schmidt im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1010 RN 11; Fritzsche im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2015, § 1010 RN 9; Pammler-Klein/Pammler im jurisPK-BGB Band 3, 7. Auflage 2014, Stand: 01.10.2014, § 1010 RN 7; a. A. (nur beim Aufhebungsausschluss erforderlich): Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 1010 RN 13)

    Zur Frage 2: Der Umstand, dass das dienende Grundstück als Privatstraße benutzt werden kann, erscheint mir bestimmt genug. Im Fall des LG Memmingen sollte das dienende Grundstück als Zufahrts- und Zugangsfläche benutzt werden dürfen. Ansonsten werden auch Benutzungsrechte als „Garten oder Wohnung“ oder für „Stellplätze von Duplex- und ähnlichen Garagen“ für zulässig gehalten (s.BeckOK/Fritzsche § 1010 RN 5 mwN). Die „Benutzung als Privatstraße“ vermittelt mE eine genügende Vorstellung von der Art und Weise, wie die Benutzung erfolgen darf.

    Für eine solche Regelung kann dann auch die obige Kostenregelung vereinbart werden (s BeckOK/Fritsche unter Zitat: BayObLG DNotZ 1993, 391, 392 mwN; OLG Hamm, (= B. v. 20.01.2011, I-15 W 249/10 =) RNotZ 2011, 344, 347 mwN unter Aufgabe von DNotZ 1973, 546. ; LG Bonn MittRhNotK 1994, 812; MK/K. Schmidt Rn 9. Völlig abl die hM, LG Köln MittRhNotK 1984, 104, 105; Palandt/Bassenge Rn 2; RGRK/Pikart Rn 9; Erman/Aderhold Rn 4; Soergel/Stürner Rn 3; Staudinger/Gursky Rn 17); Verwaltungsregelung bezüglich Verkehrssicherungspflicht (Vgl OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 958).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen Prinz,

    und schon mal vielen Dank für deine - immer sehr ausführliche - Antwort.:daumenrau

    Zu deiner Frage, ja der Eigentümer beantragt die Zuordnung der MEGT zu den jeweiligen Grundstücken.
    _____

    Die Bestimmung, dass es sich um eine Privatstraße handelt, ist mir auch bestimmt genug. Aber genau das ergibt sich für mich ja schon aus dem Umstand, dass die späteren Eigentümer Alleineigentümer werden - es ist doch dann privat. Ich bestimme also die Benutzung als Privatstraße, die in Privateigentum steht, ach.?!

    LG

    Atlantik

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich meinte auch nur, dass die Benutzungsregelung offenbar nicht nur "vorgeschoben" wurde, um die Kostentragung ins Grundbuch zu bekommen, da man wegen der Kosten auch ohne entsprechende Vereinbarung nach § 1010 BGB zu dem Ergebnis käme. Eintragen würde ich sie wegen der von Prinz genannten Nachweise.

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