Übertragung einer Rentenversicherung

  • Ich habe hier einen Antrag einer Mutter auf famG der Übertragung einer Rentenversicherung auf ihre zwei minderjährigen Kinder. Habe dazu im Forum nichts gefunden, daher stelle ich es mal als neues Thema ein.

    Die Versicherung lief einst auf den KiVa. Der ist gestorben und von seiner Ehefrau=KiMu und den beiden mdj. Kindern beerbt worden (1/2 und je 1/4).

    Der KiVa hatte wohl zwei Rentenversicherungen abgeschlossen und dabei bestimmt, dass im Falle seines Ablebens jeweils ein Kind Versicherungsnehmer werden soll (wobei die Versicherungen nach den mir vorliegenden Unterlagen schon zu Lebzeiten des Vaters den Zusatz der Namen der Kinder hinter der Vers.Nr. hatten??).

    Jetzt, wo der Vater verstorben ist, sollen die Versicherungen - wie festgelegt - auf die Kinder umgeschrieben werden und die Versicherung verlangt dazu die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. :gruebel:

    Also ich kann hier keinen Genehmigungstatbestand erkennen! Nach §§ 1643, 1822 BGB nicht. Als "Auffangtatbestand" fallen mir dann immer noch die §§ 1812, 1813 BGB ein, aber die gelten ja für Eltern nicht.

    Übersehe ich hier etwas???

  • Vermutlich wird die Versicherung auf Nachfragen antworten, dass der Versicherungsfall (z.B. Erreichen eines bestimmten Datums) noch gar nicht eingetreten war und für eine gewisse Zeit noch Zahlungen an die Versicherung zu leisten sind, bevor mit Leistungen zu rechnen ist. Deshalb dann 1822.5.

    Schönes WOchenende

  • Da habe ich den § 1822 Ziff. 5 BGB nicht weitgenug gelesen :oops:.

    Allerdings: Ich habe den ursprünglichen Vertrag nochmal durchgesehen. Da steht: "versichert ist X" und X ist das Kind.
    Hat sich denn hier durch den Tod des Vaters überhaupt was verändert? Irgendwie kapier ich es nicht....:confused:

    Übrigens: Die KiMu zahlt weiterhin die fälligen Beträge.

  • Hallo Nele!

    Der Vertrag wurde durch vermutlich zwischen einer Versicherung und einem inzwischen Verstorbenen geschlossen. Wer der Versicherte ist, spielt derzeit noch keine Rolle, denn offensichtlich werden jetzt noch Beiträge fällig. Die ERbe des VErstorbenen muss schon erklären, ob sie in den Pflichten-Teil einsteigen will.

  • Danke an alle!

    Wenn ich mir die Vertragsdaten so ansehe (Rentenzahlungsbeginn etc.) waren die Versicherungen von Anfang an für die Kinder abgeschlossen.

    Die jetzige Genehmigungspflicht erschließt sich mir irgendwie immer noch nicht, denn außer, dass die Schreiben der Versicherung, die mir hier vorliegen immer an den inzwischen verstorbenen Vater adressiert waren, ändert sich doch m.E. nicht wirklich was. Was ist denn bei einer Rentenversicherung der Unterschied zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person? (auch für den Fall dass ich mich mit dieser Frage als völlig unwissend oute.....).

    Irgendwie finde ich, schmeißt die Versicherung - zumindest in den mir vorliegenden Unterlagen - auch einiges durcheinander (oder liegt es an meiner Begriffsstutzigkeit?).

    Einmal ist es eine Rentenversicherung mit dem Zusatz der Namen der Kinder und jetzt ist es plötzlich eine Lebensversicherung des Vaters, die umgeschrieben werden soll???

    Ich werde mir jetzt mal die ursprünglichen Versicherungsanträge und -scheine vorlegen lassen, vielleicht erhellt das ja das Knäuel in meinem Kopf....

  • Lies hier nach:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Versicher…icherungsnehmer
    und den nächsten Abschnitt "versicherte Person"

    Versicherungsnehmer ist der Vater. Er hatte sich zu monatlichen Zahlungen an den Versicherer verpflichtet. Wenn die Erben diese vertragliche Verpflichtung übernehmen, bindet sie das finanziell bis zum vereinbarten Eintritt des Leistungsfalls. Deshalb besteht Genehmigungsbedarf.

    Bisher ausnahmslos musste ich als Vormund die Fortsetzung des Vertrags ablehnen, da bei den zumeist noch jungen Vätern Minderjähriger häufig noch für weit mehr als 20 Jahre Beiträge zu entrichten sind und nur selten eine Mutter bereit und in der Lage ist, an Stelle ihrer Kinder das Geld aufzubringen.

  • Habe hier jetzt denselben Fall wie von der Threadstarterin ( für alle die keine Abkürzungen mögen;) ) geschildert.
    Versicherungsnehmer der Rentenversicherung war der verstorbene Vater des ( jetzt neunjährigen ) Kindes.
    Dieses soll nunmehr als Versicherungsnehmer die Rentenversicherung fortführen.
    Kindesmutter beantragt nunmehr hierfür Genehmigung .

    Da ein Vertretungsausschluss nach § 150 II VVG nicht vorliegt , habe ich mich nun mit der Genehmigung nach § 1822 Nr. 5 BGB herumzuschlagen.

    Beitragszahlungsdauer endet am 30.11.2060 (!).
    Prämie beträgt mtl. 25,00 EUR.

    Kindesmutter erklärt sich schriftlich bereit, die Prämien bis zur Volljährigkeit des Kindes selbst zu tragen.

    Könnte man da genehmigen ?

  • Was passiert denn, wenn das Kind die Vers. nicht weiter führen würde? Wären dann alle bisher gezahlten Beträge futsch?

    Könnte man die Vers. evtl. bis zur Volljährigkeit "ruhen" lassen, so dass das Kind dann selbst über die Fortführung entscheiden kann?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gute Fragen :daumenrau, die sich jedoch nur durch weitere Anhörung der Kindesmutter und/oder Rückfragen bei der Gesellschaft klären lassen.

    Die Frage ist halt vorwiegend , ob das Kind ab 18 mit noch ca. weiteren 40 Jahren an Prämienzahlung belastet werden kann.
    Die weitere Frage ist , ob 25,- EUR mtl. als rel. kleiner Betrag "vertretbar" sind.
    Aber bei welchem Monatsbeitrag sollte man da eine Grenze ziehen ?

    Die (gesetzlichen) Kündigungsfristen bei Rentenversicherungen sind mir noch nicht bekannt, dies scheint aber aufklärbar:).
    Inwieweit das Kind ab 18 kündigen kann , ergibt sich evtl. noch aus abweichenden weiteren Vertragsbedingungen bzw. AGB der Gesellschaft.

  • Habe hier jetzt denselben Fall wie von der Threadstarterin ( für alle die keine Abkürzungen mögen;) ) geschildert.


    Da ich nunmehr "TS"verstanden habe, habe ich keine Einwände mehr dagegen.:strecker

  • Ich würde mir den Rentenvertrag vorlegen lassen. Nächste Frage ist auch noch, ob der Beitrag dynamisch ist?! Vielleicht verbleibt es gar nicht bei den 25,- EURO.

  • Ich habe hier nun einen ähnlichen Fall und nachdem ich alle Beiträge zu dem Thema gelesen hatte, habe ich folgende Fragen an den Vertreter der Kindesmutter gestellt:
    1. Verfügt das Kind über genügend Barvermögen, um den monatlichen
    Versicherungsbeitrag in Höhe von 50,00 € zu zahlen?

    2. Ist die Kindemutter ggfs. bereit, den mtl. Beitrag zu zahlen?

    3. Unterstützt die Kindesmutter die Weiterführung der Rentenversicherung und hält sie diese für sinnvoll?

    4. Wie lange wären die Beiträge zu entrichten?

    5. Was passiert, wenn die Versicherung nicht weitergeführt wird? Was mit den bisher gezahlten Beträgen passieren?

    6. Besteht die Möglichkeit die Versicherung bis zur Volljährigkeit des Kindes "ruhen" zu lassen?

    7. Ist der monatlöiche Beitrag dynamisch und verbleibt es bei dem bisherigen Monatsbeitrag?

    Darauf habe ich folgende Antworten erhalten:
    1. Durch das Erbe wird das Kind über ausreichend Barvermögen verfügen, um die monatlichen Versicherungsbeiträge zu zahlen.

    2. Die Kindesmutter ist in jedem Fall bereit, die monatlichen Beiträge zu zahlen. (lt. Auskunft der Versicherung hat die Kindermutter bereits eine Ermächtigung erteilt, wonach die monatlichen Beiträge per Lastschriftverfahren von ihrem Konto gebucht werden)

    3. Die Kindesmutter unterstützt die Weiterführung der Rentenversicherung und hält sie diese für sinnvoll.

    4. Die Beiträge sind bis zum 31.12.1967 zu zahlen.

    5. Würde die Versicherung nicht weitergeführt werden (Kündigung), würde lediglich der Rückkaufswert verbleiben. Dieser kann erst konkret mitgeteilt werden, wenn die Kündigung eingegangen ist. Der Verlust würde derzeit ca. 200,00 € betragen.

    6. Es wäre eine beitragsfreie Fortführung möglich. Dies ist jedoch nicht unbegrenzt möglich, sondern nur für 3 Jahre. (Das Kind wird erst Ende 2023 volljährig).

    7. Der Monatsbeitrag beträgt konstant 50,00 € monatlich.

    Genehmigen oder nicht? Ich bin völlig unschlüssig :(

    Die Versicherung macht zudem den Vorschlag, dass die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Kindesmutter übertragen werden könnte. Dabei hab ich jedoch Bauchschmerzen. Könnte die Mutter dann nicht die versicherte Person ändern?

  • Kann mir denn keiner helfen?
    Einige von euch hatten doch schon mal das gleiche Problem. Wie habt ihr entschieden?

  • Ich hatte sowas noch nicht, verstehe aber - ehrlich gesagt - nicht, wo das Problem liegt, wenn das Kind aufgrund der Erbschaft über ausreichende Barmittel verfügt, um die Prämien zu zahlen (und die Mutter die Fortführung nicht nur befürwortet, sondern auch bereits für die weitere Zahlung der Prämie gesorgt hat, derzeit aus ihrem Vermögen, wenn ich es richtig verstehe).

    Bei Volljährigkeit des Kindes in 2023 wären demnach überschlägig an Prämien noch bis dahin zu zahlen: 12 Jahre x 12 Monate x € 50,00 = € 7.200,00. Ob dieser Betrag verfügbar ist, läßt sich feststellen (Wertangaben in der Nachlaßakte, Akte wegen § 1640 BGB).

    Wenn man das nicht genehmigen wollen würde, sollte m.E. auch bedacht werden, daß das Kind bei unterstelltem Abschluß einer solchen Versicherung zu identischen Konditionen nach Volljährigkeit denselben garantierten Ertrag nur mit höherem Prämienaufwand erhalten könnte.

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