Erbausschlagung nach österreichischem Erblasser

  • :confused:Ich habe folgendes Problem:

    Ein österreichischer Staatsangehöriger ist mit letztem Wohnsitz im hiesigen Amtsgerichtsbezirk verstorben.
    Der Erblasser war ledig und kinderlos. Die Mutter und die Geschwister des Erblassers wollen das Erbe ausschlagen (Vater ist vorverstorben).
    Ich meine, dass ich das zuständige Nachlassgericht bin, soweit der Nachlass im Inland belegen ist. Wer Erbe geworden ist, bestimmt sich nach österreichischem Recht. Allerdings ist mir unklar, nach welchem Recht sich das Ausschlagungsverfahren richtet. Findet deutsches Recht Anwendung mit der Folge, dass die Ausschlagungsfrist 6 Wochen beträgt? Nach österreichischem Recht hat die Ausschlagung einer zum Erben berufenen Person auch für dessen Abkömmlinge Wirkung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird. Gilt dies dann auch für die von mir aufzunehmenden Auschlagungen?
    Ich werde da aus der mir zur Verfügung stehenden Literatur nicht wirklich schlau.

    Ich wäre für jeden Hinweis dankbar!

  • Ohne jetzt ins IPR zu schauen: Wenn sich die Erbfolge nach österreichischem Recht bestimmt, dann auch die Formalien der Ausschlagung. Jetzt wäre zu prüfen, ob das österreichische IPR für die Ausschlagung ein Rückverweisung ins deutsche Recht beinhaltet.

  • Vgl.

    hier zur Frage der Anwendung materiellen österr. Rechts (von dem ich mangels bisheriger Befasstheit keine Ahnung habe)

    hier zur Frage der Erbausschlagung nach Ausländern allgemein

    Irgendwo finde ich es schon sehr "weitgehend", dass wir für Ausschlagungen nach irgendeinem ausländischen Schuldenbuckel uns jeweils in das Erbrecht seines Heimatlandes einlesen müssen. :( Wenn man es "richtig" machen will, führt aber wohl kein Weg vorbei. :mad:

  • Danke euch allen für die Hinweise.
    Das österreichische Recht verweist also bezüglich des Nachlasserwerbs und der Haftung auf deutsches Recht. Das müsste dann doch bedeuten, dass das Ausschlagungsverfahren sich hinsichtlich des Verfahrens und der Wirkungen der Ausschlagung nach deutschem Recht richtet und sich lediglich nach österreichischem Recht bestimmt, wem die Erbschaft anfällt.
    Oder?

  • Das österreichische Recht verweist also bezüglich des Nachlasserwerbs und der Haftung auf deutsches Recht. Das müsste dann doch bedeuten, dass das Ausschlagungsverfahren sich hinsichtlich des Verfahrens und der Wirkungen der Ausschlagung nach deutschem Recht richtet und sich lediglich nach österreichischem Recht bestimmt, wem die Erbschaft anfällt.
    Oder?



    Hmm, das kommt darauf an, wie man den Ausdruck "Haftung" interpretiert. Bei Ausschlagungen geht es ja nicht nur um Haftung, sondern auch um die Erbenstellung als solche.

    Aber wie schon gesagt:
    ich nix Experte in diesem Bereich
    (wobei ich fürchte, das geht den meisten so)

  • Das LG Kassel hat in einer Entscheidung zum früheren österr. IPR (Beschluss vom 26.08.1996 - 3 T 483/96 NJWE-FER 1997, 63 - in beck-online) die Anwendbarkeit deutschen "Ausschlagungsrechts" angenommen.

    Aus den Gründen:
    Zu dem Nachlaß des Erblassers, der sich allein in der Bundesrepublik befindet, gehörte auch ein Wochenendhaus. Dieses stellte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers unbewegliches Vermögen dar. Demnach unterfällt der Erbschaftserwerb hinsichtlich dieses unbeweglichen Nachlaßteils deutschem Erbrecht, wobei zu dem Erbschaftserwerb auch die Frage einer Ausschlagung (Erbsentschlagung) zählt (Ferid/Firsching, Rdnr. 15). Demgegenüber richtet sich die Erbfolge allgemein und der Erbschaftserwerb der beweglichen Nachlaßteile nach österreichischem Recht.

    Letzteres dürfte sich jetzt geändert haben (Erbschaftserwerb auch für beweglichen Nachlass nach deutschem Recht). Das spricht für Deine Rechtsansicht unter #5.

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