PfüB in HL-Sache

  • Mahlzeit.
    Nachdem einem Notar ein PfüB zugestellt wurde, hat er einen Grundstückskaufpreis hier hinterlegt. Gepfändet wurde wegen rückständigem Unterhalt für 08/06 und laufendem Unterhalt ab 09/06 für zwei Kinder A und B und folgende Forderung: "Gepfändet wird der angeblichen Anspruch des Schuldners gegen Notar XY der diesem nach Auflösung des Notarnaderkontos zusteht, insbes. auf Abtretung der ihm treuhänderisch übertragenen Foderung des Schuldners aus dem notariellen Kaufvertrag vom .... und der Vollziehung des Arrestbeschlusses des AG XY."
    Auf Antrag wurden dann für beide Kinder rückständiger Unterhalt für 08-12/06 ausbezahlt.
    Dann ist zur Hinterlegungssache ein weiterer PfüB eingegangen: als Gläubigerin Kind A. Gepfändet wird wegen Rückstand für 12/06 und lfd. Unterhalt ab 01/07 (warum auch immer, ist doch im Grunde doppelt).

    Im Folgenden wird dann je auf Antrag monatlich immer der den Kindern zustehende Betrag ausgezahlt.
    Bzgl. Kind B wird im März d. J. mitgeteilt, die Pfändung ruhen zu lassen, da sie bedarfsdeckend BaföG erhält. Also wird monatlich auf Antrag weiter nur für Kind A ausgezahlt.

    Jetzt bekomme ich in der Hinterlegungssache einen weiteren PfüB. Gläubigerin ist Kind C, welches wegen rückständigem Unterhalt für 07/07 sowie laufendem ab 08/07 pfändet. Gepfändeter Anspruch: "Der angebliche Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des durch Arrest gepfändeten KAufpreises aus der Urkunde... des Notars .... und durch den Notar... zum Aktenzeichen (unser HL-Aktenzeichen) hinterlegten Betrages." Titel: vollstreckbare JA-Urkunde.
    Meine Frage: Kann ich auf Grund dieses letzten PfüBs und eines evtl. eingehenden Antrags an Kind C auszahlen??? Ich hatte sowas noch nie, aber meine Vorgänger in dieser Sache haben das in der Vergangenheit ja immer getan. Richtig?

    Vielen Dank

  • Solange
    1. noch Geld hinterlegt ist, und es
    2. im Prinzip an den Unterhaltsschuldner ausgezahlt werden könnte
    würde ich auf jede wirksame Pfändung gegen den Schuldner in das hinterlegte Geld auszahlen, völlig gleichgültig ob Kind A, B oder C oder der Maier/Müller/Huber gegen ihn pfänden ;)

  • Aufgrund der Sachverhaltsschilderung ist kein Hinterlegungsgrund erkennbar. Falls dem so wäre, müsst dies eventuell bei künftigen Maßnahmen berücksichtigt werden.

    Vor der Herausgabe sollte beachtet werden, dass der Pfändungsgläubiger nur die Rechtsposition eines (von vermutlich mehreren) Empfangsberechtigten erworben hat und nicht mehr. Für eine Herausgabe gilt daher nach wie vor § 13 HintO. Der Pfändungsgläubiger hat einen Herausgabeantrag zu stellen (falls er nicht im Pfüb gestellt ist) und bezüglich der anderen Empfangsberechtigten seine Empfangsberechtigung nachzuweisen.

  • Wenn eine Hinterlegung erst mal erfolgt ist, und dann eine Pfändung kommt, kann ich ja wohl schlecht jetzt nochmal prüfen, ob die Hinterlegung zu Recht erfolgt ist . . ., daß muß schon derjenige Kollege machen (gemacht haben), die die Hinterlegung annimmt . . .

    im übrigen gebe ich Dir Recht, der Pfändungsgläubiger bekommt nur dann Geld wenn es sonst im Hinterlegungsverfahren auch an seinen Schuldner ausgezahlt werden dürfte . . . habe ich aber glaube ich auch schon geschrieben ;)

  • Ja, das mit dem Hinterlegungsgrund ist so ne Sache... aber von mir nicht weiter zu prüfen. Geld ist hinterlegt.

    Kleiner Nachtrag.
    Nach Eingang des letzte PÜ für Kind C hat jetzt der Gläubigervertreter Antrag auf Auszahlung gestellt
    a) rückständiger Unterhalt für Juli und August für das Kind C und
    b) die entstandenen Gebühren, Gerichtskosten und GV-Kosten an den Gläubigervertreter aus der hinterlegten Masse zu überweisen.

    Kann ich dem Antrag zu b) statt geben? Dass ich den Unterhalt fürs Kind auszahle ist klar, aber die Kosten der ZV auch????

    Danke!

  • @ redge
    Wenn man Verfahren vom Vorgänger übernimmt, sollte man stets den Hinterlegungsrund und eventuelle Teilherausgaben zumindest kurz nachvollziehen. Man kann sich nicht darauf berufen, dass es der Vorgänger schon falsch gemacht habe.
    Wenn in diesem Verfahren kein Hinterlegungsgrund gegeben ist, sind die Auswirkungen der Hinterlegung anders. Der Drittschuldner hat nicht befreiend geleistet. Hier hielt ich einen Hinweis in entsprechender Anwendung von § 139 ZPO an den Hinterleger für hilfreich. Möglicherweise finden die Beteiligten einen anderen Weg, das Verfahren zu beenden, gerade bei Unterhaltssachen.

  • aber die Kosten der ZV auch????



    . . . müßte der Pfänder doch normalerweise beinhalten
    - RA-Gebühren stehen normal drinnen
    - GKs auch und zudem doch auch die Zustellgebühren des GV ;)

    oder :gruebel: in Deinem PfÜB nicht :confused:

  • @ redge
    Wenn man Verfahren vom Vorgänger übernimmt, sollte man stets den Hinterlegungsrund und eventuelle Teilherausgaben zumindest kurz nachvollziehen. Man kann sich nicht darauf berufen, dass es der Vorgänger schon falsch gemacht habe.
    Wenn in diesem Verfahren kein Hinterlegungsgrund gegeben ist, sind die Auswirkungen der Hinterlegung anders. Der Drittschuldner hat nicht befreiend geleistet. Hier hielt ich einen Hinweis in entsprechender Anwendung von § 139 ZPO an den Hinterleger für hilfreich. Möglicherweise finden die Beteiligten einen anderen Weg, das Verfahren zu beenden, gerade bei Unterhaltssachen.



    Hast Recht, habe auch schon zweimal Hinterlegungssachen an der Backe gehabt, aber eine völlig aus der Luft gegriffene Hinterlegung habe ich nicht gefunden . . . von daher gabe es immer (wenn auch manchmal nur einen "kleinen") einen Hinterlegungsgrund . . . und Pfändungen waren dort nicht so überhäufig, nur ab und an ;)

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