Mahnbescheid für Anfänger

  • Hallo, mein Chef hat mich heute mal mit dem "Vertrautmachen" mit einem Mahnbescheid beauftragt. Mir ist strikt untersagt, eine ReNo zu fragen.

    Habe daher einige kurze Fragen, insbesondere zu "Auslagen und Nebenforderungen":

    Zur Veranschaulichung folgender Fall:

    Schuldner wurde wegen monatl. Mitgliedsbeitrag außergerichtlich von uns zur Zahlung von 5 Mitgliedsbeiträgen aufgefordert. Der Mahnbescheid geht allerdings inzw. über 7 Beiträge !


    1. Bei "Anwaltsvergütung für vorgerichtl. Tätigkeit, tragen ich dort die 1,3 Gebühr in Höhe von 5 oder 7 Mitgliedsbeiträgen ein ? Ich denke 5.

    2. "Gegenstandswert der vorgerichtl. Tätigkeit": hier den GW für 5 oder für 7 Beiträge ?

    3. Was ist grds. auf "die Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG" anzurechnen.


    Schon mal Danke im Voraus !

  • Könnte das ein Test sein?



    ...

  • Im Forum Kosten gibt es einen ganzen Thread zum Thema Anrechnung (mein link führt im Moment nicht zum 1. Beitrag). Beim Lesen nicht verzweifeln!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..


  • 3. Was ist grds. auf "die Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG" anzurechnen.

    Weiß ich auch nicht, aber ich darf meine Reno fragen :D.

    ...

    und ich als nur Re (weil ohne "no" , darf ich antworten...;)) sach:

    zu 1.+2. : 1,3 GeschG aus 5

    zu 3.: über Vorb. 3 Abs. 4 ist aus dem 5-Ratenwert die MB-Gebühr (3305) anzurechnen.
    also 1,3 GeschG aus 5 x Rate €

    + 1,0 aus 7 Rate € (wobei das das MB-Gericht alleine macht)
    - 0,65 aus 5 Rate €

  • zu 3.: über Vorb. 3 Abs. 4 ist aus dem 5-Ratenwert die MB-Gebühr (3305) anzurechnen.
    also 1,3 GeschG aus 5 x Rate €

    + 1,0 aus 7 Rate € (wobei das das MB-Gericht alleine macht)
    - 0,65 aus 5 Rate €


    Also nochnmal für Dumme (so fühle ich mich z.Z.):

    Nehmen wir an die vorgerichtliche Mahnung ging über die 5 Mitgliedbeiträge i.H.v. insgesamt 400 €.

    Dann wären nach Nr. 3305 VV RVG 25,00 € anzurechnen (1,0 Gebühr für 400 €). Oder ? Dies trage ich dann in das dafür vorgesehene Kästchen im MB ein.

    Brutto oder netto ?!

  • hallo arcangel71, ich glaube du bist jetzt durcheinandergekommen.

    Zu Punkt 1. Ich gehe davon aus, dass Ihr die Vordrucke vom 01.05.07 habt (läßt sich links unten auf dem Rand der ersten Seite nachlesen). Dann kommt in das Kästchen "Anwaltsvergütung vorger. Tätigkeit" der Betrag, der im Aufforderungsschreiben entstanden ist. Bei eine GW von 400,00 € also 70,20 € netto (bei 1,3 Gebühr, sonst entsprechend ändern) wenn euer Mdt. vorsteuerabzugsberechtigt ist. Sonst selbstverständlich brutto.

    Zu Punkt 2. Ergibt sich jetzt aus Punkt 1, GW des Aufforderungsschreibens.

    Zu Punkt 3. Wenn ich dich recht verstehe, willst du den sog. "Minderungsbetrag 3305" wissen, der in Zeile 43 "sonstige Auslagen" oder Zeile 44 "Sonstige Nebenforderung" eingetragen wird, oder? Hier ist jeweils die Hälfte der entstandenen Geschäftsgebühr ohne Auslagen einzutragen. In obigem Beispiel also 29,25 € und unbedingt der Text "Minderungsbetrag 3305" sonst schluckt das der Compu vom Mahngericht nicht.

    Ausserdem, nach meiner Erfahrung haben die ReFa´s und ReNo´s mehr Ahnung vom MB-Antrag als die RA´s. Nichts gegen RA´s, manche mögen das auch beherrschen, aber nicht in diesem Büro, da muss ich eher erklären und mich ärgern wenn in Klagebegründungen die Hälfte fehlt. :mad:
    Aber schön, das sich ein Referendar damit beschäftigt.

  • Danke.

    Wir machen das alles über das online Mahnverfahren.

    Bei Auslagen und Nebenforderungen steht folgender Eintrag:

    "Auf die Verfahr. gebühr Nr. 3305 VV RVG ist anzurechnen: ... " (?)

    Was muss ich dort eintragen ?


    Dann kommt in das Kästchen "Anwaltsvergütung vorger. Tätigkeit" der Betrag, der im Aufforderungsschreiben entstanden ist. Bei eine GW von 400,00 € also 70,20 € netto (bei 1,3 Gebühr, sonst entsprechend ändern) wenn euer Mdt. vorsteuerabzugsberechtigt ist. Sonst selbstverständlich brutto.


    Aber bei GW 400 € ergibt die 1,3 Gebühr doch 58,50 € netto.

  • Ts,ts, ts und was ist mit Post- und Telekommunikationspauschale, auch PuT genannt? Nehmt ihr die nicht, oder wie?

    "Auf die Verfahr. gebühr Nr. 3305 VV RVG ist anzurechnen" 29,25 €, eine 0,65 Gebühr (max. 0,75, sonst immer die Hälfte des Gebührensatzes für das Aufforderungsschreiben) nach dem Wert des Aufforderungsschreibens.




  • :zustimm:


    Ich als Rpfl. am Mahngericht freue mich ja so, dass es offenbar doch noch Menschen da draußen gibt, die es verstanden haben! Leider habe ich das Gefühl hier recht selten.


    :yes:


  • "Auf die Verfahr. gebühr Nr. 3305 VV RVG ist anzurechnen" 29,25 €, eine 0,65 Gebühr (max. 0,75, sonst immer die Hälfte des Gebührensatzes für das Aufforderungsschreiben) nach dem Wert des Aufforderungsschreibens.


    Aha, jetzt hab ichs.

    Noch eine Frage, wenn Mdt. NICHT vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss ich dann nicht den brutto Wert nehmen ?

  • Doch, dann brutto. Also immer im Aufforderungsschreiben nachsehen, welcher Gebührensatz nach welchem Wert genommen wurde und ob brutto oder netto. Wenn mans mal drin hat ist es einfach.

    Schwierig wird es erst wenn nach außergerichtlicher Aufforderung ein Teil der HF gezahlt wird, dann weitere Ansprüche fällig werden und dies alles in den MB-Antrag kommt, dann kann ich dir eine Monierung garantieren. Weil einfach dafür Felder fehlen, im Papier- bzw. EDA-Verfahren.

  • Worauf beziehst du die mit dem "verstanden haben"? Nur so aus Neugierde? Das RA´s MB-Anträge oft nicht können oder das mit dem Minderungsbetrag?

  • Doch, dann brutto. Also immer im Aufforderungsschreiben nachsehen, welcher Gebührensatz nach welchem Wert genommen wurde und ob brutto oder netto. Wenn mans mal drin hat ist es einfach.


    Aber in meinem "Fall" ist der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt. Die Rechnung (die ja zunächst aufgrund Verzuges an die Gegenseite ging) ist aber brutto ausgewiesen.

    Im MB müsste ich die 0,65 Gebühr aber netto eintragen.

  • Wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, hätte auch die Rg. an die Gegenseite netto rausgehen müssen! Da hat wohl jemand geschlafen, was? Aber wenn du das jetzt im MB-Antrag mit dem Netto-wert korrigierst, dann ist es ja geklärt.

  • @Geniesserin

    Eigentlich auf beides.

    Ich freu mich, wenn jemand verstanden hat, in welcher Höhe und wie die außergerichtliche Gebühr und der Minderungsbetrag in den Antrag eingetragen weden müssen.
    Und dass es immer wieder Rechtsanwälte mit akuten Verständnisproblemen in Sachen Ausfüllen des Mahnbescheidsantrages gibt, ist ja kein Geheimnis.

  • @motscheküpchen: Danke, danke, man bemüht sich halt redlich. :oops:
    Aber Spaß beiseite, ich habe täglich mit den Dingern zu tun, wie du ja auch, und versuche schon zu verstehen, was ich da mache.
    Die einfachen mache ich ja im Schlaf aber bei vorheriger Bezahlung oder weiterer Ansprüche sollte man schon wissen, was man da tut. Schließlich könnte hinterher was im Titel unbeabsichtigt fehlen.

    @arcangel71: Ich hoffe, wir konnten helfen und dich mit unseren Antworten nicht verwirren. Wir wollen doch, das du vor dem Chef glänzen kannst. :;):


  • @arcangel71: Ich hoffe, wir konnten helfen und dich mit unseren Antworten nicht verwirren. Wir wollen doch, das du vor dem Chef glänzen kannst. :;):


    Wie immer, vielen Dank.

    OK letzte Frage:

    Die Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG wird nicht bei der anzurechnenden Vf. gebühr im Mahnbescheid hinzugerechnet !?


  • @arcangel71: Ich hoffe, wir konnten helfen und dich mit unseren Antworten nicht verwirren. Wir wollen doch, das du vor dem Chef glänzen kannst. :;):


    Wie immer, vielen Dank.

    OK letzte Frage:

    Die Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG wird nicht bei der anzurechnenden Vf. gebühr im Mahnbescheid hinzugerechnet !?

    P+T wird nie angerechnet - nur die Gebühren

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