Das ist eine von zwei vertretenen Ansichten und nach meiner Ansicht die falsche. Außerdem muss zwischen der Freigabe durch ausdrücklichen Vermerk (dann auf jeden Fall zu vermerken) und derjenigen durch Nichtmitübertragung (Briefvermerk in diesem Fall streitig) unterschieden werden. Nach zutreffender Ansicht sind beide Formen der Freigabe auf dem Brief vermerken:
Meikel/Bestelmeyer § 41 Rn. 16, 33 und § 62 Rn. 9 m.w.N.; ebenso z. B. Böhringer Rpfleger 1987, 446, 447; Burkhardt BWNotZ 1987, 111.