Gesamtgrundschuldbrief

  • Das ist eine von zwei vertretenen Ansichten und nach meiner Ansicht die falsche. Außerdem muss zwischen der Freigabe durch ausdrücklichen Vermerk (dann auf jeden Fall zu vermerken) und derjenigen durch Nichtmitübertragung (Briefvermerk in diesem Fall streitig) unterschieden werden. Nach zutreffender Ansicht sind beide Formen der Freigabe auf dem Brief vermerken:

    Meikel/Bestelmeyer § 41 Rn. 16, 33 und § 62 Rn. 9 m.w.N.; ebenso z. B. Böhringer Rpfleger 1987, 446, 447; Burkhardt BWNotZ 1987, 111.

  • Vor zehn Jahren wurde eine Gesamtgrundschuld bei mehreren Grundbuchämtern eingetragen. Mein Kollege hat einen "maschinell erstellten" und nicht unterzeichneten Gesamtgrundschuldbrief (weil hier zwei Blattstellen betroffen waren) erstellt und an den Notar zugestellt.

    Bei einigen Grundbuchämtern erfolgte schon Mithaftentlassung.

    Meine nun anlässlich des Löschungsantrags durchgeführte Anfrage, welche Art von Brief bei den beteiligten Grundbuchämtern erstellt worden war, hat ergeben, dass einige Einzelbriefe nach § 87 GBV erstellt hatten. Ein anderes Grundbuchamt, bei dem mehrere Blattstellen betroffen waren, teilte mit, dass ein Gesamtgrundschuldbrief gebildet wurde und wieder ein anderes teilte mit, dass es den Brief erstellt habe und zur Verbindung an ein weiteres beteiligtes Grundbuchamt gesendet habe.

    Ich weiß daher aktuell nicht, ob nur maschinelle oder auch konventionelle Briefe hergestellt wurden. Muss ich bei den beiden letztgenannten Ämtern näher nachfragen ? Brauche ich die noch im Umlauf befindlichen anderen Briefe, um mein Recht hier löschen zu können ?

  • Es müssen alle Briefe vorgelegt werden, weil die Löschung und Unbrauchbarmachung hier dann selbstverständlich wie die Zusammengehörigkeit gem § 87 S. 6. GBV auf den anderen Briefen in geeigneter Weise sichtbar zu machen ist.

    Vorgehensweise wie bei Pfandfreigabe (nur eben hier als Regelfall) würde ich vorschlagen:

    Bei einer Pfandfreigabe kommt Unbrauchbarmachung nur in einem ganz bestimmten Sonderfall in Frage: Hierfür muss eine Gesamthypothek, für die gem. § 59 Abs. 2 GBO mehrere Briefe erteilt sind, an allen bei einem Grundbuchamt belegenen Grundstücken gelöscht werden (→ § 59 Rn. 12).
    (BeckOK GBO/Kral GBO § 69 Rn. 1-3, beck-online)

  • Prima, so werde ich es machen. Dann fordere ich jetzt die noch "im Umlauf" befindlichen Briefe an. Ich nehme an, dass soweit die Mithaft bereits bei anderen Grundbuchämter erloschen ist, die dortigen Briefe schon unbrauchbar gemacht wurden. Genau wissen tue ich es (noch) nicht.

  • Das Notariat hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass ich das einzige GBA sei, bei dem die ehemalige Gesamtgrundschuld noch eingetragen sei. Das stimmt aber nicht. Bei einem anderen Grundbuchamt, bei dem die Grundschuld auch noch eingetragen ist, wurde mir bestätigt, dass die dortige Mithaftstelle noch existiere, der dort erteilte Grundschuldbrief aber versehentlich unbrauchbar gemacht worden sei.

    Ein Ersatzbrief sei aber zwischenzeitlich erstellt worden.

    Ich beabsichtige jetzt, "meinen" einzel erteilten Brief an das andere Grundbuchamt - mit Zustimmung der Gläubigerin - zu senden, damit dort eine Verbindung erfolgen bzw. die Zugehörigkeit nach § 87 S. 6 GBO vermerkt werden kann.

    Danach lasse ich mir den so dann existierenden Gesamtbrief wieder vorlegen und lösche bei mir.

    Sehe ich das richtig ?

  • Aber die sagten doch, dass es keinen gibt, weil versehentlich geschreddert :teufel:
    Außerdem "richtig" wird da ohnehin nix mehr, für Deinen Teilbetrag hast den Brief, der soll aktuell gelöscht werden, am Ende stimmt's also; passieren wird nix.

  • Ich würde mir deren Ersatzbrief schicken lassen, verbinden und meinen unbrauchbar machen. So sparst du dir einen Postweg, wenn das Recht dann zeitnah beim anderen GBA auch zur Löschung beantragt wird.

    Aber die äußerst pragmatische Löschung von Leviathan hat auch was für sich. :D

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Gut, wenn Ihr beiden mir das so sagt...:D - dann mach ich das so :)

    @ Leviathan: guck bitte nochmal in #27, dort hatte ich geschrieben, dass der Ersatzbrief gebildet wurde.

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