Gesamtgrundschuldbrief

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    Ich habe eine Riesengesamtgrundschuld mit mehreren beteiligten Grundbuchämtern. Es handelt sich um ein Briefrecht.

    In früheren Fällen ist beim hiesigen Amtsgericht so verfahren worden, dass die von den jeweiligen Gerichten erstellten Einzelbriefe an das Gericht mit dem höchsten Grundstückswert gesandt wurden und dieses Gericht dann einen Gesamtgrundschuldbrief bildet ( § 59 Abs. II GBO, § 50 GBV)

    Vorliegend ist es jedoch so, dass einzelne Grundbuchämter ihren Einzelbrief an einen in der Grundschuldbestellungsurkunde zum Empfang bevollmächtigten RA versenden.

    Ist das zulässig? Was ist mit der Bildung des Gesamtbriefes?

  • Seit der Einführung des elektronischen GB ist die Bildung des Gesamtbriefs nicht mehr notwendig. Auch einige Gerichte hier weigern sich daher einen solchen zu bilden.
    In diesen Fall ist wichtig einen Vermerk auf die Einzelbriefe anzubringen, dass über das Recht nur mit Vorlage der übrigen Briefe verfügt werden kann.

  • Nach § 87 S.4 GBV ist die Verbindung der Briefe mittels Schnur und Siegel entbehrlich, wenn die Briefe maschinell hergestellt werden. Wir haben an anderer Stelle schon einmal ausführlich darüber diskutiert, ob es sich bei den EDV-ausgedruckten Briefen (wie in der Regel: nicht!) um maschinelle Briefe im Rechtssinne handelt. Wird auch nur einer der Einzelbriefe von einem der beteiligten Grundbuchämter nicht in maschineller Form hergestellt, ist § 87 S.4 GBV nicht anwendbar (Meikel/Bestelmeyer § 59 RdNr.12 a.E.).

  • Nach § 87 S.4 GBV ist die Verbindung der Briefe mittels Schnur und Siegel entbehrlich, wenn die Briefe maschinell hergestellt werden. Wir haben an anderer Stelle schon einmal ausführlich darüber diskutiert, ob es sich bei den EDV-ausgedruckten Briefen (wie in der Regel: nicht!) um maschinelle Briefe im Rechtssinne handelt. Wird auch nur einer der Einzelbriefe von einem der beteiligten Grundbuchämter nicht in maschineller Form hergestellt, ist § 87 S.4 GBV nicht anwendbar (Meikel/Bestelmeyer § 59 RdNr.12 a.E.).



    Dein Wort in der Kollegen Ohr. Leider spielen die "modernen, maschinellen" Grundbuchämter nicht mit und man erhält die dümmliche Antwort, dass man "§ 50 GBV und § 59 II GBO wegen § 87 Satz 4 GBV nicht mehr anwende und auch niemand mehr mit Schnur und Siegel umgehen könne":daumenrun.

  • Von der Anwendbarkeit des § 87 S.4 GBA kann das einzelne GBA nur ausgehen, wenn es sich vorher vergewissert hat, dass auch alle anderen beteiligten Grundbuchämter im Rechtssinne maschinelle Briefe für das einzutragende Gesamtrecht herstellen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass eine solche Nachfrage jemals erfolgen wird. Also zieht sich das einzelne GBA nach dem von meinem Vorredner Gesagten darauf zurück, die Anwendbarkeit auf des § 87 S.4 GBV unzulässigerweise auf den von ihm selbst hergestellten Brief zu beschränken.

    Eine solche Verfahrensweise kann eigentlich nur auf Dummheit oder Faulheit beruhen, weil mir ein dritter Grund nicht einfällt.

  • Hat man (mittelbar) schon. Indem man sich nämlich weigert, den eigenen Einzelbrief hinauszugeben und darauf besteht, dass alle übrigen Einzelbriefe vorgelegt werden, damit man die Verbindung nach § 59 Abs.2 GBO selbst vornehmen kann.

    Normzweck des § 59 GBO ist nach den Motiven (S.100) und der Denkschrift (S.52), dass die Existenz von mehreren Briefen über ein Gesamtrecht im Rechtsverkehr zu Täuschungen führen kann, weil die Möglichkeit besteht, dass der Mitbelastungsvermerk übersehen wird oder sich der Gläubiger versehentlich nicht alle Briefe aushändigen lässt (womit er mangels Briefübergabe überhaupt kein Recht erwerben würde). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese gesetzgeberische Intention nach § 87 S.4 GBV bei maschinell hergestellten Briefen auf einmal nicht mehr zum Zuge kommen soll. Die Vorschrift des § 87 S.4 GBV lässt sich somit "bestenfalls mit einem im EDV-Bereich des öfteren anzutreffenden und sachliche Erwägungen nicht berücksichtigenden 'Vereinfachungswahn' des Gesetzgebers erklären" (Meikel/Bestelmeyer § 59 RdNr.4).


  • Eine solche Verfahrensweise kann eigentlich nur auf Dummheit oder Faulheit beruhen, weil mir ein dritter Grund nicht einfällt.



    Manchmal wird dies auch an anderer Stelle durch Übereifer ausgeglichen. Als ich kürzlich wegen einer Pfandentlassung die Briefvorlage verlangte, erhielt ich die Briefe von einem Gericht aus NRW. Die dortige "Serviceeinheit" hatte "in weiser Voraussicht" schon einmal den ganzen Stapel der verbundenen Briefe mit kräftigen Schnitten entwertet. Ich hoffe, das Recht wird wirklich (irgendwann) in allen Grundbüchern gelöscht.

  • Das besagte Grundpfandrecht ist durch die erfolgte versehentliche Unbrauchbarmachung nicht mehr im Rechtssinne verbrieft, weil sich die Unbrauchbarmachung (etwa durch Kleben mit Tesa) nicht wieder rückgängig machen lässt. Damit kann über das Grundpfandrecht materiellrechtlich nicht mehr verfügt werden. Es muss in solchen Fällen daher ein neuer Brief erteilt werden (§ 67 GBO). Nur dieser neue Brief kann dann künftig auch i.S. des § 41 GBO vorgelegt werden.

  • Ich habe mich darauf beschränkt, auf "meinem" Brief, den ich vorsichtig aus dem Altpaierstapel herausgelöst habe, die Pfandentlassung zu vermerken (unbrauchbar war er ja schon). Den Rest habe ich an den "Einreicher" zum dortigen Verfahren zurückgesandt.

  • Sozusagen ein Briefvermerk nach erfolgter Unbrauchbarmachung auf einem Brief, der infolge Unbrauchbar-machung gar kein Brief mehr ist. :D

  • Sozusagen ein Briefvermerk nach erfolgter Unbrauchbarmachung auf einem Brief, der infolge Unbrauchbar-machung gar kein Brief mehr ist. :D



    Wie heißt es so schön? "Das macht doch nix, das merkt doch keiner!

  • Hallo,

    mittlerweile sind die Briefe aller Amtsgerichte bei mir eingegangen. Teilweise sind sie nicht maschinell erstellt, so dass eine Verbindung mit Schnur und Siegel erfolgen muss.
    Meine Frage nun: Muss ich als verbindendes Amtsgericht prüfen, ob die Mithaft aller übrigen Grundbuchblätter bei allen Briefen korrekt verzeichnet ist? Mir ist aufgefallen, dass etliche Mithaftvermerke auf den Briefen fehlen.

  • Teilweise sind sie nicht maschinell erstellt, so dass eine Verbindung mit Schnur und Siegel erfolgen muss.
    Meine Frage nun: Muss ich als verbindendes Amtsgericht prüfen, ob die Mithaft aller übrigen Grundbuchblätter bei allen Briefen korrekt verzeichnet ist? Mir ist aufgefallen, dass etliche Mithaftvermerke auf den Briefen fehlen.

    Ich häng mich hier mal dran, denn ich habe einen ähnlichen Fall.

    Bei zwei Gesamtbriefgrundschulden, habe ich nun von insgesamt 30 Grundbuchämtern (quer durch Deutschland) die Grundschuldbriefe vorliegen.
    Die Bildung eines Gesamtgrundschuldbriefes ist ausdrücklich beantragt.

    Nun stelle ich erstaunt fest wie unterschiedlich doch verfahren wird!!!:eek:

    Auf einer Vielzahl der Briefe sind die Mithaftstellen fehlerhaft, bei mehreren fehlt der Vermerk der Mithaftstellen komplett, bei zweien ist keine Angabe über die lfd. Nr. der Grundschult (Abt. III Nr. ?) und nur cirka die Hälfte der Briefe sind unterschrieben und/oder gesiegelt. (manchens ist wirklich richtig falsch!!!)

    Ich will mich jetzt eigentlich auf den Standpunkt stellen, dass es nicht im meiner Zuständigkeit als "sogenanntes 1. Grundbuchamt" (welches den Gesamt-Brief zu verbinden hat) liegt, die einzelnen Grundschuldbriefe vor dem Verbinden zu berichtigen oder berichtigen zu lassen, das sollte schon der Gläubiger tun.
    Eigentlich will ich die Briefe jetzt so wie sie sind mit meinem Brief verbinden, oder mache ich es mir damit zu einfach:confused: ?

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Ich hänge meine Frage hier mal an:

    Gesamtgrundschuldbrief bestehend aus 30 Blättern der 30 verschiedenen Gerichte, verbunden mit Schnur und Siegel. Mein Blatt wird nun aus der Mithaft entlassen. Mithaftentlassungen werden ja auf den neueren Briefen nicht mehr vermerkt. Gilt im Falle des Gesamtgrundschuldbriefes etwas anderes??:gruebel:

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