Pro Verfahren eine ZU-Vertreterbestellung?

  • Für Gläubiger A ist die Versteigerung angeordnet. Für den Schuldner ist ein Zustellungsvertreter bestellt worden.

    Gläubiger B will beitreten. Muss für das Verfahren für den Gläubiger B ein gesonderter Zustellungsvertreterbeschluss gemacht werden?

    Bislang habe ich keinen gesonderten Beschluss gemacht, sondern den Zustelllungsvertreter auch für weitere Verfahren innerhalb einer Akte als bestellt angesehen. Ich finde für eine gesonderte Bestellung keine Grundlage. Ich bin nur stutzig geworden, weil ich bei einem anderen Gericht gesehen habe, dass für jeden Verfahren eines jeden Gläubigers gesondert ein ZU-Vertreterbeschluss gemacht wurde.

    Was meint Ihr?

  • Die Bestellung des ZU-Vertreters erfolgt nach § 6 ZVG für denjenigen, der unbekannten Aufenthalts ist und hat mit der Anzahl der (betreibenden) Gläubiger m.E. nichts zu tun.

    Die Bestellung erfolgt, damit die ZU´s des Gerichts wirksam zugestellt werden können. Diese ergehen idR. sowieso immer an alle Beteiligten.

    Bei der Anordnung des Beitritts sollte aber m.E. im Beschluß auf die bestehende ZU-Vertretung hingewiesen werden.

    Gruß!

    TL

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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