Für Gläubiger A ist die Versteigerung angeordnet. Für den Schuldner ist ein Zustellungsvertreter bestellt worden.
Gläubiger B will beitreten. Muss für das Verfahren für den Gläubiger B ein gesonderter Zustellungsvertreterbeschluss gemacht werden?
Bislang habe ich keinen gesonderten Beschluss gemacht, sondern den Zustelllungsvertreter auch für weitere Verfahren innerhalb einer Akte als bestellt angesehen. Ich finde für eine gesonderte Bestellung keine Grundlage. Ich bin nur stutzig geworden, weil ich bei einem anderen Gericht gesehen habe, dass für jeden Verfahren eines jeden Gläubigers gesondert ein ZU-Vertreterbeschluss gemacht wurde.
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