Vollstreckungsersuchen gegen Erben

  • Habe heute von der Stadt Bochum ein Vollstreckungsersuchen gegen einen Erben erhalten. Der Bruder der Schuldnerin hat von der Stadt Bochum ein Sozialhilfedarlehen erhalten und ist nach Erlass des Rückforderungsbescheides verstorben.
    Die bezeichnete Schuldnerin ist die einzige Erbin des Schuldners die das Erbe nicht ausgeschlagen hat. Das Ersuchen entspricht aus meiner Sicht schon deshalb nicht den Bestimmungen des Landesverw.Vollstr.G weil der zugrunde liegende Verwaltsakt nicht bezeichnet und auch eine Zustellung nicht erfolgt bezw. mitgeteilt ist.
    Beigefügt ist der ursprüngliche Bescheid gegen den Bruder der Schuldnerin und ein Aufforderungsschreiben das als "Überleitungsanzeige" gedeutet werden kann. Dieses Schreiben wurde jedoch weder zugestellt noch ist eine Rechtsmittelbelehrung ersichtlich. Dies wäre nach § 93 SGBXII jedoch unbedingt erforderlich, da es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Ich bin außerdem der Ansicht, dass vor der Vollstreckung dieser Kostenersatzforderung ein rechtskräftiger Bescheid gegen den Erben ergehen müßte.
    Aus diesem Grunde werde ich die Vollstreckung ablehnen. Was ist Ihre Ansicht ?

  • Vielleicht habe ich das Problem nicht richtig verstanden, aber bei einem Ersuchen einer Behörde ist doch nur zu prüfen, ob die Vollstreckbarkeit der Forderung bescheinigt ist, das Ersuchen mit einem Dienstsiegel versehen und unter Angabe der Dienstbezeichnung unterschrieben ist. Alles andere wäre mit piepegal.

  • Zitat von heidebär

    Vielleicht habe ich das Problem nicht richtig verstanden, aber bei einem Ersuchen einer Behörde ist doch nur zu prüfen, ob die Vollstreckbarkeit der Forderung bescheinigt ist, das Ersuchen mit einem Dienstsiegel versehen und unter Angabe der Dienstbezeichnung unterschrieben ist. Alles andere wäre mit piepegal.


    Ja, dann haben Sie das falsch verstanden.....
    Es ist vom Vollstreckungsorgan auf jeden Fall zu überprüfen ob das Ersuchen den Erfordernissen des für den Vollstreckungsort geltenden Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes genügt. Danach ist jedenfalls in BW der Verwaltungsakt "Bescheid vom .... wegen....") zu bezeichnen und ebenso die Zustellung. Wenn dann wie hier offensichtlich ist, dass ein Bescheid gegen die Schuldnerin überhaupt nicht ergangen ist, wird man schon stutzig.
    Ich würde mich hüten, aufgrund eines fehlerhaften Ersuchens unmittelbaren Zwang gegen einen Schuldner anzuwenden oder eine Wohnung zwangsweise öffnen zu lassen. Von der Verhaftung zwecks Abgabe der EV gar nicht zu reden.

  • Dann muss wohl jemand ran, der sich in den baden-württembergischen Landesvorschriften zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz auskennt... :)

  • @Erzett : Dann würden ja Hamburgische Verordnungen zur Anwendung kommen und die würde ich zumindest problemlos finden.

    "Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen, wo man nötigenfalls nachschauen kann" (Lappe):

    VerwaltungsvollstrG (BaWü)
    § 3
    Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
    Gegen den Rechtsnachfolger kann die Vollstreckung eingeleitet oder fortgesetzt werden, soweit der Rechtsnachfolger durch den Verwaltungsakt verpflichtet wird und wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die beim Tode des Pflichtigen eingeleitet war, kann in den Nachlaß fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für den Rechtsnachfolger nicht vorliegen.

    § 5
    Vollstreckungsauftrag
    Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete (Vollstreckungsbeamter) wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Der Vollstreckungsauftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.

    § 15
    Beitreibung
    (1) Auf die Beitreibung sind § 249 Abs. 2, § 251 Abs. 2 Satz 2, §§ 258, 260, 262 bis 264, 266, 267, 281 bis 283, § 285 Abs. 1, §§ 286, 292 bis 314, § 315 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 316 bis 327 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt.

    [...]

    § 15a
    Beitreibung durch Gerichtsvollzieher

    (1) Vollstreckungsbehörden können auch die Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

    (2) Öffentliche Stellen können Vollstreckungsersuchen
    1.von Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
    2.von Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, die auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung um Beitreibung ersuchen,
    zur Erledigung an die Gerichtsvollzieher weiterleiten. Im Falle der Nummer 1 bedarf es hierzu der Einwilligung der Vollstreckungsbehörden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so braucht die ersuchte Behörde Vollstreckungshilfe nicht zu leisten.

    (3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht.
    Wird die Beitreibung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

    (4) Das Vollstreckungsersuchen nach Absatz 3 Satz 2 muß mindestens enthalten:

    1.die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,

    2.die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,

    3.die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,

    4.die Angabe, daß der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,

    5.die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,

    6.die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

    Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
    --------------------------------------------------

    :cowboy:

    Ich denke, dass man ein Vollstreckungsersuchen, welches die Voraussetzungen der §§ 3, 15a Abs. 3, 4 VerwVollstrG (BaWü) erfüllt, auch durchführen müsste. Sind die Voraussetzungen der vorg. Vorschriften hingegen nicht erfüllt, so wird man wohl eine Auflage erlassen oder die Vollstreckung ablehnen können.

    :klugschei

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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