Öffentliche Zustellung bei Ruhen der elterlichen Sorge?

  • Hallo,

    habe gerade das Ruhen der elterlichen Sorge eines Kindesvaters festgestellt, da dieser unbekannten Aufenthalts ist. Muss ich diesen Beschluss jetzt öffentlich zustellen?

    Danke schon mal für eure Hilfe

  • Ich würde mir die öffentliche Zustellung - trotz § 16 Abs. 2 S.1 FGG - sparen.

    Zwar findet gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde gem. § 621e ZPO statt, jedoch wäre gem. § 1674 Abs. 2 BGB der Beschluss eh aufzuheben, wenn der andere Elternteil sich auf einmal "melden" würde.
    Andererseits wird der Beschluss bereits durch Zustellung an den anderen (nicht verhinderten) Elternteil wirksam (§ 51 Abs. 1 FGG).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • jedoch wäre gem. § 1674 Abs. 2 BGB der Beschluss eh aufzuheben, wenn der andere Elternteil sich auf einmal "melden" würde.
    Andererseits wird der Beschluss bereits durch Zustellung an den anderen (nicht verhinderten) Elternteil wirksam (§ 51 Abs. 1 FGG).



    Aus diesen Gründen habe ich mir eine öffenttl. Bekanntmachung auch immer gespart.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Fallabwandlung:

    Ich (Fam-Gericht) habe das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile festzustellen. Diese sind unbekannten Aufenthaltes (voraussichtl. im Ausland, Anschrift o.ä. kann nicht ermittelt werden).


    Frage 1:
    Kann ich mir unter Hinblick auf § 51 I letzte Alt. FGG ("Eine verfügung, durch die von dem Familiengericht festgestellt wird, dass dass ein Elternteil auf längere Zeit an der Ausübung der elterlichen Sortge verhindert ist, wird [...] wirksam [...] mit der Bestellung des Vormunds") die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses an beide Elternteile sparen?
    Mich verwirrt insoweit das Wort "ein" vor Elternteil. Macht es denn für meine Überlegungen einen Unterschied ob ein oder beide Elternteile verhindert sind ?
    Wenn sich ein Elternteil oder beide wieder melden, habe ich meinen Beschluss gem. § 1674 BGB ja ohnehin wieder aufzuheben. D.h. "passieren" kann doch da nix oder ?

    Frage 2:
    Ich habe daher vor, den Beschluss dem (die Anregung gebenden) JA und dem Kind zu übersenden und eine Nachricht an das hiesige Vormunschaftsgericht zwecks Bestellung eines Vormunds zu machen. Ich würde dann eine Frist notieren zwecks der Kontrolle, ob das Vormundschaftsgericht eine Vormundschaft eingerichtet hat. Die Bestellung des Vormunds durch das Fam-Gericht halten ich und mein Obergericht für nicht verfahrensgemäß, außerdem ist es für das VormGericht eine "schnelle Nummer". Letzte finde ich es auch nur recht und billig, wenn das Vormundschaftsgericht, dass ja letztlich mit dem Vormund zusammenarbeiten muss, sich diesen selbst aussucht/aussuchen darf.
    Bedenken, Einwände, Meinungen?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • M.E. kein Problem, das "ein" Elternteil greift wirklich nur für diesen Fall. Wenn es keinen anderen Elternteil gibt oder beide wech sind, dann ist dies der Unterfall "andernfalls". Zu den Überlegungen mit der öfftl. Zustellung: s.o.


    Frage 2:
    Ich habe daher vor, den Beschluss dem (die Anregung gebenden) JA und dem Kind zu übersenden und eine Nachricht an das hiesige Vormunschaftsgericht zwecks Bestellung eines Vormunds zu machen. Ich würde dann eine Frist notieren zwecks der Kontrolle, ob das Vormundschaftsgericht eine Vormundschaft eingerichtet hat. Die Bestellung des Vormunds durch das Fam-Gericht halte ich und mein Obergericht für nicht verfahrensgemäß, außerdem ist es für das VormGericht eine "schnelle Nummer". Letzte finde ich es auch nur recht und billig, wenn das Vormundschaftsgericht, dass ja letztlich mit dem Vormund zusammenarbeiten muss, sich diesen selbst aussucht/aussuchen darf.
    Bedenken, Einwände, Meinungen?

    Hier gehe ich kondom mit dir. :D

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich hänge mich mal dran.
    Habe den Fall wie in #1 beschrieben.
    Kann ich mir auch jetzt zu FamFG-Zeiten die öffentliche Zustellung wie oben begründet immer noch sparen??
    Eure Meinungen?

  • Wenn wir jeden Beschluss über das Ruhen der elterlichen Sorge oder die Vormundschaftsanordnung, die einen umF betreffen, öffentlich zustellen würden, könnten wir die Fassade tapezieren. Das ist meines Erachtens nicht praktikabel. Vermutlich wäre es aber korrekt, da für einen Flüchtling nichts anderes gelten kann als für jedes andere Kind.

  • Wenn wir jeden Beschluss über das Ruhen der elterlichen Sorge oder die Vormundschaftsanordnung, die einen umF betreffen, öffentlich zustellen würden, könnten wir die Fassade tapezieren. Das ist meines Erachtens nicht praktikabel. Vermutlich wäre es aber korrekt, da für einen Flüchtling nichts anderes gelten kann als für jedes andere Kind.


    :daumenrau Aber nicht mein Problem, sondern eines im richterlichen Verfahren.

  • Ist die öffentliche Zustellung bei vertraulicher Geburt auch vorgesehen? Widerspricht das nicht dem Sinn der VERTRAULICHEN Geburt? So könnte doch ein Vater, der etwas von der Schwangerschaft ahnt, das Kind finden, was ja eigentlich gerade nicht im Sinne des Erfinders ist.

  • Bei der vertraulichen Geburt ruht ja die elterliche Sorge kraft Gesetzes, da gibt es nichts zuzustellen, allenfalls den Beschluss über die Bestellung des Vormunds, aber dieser wird dann sowieso nur dem Vormund bekannt gemacht.

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