Testamentsvollstreckung/ Genehmigungen ( § 1643 BGB )

  • Hallo,

    der Erblasser hat seine Ehefrau und seinen 4 Kinder (minderjährig ) zu Erben eingesetzt. Die Witwe soll bis zur Volljährigkeit der Kinder Testamentsvollstrecker sein. Ist es dann so, dass die Witwe tatsächlich keine sonst erforderlichen Genehmigungen des Familiengerichts benötigt?

  • Sofern die Testamentsvollstreckerin für ihre Vorhaben keine Zustimmung der Erben benötigt (Stichwort "unentgeltliche Verfügungen"), kann sie meines Wissens ohne gerichtl. Genehmigung agieren.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Genehmigungen nach § 1643 BGB entfallen, aber ich setze in diesen Fällen einen Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der Rechte der minderjährigen Erben gegenüber der Testamentsvollstreckerin ein.

  • Genehmigungen nach § 1643 BGB entfallen, aber ich setze in diesen Fällen einen Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der Rechte der minderjährigen Erben gegenüber der Testamentsvollstreckerin ein.



    So habe ich es früher auch gehandhabt, jetzt wurde ich aber belehrt, dass ohne besonderen Grund bei dieser Falllage kein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Ich meine, es gibt sogar zwischenzeitlich eine obergerichtliche Entscheidung in diesem Sinn.

  • Kathi:

    Kommt darauf an, ob bei Euch das VormG oder das FamG die Ergänzungspflegschaften anordnet.

    Irgendwie kommen wir immer wieder auf diese Streitfrage zurück.

  • naseweis:

    OLG Zweibrücken ZEV 2007, 333.

    Ich würde die dort vertretene Auffassung angesichts der abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte immer noch als Mindermeinung bezeichnen.


  • Kommt darauf an, ob bei Euch das VormG oder das FamG die Ergänzungspflegschaften anordnet.

    Irgendwie kommen wir immer wieder auf diese Streitfrage zurück.


    Wenn ich Euch richtig verstanden habe, dann erfolgt die Pfegschaftsanordnung nach §§ 1629 II 3, 1796 BGB.
    Dazu ist nach § 1629 II 3 BGB zunächst eine Entscheidung des Familiengerichts über die teilweise Entziehung der Vertretungsmacht der Eltern erforderlich. Erst danach kann die Pflegschaft angeordnet werden.

    Die Nachricht sollte daher in meinen Augen in solchen Fällen immer an das Familiengericht gehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ juris2112:

    Ich weiß noch nicht, ob wir uns richtig verstehen.

    Ich meine, dass bei gerichtlichen Maßnahmen in solchen Fällen nach §§ 1629 II 3, 1796 BGB eigentlich 2 (oder vielmehr sogar 3) Schritte erforderlich sind:

    1. Entscheidung über Entziehung der Vertretungsmacht (zwingend FamG wegen § 1629 II 3)
    2. Anordung Pflegschaft (entweder schon durch das für die spätere Pflegschaft zuständige VormG, was ich für zweckmäßig halte, oder noch durch das FamG nach § 1697 BGB)
    3. Bestellung des Pflegers (m.E. zwingend durch das VormG, da § 1697 BGB nicht die Bestellung sondern nur die Auswahl auch durch das FamG erlaubt).

    Das das genze Procedere zwingend mit Schritt 1 beim FamG beginnt, sollte eine Mitteilung (z.B. vom Nachlassgeicht) auch dort hin erfolgen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wir sind uns schon einig.

    1. Nur FamG
    2. FamG oder VormG, da Fall des § 1697 BGB
    3. Nur VormG

    Bei gesetzlichem Vertretungsausschluss demgegenüber:

    1. Entfällt
    2. Nur VormG (str.)
    3. Sowieso nur VormG

  • Der Schritt über § 1629 II3, 1796 BGB ist nicht erforderlich. Das Kind hat gegen die TV, die seine gesetzliche Vertreterin ist, einen Kontroll- und Auskunftsanspruch. Die Mutter ist kraft Gesetzes gehindert, das Kind insoweit gegen sich selbst zu vertreten.

    Im Ergebnis kommt es allerdings auf das gleiche raus.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!