Zeitpunkt des Einstellungsantrages gem . § 30 ZVG

  • :binsauer
    Für diesen Fall bräuchte ich bitte mal bitte eine ergebnisorientierte Begründung.
    Im ersten Termin sind anwesend die Schuldner S, der Vertreter der bestrangig (III/1) betreibenden V- Bank A, und der Gläubiger des Rechts III/3 B (nichtbetreibend).
    Alle melden sich als Beteiligte, der Grundbuchstand wird verlesen .
    Nach Eröffnung der Bietzeit gibt der private Gläubiger B III/3 unter mehrmaligem Hinweis auf sein eingetragenes Recht (übrigens seit mehreren Jahren eingetragen) ein Gebot von 5.000,00 € ab. Verkehrswert des Grundstücks 160.000 €, Kapitalbetrag von III/3 300.000,00 DM nebst Zinsen .
    Der Vertreter der V- Bank A schläft mit offenen Augen ist nur noch in der Lage Sicherheit zu verlangen , die der B leistet.
    Nach Ende der Bietzeit , treten wir in die Zuschlagverhandlung ein, worauf der A auf meine Frage nach Anträgen sagt "keine Anträge". B und S sagen nichts.
    Daraufhin verlese ich den Zuschlagsbeschluss. Ich komme bis "wird dem Meistbietenden für den betrag von 5.000,00 € unter folgenden Bedingungen zugeschlagen" worauf mich der A rüde unterbricht. Zu der Verzinsung, keinen bestehenden bleibenden Rechten , Zuschlagsgebühr kann ich nichts mehr sagen.
    "Wieso Zuschlag, wieso wird der Zuschlag nicht gem. § 85 a ZVG versagt" fragt A, worauf ich ihm den § 85 a Abs. 3 erkläre. Daraufhin er: "dann stelle ich ein". Bevor ich etwas sagen kann fragt der B ist das denn nicht etwas spät?
    Daraufhin ich, auch wenn`s im nachhinein wahrscheinlich blöd war:"hab ich zugeschlagen schon gesagt?" worauf mir alle , auch die Unbeteiligten im Saal bestätigen, das "zugeschlagen" gesagt worden sei.
    Ich entscheide daraufhin dahingehend den Zuschlag fertig zu verkünden und protokolliere den Einstellungsantrag gem. § 30 ZVG nach dem Zuschlagsbeschluss mit dem Hinweis zu spät siehe Zeller § 30 Rd. Nr. 2.12 bzw. § 29 Rd. Nr. 2.7
    Nun nimmt sich die V Bank den Anwalt RA, der nichts besseres zu tun hat als gegen mich in übelster Art und Weise zu schießen. Was das soll möchte ich mal wissen. Auf jeden Fall hats den Effekt das ich meinen Zuschlagsbeschluss jetzt gern gehalten haben möchte.
    Für dsas Landgericht ist nämlich nur eines bedeutsam:
    In irgendeinem ZPO Kommentar steht nämlich das ein verkündetes Urteil erst im Raum ist , wenn es vollständig, sogar mit einer kleinen Begründung verkündet wurde.
    Sie haben mich zu einer Stellungnahme aufgefordert wann ich den unterbrochen wurde. Dies habe ich nochmals ausgeführt. Nun fordert sie mich wiederum zu einer Stellungnahme auf mit dem Hinweis das Protokoll zu berichtigen, dass der Zuschlagsbeschluss erst teilweise verkündet war.
    Wo in Gottes Namen soll ich denn den Einstellungsantrag hinprotokollieren in den Zuschlagsbeschluss????
    Ich möchte gern zum Ausdruck bringen, dass ein Urteil keine sachenrechtlichen Tatbestände schafft und demzufolge diese Kommentarstelle auf Zuschlagsbeschlüsse nicht anwendbar ist, so dass auch der unvollständige Beschluss in der Welt ist. Auf jeden Fall waren wir wohl schon außerhalb der Zuschlagsverhandlung , so dass keine Anträge mehr gestellt werden konnten. Und nicht zuletzt, dass es doch nicht sein kann, das dem Gericht rücksichtslos ins Wort gefallen wird und das auch noch zu beachten ist. Ich hab mich eben nicht richtig unterbrechen lassen und den Einstellungsantrag erst nach vollständiger Verkündung zur Kenntnis genommen.
    Bin für jede fundierte Meinung, wie man das Landgericht überzeugen kann, sehr dankbar. Nicht auszudenken, wenn der olle RA recht kriegt. Mit Robe wäre mir das nicht passiert.



    :binsauer

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Schweinerei!!:mad:
    Ich hätte es genauso gemacht wie Du, und die Einstellungsbewilligung als verspätet angesehen. Die Zuschlagsverhandlung war mit Beginn der Verlesung des Zuschlagsbeschlusses beendet. In der Zuschlagsverhandlung sind die Anträge zu stellen, dafür ist sie da. In der ZPO gibt es derartiges wie § 74 ZVG nicht.
    Leider schweigen sich die Kommentare zu § 89 ZVG in Bezug auf Deine Fallgestaltung aus.
    Nach § 311 ZPO reicht die Verkündung der Urteilsformel aus. Ich habe hier allerdings keinen ZPO-Kommentar, um da genauer nachzulesen. Ohne da weiter einzusteigen, würde ich sagen aus diesem Grund ist der Zuschlag zurecht ergangen.
    Eine Frage stelle ich mir allerdings: Hätte ich den Zuschlag erteilt ohne im Hinblick auf § 139 ZPO einen Hinweis auf die Rechtslage zu geben?

  • wenn man beim exakten ablauf bleibt , kann eigentlich nichts schief gehen .
    also das protokoll könnte einen satz bekommen wie diesen : während der verkündung des termins stellte der xyz den antrag ....
    in den zuschlagsbeschluß gehört dann die abweisung wegen verspätung mit hinein .
    wenn das protokoll zu dem antrag generell schweigt, ist es in der tat zu ergänzen .
    und dann wird man ja sehen was das lg draus macht ...
    ich verstehe die einwendungen des anwalts so , daß er die nicht vollständige verkündung als gar keine verkündung ansieht , möglicherweise sieht das die kammer ebenso. das bleibt abzuwarten .
    solange keiner darauf rumreitet , daß ein hinweis gem § 139 zpo angebracht gewesen wäre , würde ich es ganz in ruhe abwarten .

  • Stefan hat natürlich wieder den Finger in die Wunde gelegt. Das Landgericht scheint aber damit kein Problem zu haben. Im Nichtabhilfebeschluss hab ich ausgeführt dass der erfahrene Terminsvertreter nicht "beraten" werden kann, dasas dies zu einem Nachteil für die Schuldner geführt hätte (kein "Erlaß" der Schulden gem. § 114 a ZVg) Außerdem hab ich nach Verkündung des Gebots gesagt, dass das Gebot zuschlagsfähig sei.
    Im Protokoll steht nach dem Satz " es wurde verkündet der anliegende Beschluss" die Einstellungsbewilligung nach 30 und das dieser wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Das Landgericht reitet aber trotzdem daraufrum, dass der Zuschlagsbeschluss noch nicht verkündet war, da er nicht vollständig (das musste ich im Nichtabhilfebeschluss zugeben) verkündet war.
    Ich will jetzt noch ausführen, dass Anträge an das Gericht nur gestellt werden können
    1. schriftlich - war nicht
    2. zu Protokoll der geschäfststelle - war nicht
    3. zu Protokoll des Gerichts - geht nur während Terminen und nicht während der Verkündung.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Hola!
    Das ist ja mal wieder typisch. Der Gläubiger macht Mist und wir, d.h. das Gericht, soll dann mal wieder Schuld gewesen sein. Über sowas reg ich mich auch immer auf. Aber gut, zur Sache selbst:

    Ich denke der Zuschlag könnte schon gehalten werden; der Einstellungsantrag war verspätet gestellt. Ich persönlich hätte allerdings - ähnlich wie Stefan es angedeutet hat - einfach einen Verkündungstermin bestimmt und dem Gläubiger-Vertreter gesagt, er solle nochmal genau über die Rechtslage nachdenken. Leider wird der 139 ZPO manchmal doch recht hoch gehängt und es kommt ein bißchen auf den Einzelfall an. Wenn der Gläubiger-Vertreter ein "alter Hase" mit mehrjähriger Terminserfahrung ist, kann man sicherlich argumentieren, dass der das hätte wissen müssen. Ist es ein neuer Mitarbeiter im 2. oder 3. Termin seines Lebens, sind ausführlicherer Belehrungen angebracht. Auf der anderen Seite kann man von einem Kreditinstitut, dessen ureigenstes Geschäft der Geldverleih (und damit auch die Zwangsvollstreckung) ist, auch erwartet werden, dass die ihre Mitarbeiter richtig schulen.
    Ich meine irgendwo kanns ja nicht sein, dass wir immer Gläubiger's Kindermädchen spielen und für die die Kastanien aus dem Feuer holen, wenn die mal wieder Mist gemacht haben. Und außerdem würden wir ja sonst fast nur noch belehren und Hinweise erteilen ... so gehts nicht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • claudia

    M.E. hast du recht. Der Versteigerungstermin endet mit dem Abschluß über die Verhandlung über den Zuschlag.

    Bis zum Ende dieser Verhandlung und damit dem Ende des Termins kann der Gläubiger den Antrag auf Einstellung stellen.

    Danach kommt nur noch die Verkündung des Zuschlags und da kann der Gläubiger m.E. nichts mehr zu Protokoll erklären.:strecker

    Noch was zur Qualifikation des GL-Vertreters: War der Volljurist?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich war auch nach dem Termin der Meinung, das Knackpunkt die fehlende Aufklärung ist, scheinbar sieht das LG dort aber nicht so das Problem. Ich habe mich aber damals dafür entschieden nicht weiter aufzuklären, da 1. der Vertreter der Bank Volljurist ist, als ständiger Vertreter der Bank bekannt war, seit 10 Jahren Zwangsversteigerungen in der Bank erledigt und Prokurist der Bank ist. Auf der Gegenseite der Privatmann B stand, der sich informiert hatte und wirklich nur einen rettungserwerb vor hatte. Es war der Nachbar der Schuldner der ihnen die 300.000 DM geliehen hatte.
    Ich kann doch nicht eine einseitige Rechtsberatung durchführen die nur der V Bank nützt und den Schuldner und dem B schadet.
    Leider ist komischerweise das Landgericht der Aufassung das man bis zur vollständigen Verkündung noch Anträge stellen kann. Leider steht eben nirgendwo das man nur während der Zuschlagsverhandlung Anträge stellen kann bzw. wann diese zu Ende ist.
    Wie ist das eigentlich bei normalen Zivilprozessen, wann ist da die Beweisaufnahme geschlossen?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Zitat von TL


    Bis zum Ende dieser Verhandlung und damit dem Ende des Termins kann der Gläubiger den Antrag auf Einstellung stellen.
    Danach kommt nur noch die Verkündung des Zuschlags und da kann der Gläubiger m.E. nichts mehr zu Protokoll erklären.:strecker



    Das stimmt so nicht ganz.
    Zum einen muss man zwischen Anträgen und Einstellungsbewilligungen unterscheiden, zum anderen gibt es ja auch die Fälle, in denen Verkündungstermin bestimmt ist. Insofern ist die Folgerung Ende des Termins = Klappe zu Affe tot für Anträge nicht zutreffend.
    Und wie gesagt, 74a-Antrag kann z.B. auch nur im Termin, nicht aber nachträglich vor dem Verkündungstermin gestellt werden, Einstellung kann auch noch nach dem Termin, aber vor dem Verkündungstermin erfolgen.
    Anyway ...

    claudia:
    Bei der Konstellation sehe ich in der Tat keine Belehrungspflicht. So einer hätte es wissen müssen.
    Fraglich ist, ob ein Beteiligter die Verkündung des Zuschlags überhaupt unterbrechen darf. Ich meine da kann ja nicht gerade jeder dazwischenplappern ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hab ich dir doch schon immer gesagt, dass unser Landgericht mit uns stänkert. Wolltest`s ja nicht glauben.

    Zitat von claudia


    In irgendeinem ZPO Kommentar steht nämlich das ein verkündetes Urteil erst im Raum ist , wenn es vollständig, sogar mit einer kleinen Begründung verkündet wurde.


    Ich weiß nicht, welchen Kommentar das LG verwendet. In meinem Zöller (21. Aufl.) steht beim § 311, dass das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel (=Tenor) verkündet wird. Verkündung der Entscheidungsgründe ist stets entbehrlich.

  • Zitat:
    „der Vertreter der Bank Volljurist ist, als ständiger Vertreter der Bank bekannt war, seit 10 Jahren Zwangsversteigerungen in der Bank erledigt und Prokurist der Bank ist“

    Ich sehe da keine Veranlassung, § 139 ZPO übermäßig auszureizen.

    Knackpunkt ist m.E. die Verkündung. Diese ist „die Verlautbarung einer vorher gefassten
    Entscheidung des Gericht, die hinsichtlich der Entscheidungsformel schriftlich vorliegen
    muss“ (Zöller Rd.Nr. 7 zu § 310 ZPO).
    Stöber schreibt in Rd.Nr. 2.2 zu § 87: Verkündet wird durch verlesen im vollen Wortlaut...
    Für mich stellt sich die grundsätzliche Frage:
    Kann ein Beteiligter die Verlautbarung einer bereits getroffenen Entscheidung durch - nachgeschobene- Anträge noch beeinflussen? Sind Störungshandlungen eines Beteiligten geeignet, eine Verkündung wirksam zu unterbrechen.
    Falls nein, wurde die Verkündungshandlung nur unterbrochen und der Zuschlag ist erteilt.
    Falls ja, ...Pech gehabt.
    Nach meinem persönlichen Empfinden meine ich allerdings, dass während der Verkündung keine Sachanträge mehr gestellt werden können.
    Leider habe ich keine Fundstellen in den Kommentaren gefunden.

    Über Google habe ich eben dies gefunden:
    http://www.jura.uni http://bielefeld.de/Lehrstuehle/Ba…re_Richter.html

    Betrifft zwar Strafrecht, aber bei dem Begriff der Verkündung sind die Prozessordnungen ziemlich gleich gelagert.

    Lest:
    Die Berichtigung / Ergänzung der Urteilsformel ist bis zum Abschluss der Urteilsverkündung, d.h. bis zum Schluss der mündlichen Urteilsbegründung (§ 268 II 1 StPO) möglich (BGHSt 25, 333, 336). Dies kann (je nach Erforderlichkeit) mit oder ohne Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung erfolgen.

    Sobald das Urteil vollständig verkündet worden ist (= nach dem letzten Satz der Urteilsbegründung), ist jede sachliche Änderung oder Ergänzung des Urteils unzulässig. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch offensichtliche Schreibversehen und Unrichtigkeiten korrigiert werden (BGHSt 5, 5, 7; 25, 333, 336). Dies sind nur diejenigen Fehler, die sich ohne weiteres aus den Tatsachen ergeben, die für alle Beteiligten klar zutage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen (BGH VRS 35, 418; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 268, Rdnr. 10).

    Da die Urteilsbegründung im vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossen war, als der Verteidiger Vogt intervenierte, hätte das Gericht sein Urteil noch abändern können. Allerdings hätte es zur Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut in die Beweisaufnahme eintreten müssen. Danach wären Staatsanwalt und Verteidiger erneut zum Schlussantrag berechtigt gewesen, dem Angeklagten hätte erneut das letzte Wort erteilt werden müssen. Wenn das Gericht wieder in die mündliche Verhandlung eintritt, hat es zudem Beweisanträge entsprechend den Regeln des Strengbeweises zu bescheiden (vgl. dazu die "grundlegende" Entscheidung RG JW 1930, 3417 mit Anmerkung Alsberg sowie BGH StV 1985, 398).


    Auch wenn es mir gegen den Strich geht, wird die Einstellung wohl doch zulässig sein.
    Dem Terminsvertreter wünsche ich künftig eine angenehme Zusammenarbeit.

  • m.E. kommt der Gl.-Vertr. zu spät. Der Zuschlag ist nicht zwingend zu begründen. Daher kann er auch nicht mehr dazwischen gehen wenn der Zuschlag verkündet wurde wie oben der Fall. (§ 83 ZVG)

    Aber egal

    @ claudia: bitte Entscheidung LG kundtun!!

  • Zitat von claudia

    Ich komme bis „wird dem Meistbietenden für den betrag von 5.000,00 € unter folgenden Bedingungen zugeschlagen“ worauf mich der A rüde unterbricht. Zu der Verzinsung, keinen bestehenden bleibenden Rechten , Zuschlagsgebühr kann ich nichts mehr sagen.



    Gemäß § 89 ZVG ist meiner Meinung der Zuschlag wirksam geworden, da das Wort "zugeschlagen" verkündet worden ist.

    § 89 ZVG
    Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.

    Meiner Meinung wollte der Gesetzgeber mit diesem erfreulich kurz gehaltenen § 89 ZVG zum Ausdruck bringen, dass der Zuschlag bereits durch eine kurze Zuschlagsformel - wie im vorliegenden Fall verkündet - ähnlich einem "schnellen Hammerschlag" wirksam wird. Einen Hammerschlag kann man ja auch schlecht unterbrechen.:D

    Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so hätte es in § 89 ZVG heißen müssen: "Der Zuschlag wird mit der vollständigen Verkündung seines wesentlichen Inhalts wirksam."
    Der wesentliche Inhalt ist wiederum in § 82 ZVG genannt.

    Ich dachte den § 85 a Abs. 3 ZVG gibts nur im Traum.:)
    Möglicherweise schafft es der Fall ja zum BGH.

  • Zitat von Bördie


    § 89 ZVG
    Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.

    Meiner Meinung wollte der Gesetzgeber mit diesem erfreulich kurz gehaltenen § 89 ZVG zum Ausdruck bringen, dass der Zuschlag bereits durch eine kurze Zuschlagsformel - wie im vorliegenden Fall verkündet - ähnlich einem "schnellen Hammerschlag" wirksam wird. Einen Hammerschlag kann man ja auch schlecht unterbrechen.:D



    Leider seh ich das anders. Bei der Urteilsverkündung heißt es im Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 311 Nr. 1), Verkündung sei der GEBURTSAKT des Urteils, BGH VerR 85, 46 m.w.N..
    Für die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses kann m.E. nichts anderes gelten. Notwendiger Inhalt des Zuschlagsbeschlusses ergibt sich nicht aus § 89 ZVG, sondern aus § 82 ZVG.
    Solange der danach notwendige Inhalt noch nicht verkündet ist, ist die GEBURT des Zuschlags nicht abgeschlossen. (Für die Bösen unter uns sozusagen eine Spätabtreibung.)
    Mir schmeckt das Ergebnis gar nicht, aber leider wurde der Zuschlag nicht mehr wirksam, da vor (vollständiger) Verkündung ein Einstellungsantrag gestellt wurde.

    Wie ist der Termin denn nun tatsächlich beendet worden? :nixweiss:
    Ist der Zuschlag trotz Einstellungsantrag erteilt worden, oder wurde eingestellt, oder - meines Erachtens nicht mehr möglich - ein Zuschlagsverkündungstermin anberaumt???

  • @ 15 meridian: richtig

    Wenn man sagt auch noch die versteigerungsbedingungen müssen verkündet worden sein - okay.

    Aber eine Begründung sieht § 82 ZVG nicht vor, daher muss hier das ZVG vor § 311 ZPO gehen. Wäre sonst Irrsinn für mich sorry!

  • Ich bin kein Versteigerungsrechtler. Aber vielleicht kann man den Zuschlag ja dadurch "retten", indem man nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Normen auf den Beginn der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses abstellt und nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verfahrenshandlungen als verspätet ansieht?

  • Zitat von juris2112

    Ich bin kein Versteigerungsrechtler. Aber vielleicht kann man den Zuschlag ja dadurch "retten", indem man nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Normen auf den Beginn der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses abstellt und nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verfahrenshandlungen als verspätet ansieht?


    So würde ich das sehen. Ob das LG das allerdings auch tut?
    Im Zwangsversteigerungsverfahren gibt´s ja extra die Zuschlagsverhandlung, in der die Anträge gestellt werden können. M.E. Ist spätestens mit den Worten ..."wird dem... als Ersteher... zugeschlagen" Schluß für Anträge. Die Frage, die ja auch dahinter steht, ist eine ganz erhebliche, nicht nur eine prozessuale, sondern der materiellrechtliche Eigentumsübergang. Dieser kann aber nicht davon abhängen, daß noch verlesen werden muß, daß unter den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zugeschlagen wurde, oder daß das Meistgebot mit 4 % zu verzinsen ist. Insofern hat die Verkündung eines Urteils oder eines Zuschlagsbeschlusses doch erhebliche unterschiedliche rechtliche Konsquenzen.
    Mich würde auch dringend interessieren, wie das LG in dieser Frage entscheidet. Deswegen bitte unbedingt hier einstellen. Danke!

  • Ich hab mir jetzt erstmal eine Stellungnahme verfasst. Vielleicht lässt sie sich ja überzeugen (die einzelrichterin am LG). Sie schreibt nämlich in ihrer Aufforderung zur Stellungnahme: " Das Beschwerdegericht ist gem. 78, 80 ZVG, 165 ZPO hinsichtlich der Beachtung der Förmlichkeiten an das Protokoll gebunden, d.h. müsste derzeit entsprechend der Protokollierung die vollständige Verkündung des Zuschlagsbeschlusses vor der Stellung des Einstellungsbeschlusses zu Grunde legen. Auf Grund dessen wird anheim gestellt, eine Protokollberichtigung vorzunehmen."
    Da ich das ja nicht will, war ich etwas ausführlicher bei der Begründung meiner Auffassung.
    Da ich die mündliche Androhung des RA schon am Hals habe, dass er mich wegen Rechtsbeugung anzeigen will, ist es nun auch schon egal.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich finde, so wie Du es geschildert hast, völlig ok. Gibt die Tatsachen wieder. Eine Protokollierung des Antrags sozusagen während der Zuschlagsverkündung ist ja wohl ein Witz. Einzig entscheidend bleibt die Frage: Wann ist ein Zuschlagsbeschluß verkündet? M.W. steht auch in allen Kommentaren, daß Einstellungsanträge bis zur Verkündung möglich sind. Das spräche m.E. u.U. auch dafür, daß Anträge nur bis Verkündungsbeginn gestellt werden können.
    Interessante Rechtsfragen, die sich durch das verpennte Verhalten einiger Beteiligter ergeben können.
    Und die Rechtsbeugung kann sich der Anwalt m.E. sonstwo hinschmieren, wär ja noch schöner.

  • Bliebe nur noch zu überlegen, wie das LG jetzt noch von dem geschilderten rechtlichen Gesichtspunkt im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Verkündung Kenntnis erlangt. Da die Stellungnahme Claudias bisher von einer bereits erfolgten vollständigen Verkündung ausgeht, sollte hier aber vorsorglich nur noch ein hilfsweiser Vortrag erfolgen.

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