Berechnung der Gerichtskosten

  • Mann, gönn einem doch mal den einen oder anderen Tippfehler.

    Ich hab zwar mal 10 Finger gelernt, aber das war anno ´85, im letzten Jahrhundert und ´ne Shifttast gab es nicht, durfte alles klein schreiben, und der Tastenwiderstand war viel größer und geratert hat das Ding auch.
    Da kann man doch mal auf so einer leichtgängigen Tastatur danebenhauen.

  • Mann, gönn einem doch mal den einen oder anderen Tippfehler.

    Ich hab zwar mal 10 Finger gelernt, aber das war anno ´85, im letzten Jahrhundert und ´ne Shifttast gab es nicht, durfte alles klein schreiben, und der Tastenwiderstand war viel größer und geratert hat das Ding auch.
    Da kann man doch mal auf so einer leichtgängigen Tastatur danebenhauen.



    Ich gönne Dir ja den Tippfehler, aber ich habe mich wundgegoogelt bei Deinem Wort. :wechlach:

  • Gut für Gerichte, die größere Verfahren ihr eigen nennen können.



    Nur nochmal zur Klarstellung: Meine Darstellung der Insolvenzgerichte als cashcow der Justiz ist deutschlandweit gemeint - also unabhängig davon, wo die Großverfahren sind. Und dass KirchMedia & Co. Euch Justizkollegen jahrelang durchfüttern können, dürfte nachvollziehbar sein.

  • Gut für Gerichte, die größere Verfahren ihr eigen nennen können.



    Nur nochmal zur Klarstellung: Meine Darstellung der Insolvenzgerichte als cashcow der Justiz ist deutschlandweit gemeint - also unabhängig davon, wo die Großverfahren sind. Und dass KirchMedia & Co. Euch Justizkollegen jahrelang durchfüttern können, dürfte nachvollziehbar sein.


    Mich würde eine bundesweite Statistik in der Tat mal interessieren, denn ich bezweifle, dass unser Gericht kostendeckend arbeitet, nix mit Großverfahren und so. Allerdings bezweifle ich ebenso, dass es eine solche Statistik gibt, zumindest führen wir keine. Ebenso gibt es keine Statistik über Rückflüsse trotz Stundung (davon haben wir einige Verfahren) und auch gibt es keine, über die Frage mit welchen Beträgen die Staatskasse am Ende tatsächlich nach 10 Jahren ausfällt (wie auch :D).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Statistiken darüber führen wir auch nicht, aber wenn ich meinen Arbeitsbereich überdenke, kann ich mir auch nicht vorstellen, dass das InsOgericht kostendeckend arbeitet. Mag sein, dass die Gebühren nicht so degressiv gestaffelt sind wie beim Verwalter, aber dafür können wir auch keinen Zuschlag für arbeitsintensive Verfahren geltend machen.

  • Ich glaube wir reden gerade aneinander vorbei.
    Unter Kostendeckung verstehe ich jetzt nicht, das alle Kosten in jedem Verfahren gedeckt sind. Das ist bestimmt nicht der Fall.
    In diesem hier aufgezeigten Zusammenhang geht es mir um die tatsächlichen (Bezüge, Büro etc.) Kosten des IG und ob diese durch die eingehenden Zahlungen auf die Kosten gedeckt sein können.

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