Absonderung und Zinsen nach Eröffnung

  • Hallo liebe Insolvenzrechtler!

    Mich plagt mal wieder folgendes Problem:

    Absonderungsberechtigter Gl. (Lohnabtretung) wurde vom TH kurz vor Erstellung des Schlussberichts aufgefordert, seinen Ausfall zu beziffern. Der teilt nun mit, dass er - wider Erwarten - bereits fast voll befriedigt sei und jetzt lediglich noch die ab Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen als ausgefallen geltend machen will. Dabei weist er hierauf hin:

    BGH 9. Zivilsenat
    Entscheidungsdatum: 05.12.1996
    Aktenzeichen: IX ZR 53/96

    Leitsatz

    Das Recht auf abgesonderte Befriedigung erstreckt sich auch auf die Zinsansprüche, die nach Konkurseröffnung bis zur Verwertung entstanden sind; diese Wirkung ist zugleich für die Berechnung der Ausfallforderung maßgebend.

    Mich fragt der Insosachbearbeiter nun, wie er das jetzt in die Tabelle kriegt. Ja, gute Frage: Wie kriegt er das jetzt in die Tabelle??:confused: Das wären doch eigentlich nachrrangige Insolvenzforderungen, § 39 InsO und die haben doch in meiner Tabelle nichts verloren! Hilfe!!

  • Das kriegt der gute Sachbearbeiter gar nicht in die Tabelle.

    1. Die Berechnung des Ausfalls ist ein m.E. bislang nicht hinreichend bearbeitetes und somit ungelöstes Problem, das in der Praxis lediglich pragmatisch gehandhabt bzw. schlicht übergangen wird; ein näheres Eingehen darauf würde hier allerdings den Rahmen und momentan auch meine verfügbare Zeit sprengen.

    2. Der geschilderte Fall ist m.E. jedoch durchaus lösbar:

    a) Eine ins Verteilungsverzeichnis aufzunehmende Ausfallforderung kann nur ein Teilbetrag der angemeldeten Forderung sein. Eine Forderung, die nicht angemeldet ist bzw. (als nachrangige) nicht angemeldet werden kann, kann als Ausfallforderung daher nicht ins Schlussverzeichnis.

    b) Selbst wenn man mit der genannten BGH-Entscheidung daher die Ansicht vertritt, dass der auf das Absonderungsrecht entfallende Teil des Verwertungserlöses (auch) auf die Zinsen nach Insolvenzeröffnung verrechnet werden kann, führt das nicht etwa dazu, dass ich die nachrangige Forderung im Rang hochschieben und an die Stelle der angemeldeten (nicht nachrangigen) Tabellenforderung drücken kann, sondern eben nur dazu, dass der Verwertungserlös auf die nachrangige verrechnet wird.

    Mit anderen Worten handelt es sich somit im Fall eigentlich um ein Verrechnungsproblem: Der Verwertungserlös hätte (nach BGH) auf die nachrangigen Zinsen verrechnet werden können, dann wäre von der angemeldeten Insolvenzforderung als Ausfall was übrig geblieben. Aus der Mitteilung des oberschlauen Absonderungsberechtigten ergibt sich nun aber, dass der Verwertungserlös offenkundig bereits auf die nicht nachrangige Insolvenzforderung verrechnet wurde. Übrig ist noch die nachrangige Forderung, deren Geltendmachung jedoch nur unter der Voraussetzung des § 174 Abs. 3 nicht in Betracht kommt, also hier nicht.

    Blöd gelaufen, würde ich sagen und meinen Berater um Stellungnahme bitten.

  • @chick :zustimm:

    das ist eine der ungeklärten Baustellen;

    nicht ganz fair, nicht ganz sauber und nicht ganz zur Lösung beitragend ist es hier jedoch, sich auf den formalen Standpunkt zurückzuziehen und den Gläubiger gerade nicht anzuschreiben, da dieser wegen § 188,189 InsO eigentlich selbst tätig werden müsste. Da dies i.d.R. nie passiert, denn außer der P... Bank sieht anscheinende keine in die Veröffentlichungen, löst sich dieses Problem ausnahmsweise durch Nichtstun.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zur Aussonderung: Sicherungsgläubiger begehrt Einbauküche heraus, beruft sich auf "Aussonderung". Erklärt wurde ein einfacher Eigentumsvorbehalt.

    Ich sehe dies hier eher als Eigentum des Schuldners bzw. der Insolvenzmasse zugehörig. Eigentum wurde kraft Gesetzes erworben. Sicherungsgläubiger hat
    Anspruch aus §§ 950 ff., 812 BGB iVm. 55 I Nr. 3 InsO,sofern kein "verlängerter EVB" vereinbart wurde? :gruebel:




  • Die Berechnung auf die Zinsen nach IE gilt auch für die InsO: IX ZR 132/07 v. 17.07.08

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zur Aussonderung: Sicherungsgläubiger begehrt Einbauküche heraus, beruft sich auf "Aussonderung". Erklärt wurde ein einfacher Eigentumsvorbehalt.

    Ich sehe dies hier eher als Eigentum des Schuldners bzw. der Insolvenzmasse zugehörig. Eigentum wurde kraft Gesetzes erworben. Sicherungsgläubiger hat
    Anspruch aus §§ 950 ff., 812 BGB iVm. 55 I Nr. 3 InsO,sofern kein "verlängerter EVB" vereinbart wurde? :gruebel:



    Wenn einfacher EV vereinbart wurde, gilt zunächst § 47 InsO.

    Spannend wird es natürlich, ob der EV durch Einbau nicht untergegangen ist. Oder ist eine EBK nur Scheinbestandteil?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nach h.M. Untergang (Palandt), wenn maßgeschneidert eingebaut. Dann aber § 55 I Nr. 3 InsO. Wertersatz?



  • nicht ganz fair, nicht ganz sauber und nicht ganz zur Lösung beitragend ist es hier jedoch, sich auf den formalen Standpunkt zurückzuziehen und den Gläubiger gerade nicht anzuschreiben, da dieser wegen § 188,189 InsO eigentlich selbst tätig werden müsste. Da dies i.d.R. nie passiert, denn außer der P... Bank sieht anscheinende keine in die Veröffentlichungen, löst sich dieses Problem ausnahmsweise durch Nichtstun.



    So kriegst du zuhauf Absonderungsgläubiger aus dem Verzeichnis, es kursiert leider unter vielen Verwaltern noch immer die Meinung, man müsse den Sicherungsgläubiger vor der VÖ nochmals anschreiben und um Verzicht bzw. Mitteilung des Erlöses bitten, damit die Sache "astrein" über die Bühne geht und kein neues SV eingereicht werden muss.
    Mir nicht ganz nachvollziehbar ....:confused:

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