Zuständigkeit bei § 67 h StGB

  • Hallo miteinander,

    habe bisher nur fleißg mitgelesen und habe jetzt auch mal eine Frage.

    Ich bekomme eben ein VH vorgelegt, in dem ein Beschluss gem. § 67 h StGB ergangen ist (hab ich noch nie gesehen :(). Der VU befindet sich schon wieder in Unterbringung seit 30.07.07. Einen Rechtskraftvermerk auf dem Beschluss habe ich (noch) nicht. Die Unterbringung wurde für 3 Monate wieder in Vollzug gesetzt.

    Jetzt hab ich dank Internet erstmal die Vorschrift gefunden, denn in unseren uralten Gesetzestexten war sie nicht zu finden.

    Nun meine Probleme:
    1) Was muss ich überhaupt machen ? Ich wollte erstmal das Zweitstück des AE zurückfordern.
    2) Brauche ich einen RK-Vermerk ?
    3) Ab wann gilt dann die 3 Monatfrist (RK o. Unterbringung)?
    4) Wer überwacht die Frist bzw. ist ein Verlängerungs- bzw. Aufhebungsantrag der StA erforderlich oder macht das die StVK von sich aus ? Ich tendiere zur alleinigen Zuständigkeit der StVK, da die das Ganze ja auch angeleiert haben. M.E. ist von hieraus nichts zu veranlassen.
    5) Dez. oder Rpfl. ? Ich tendiere zu Dez.

    Danke schonmal im voraus :D !!!
    Lieben Gruß, Jenny

  • Ohweh Du, jetzt bin ich mal nicht da und Du hast so nen "Mist".

    Kannst Du nicht irgendwas damit machen? Du verstehst, was ich mein ;)?

    Kann Dir jetzt von zuhaus auch nicht wirklich weiter helfen.
    Aber vielleicht hat ja noch jemand eine gute Idee....?

  • Hab die Sache mit dem Dez. durchgesprochen und er ist meiner Meinung: nämlich dass die StVK den Beschluss vollstrecken muss. Haben jetzt die Akte rübergeschickt.

    Danke trotzdem !!!

  • Da ich nun vor dem gleichen Problem stehe, interessiert mich der Ausgang im o.g. Verfahren. Hat sich die StVK zuständig gefühlt? Oder ist doch die StA als Vollstreckungsbehörde zuständig und wenn ja, wen betrifft es? In meinem Fall ist der Beschluss gem. § 67 h StGB wg. RM des VU noch nicht rechtskräftig. Daher hat das LG die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet...Was meint ihr dazu?
    Danke!

    Einmal editiert, zuletzt von dashy (11. November 2010 um 07:44)

  • Also normalerweise würde ich es als Rpfl. der STA ab RK des Beschlusses vollstrecken, bzw. habe es auch schon so gemacht. D.h. Aufnahmeersuchen, Kostenanweisung und Überwachung der Frist.
    In diesem Falle reicht m.E. die "vorläufige Vollstreckbarkeit" aus.
    In einem Falle allerdings hat auch die StVK die Vollstreckung übernommen, da habe ich schlicht die Akte nie bekommen..........und also auch nix "vermisst".
    Zu beachten ist noch, dass diese Zeiten auf den gsamten Maßregelvollzug anzurechnen sind.

    Einmal editiert, zuletzt von Paradiesvogel (11. November 2010 um 16:36) aus folgendem Grund: Vergesslichkeit

  • Also ich hatte seit meinem ersten Post solche Fälle nun mehrmals und jedes Mal hat es so funktioniert, dass ich als Rpfl. bei der StA nichts damit zu tun hatte. Die Vollstreckung (AE etc.) und Fristenüberwachung lief komplett bei der StVK.

    Diese Anordnung erfolgt im Rahmen der laufenden Führungsaufsicht und hat somit nichts bei dem Rpfl. bei der StA zu tun. Maximal hier halt der Dez. zwecks Herbeiführung der Rechtskraft.

  • Das dachte ich auch, aber mein Diskussionspartner sah das anders. Demnach sei die StA für die Vollstreckung zuständig (AE etc.), wobei hingegen die Entlassung des VU dann doch die StVK veranlassen könnte...:gruebel:
    Naja, die Sache wurde dann aber vorerst durch den Dez. bearbeitet...
    Habe aber auch schon von Fällen gehört, in denen die StA damit nichts zu tun hatte.

  •  Hallo jennypenny,

     dein Problem ist zwar schon vor etwas längerer Zeit aufgetreten, aber ich würde trotzdem gerne noch etwas dazu schreiben. Vielleicht hilft es ja beim nächsten Mal.


     1. Die Vollstreckung einer Krisenintervention nach § 67 h StGB erfolgt bei jener Staatsanwaltschaft, bei der auch bereits die vormalige Maßregelvollstreckung erfolgt ist. Eine Krisenintervention ist nämlich lediglich die „befristete Wiederinvollzugsetzung der Maßregel“. Sie wird dann angeordnet, wenn nach Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung der Verurteilte im Laufe der Führungsaufsicht wieder rückfällig wird und auf diesem Weg versucht werden soll, ihn wieder „auf die Spur zu bringen“ (um eben den Widerruf der Bewährung zu vermeiden).

     Es genügt dabei alleine eine Anregung (Antrag nicht erforderlich!), der von der FA-Stelle, der Bewährungshelferin, der Strafvollstreckungsbehörde etc. erfolgen kann. Die StVK müsste dann im Idealfall von sich aus von Amts wegen tätig werden.

     Ich handhabe die Vollstreckung der Krisenintervention wie folgt:

     Es wird beim Maßregelvollzug angefragt, ob ein Bett zur Verfügung steht. Zuständig ist der MRV, welche den Verurteilten als letztes behandelt hat (oder aber jener am Wohnort des Verurteilten, wenn dieser zur Aufnahme bereit ist – beachte: Kostenklärung bei länderübergreifendem Vollzug!).
     Sodann wird Vollstreckungshaftbefehl erlassen, um den Verurteilten in den MRV zu bringen (Eile ist ja geboten, da hier die Vermeidung von weiteren Straftaten im Vordergrund steht).
     Zeitgleich geht das Aufnahmeersuchen (in Sachsen über die Generalstaatsanwaltschaft mit einem entsprechenden Bericht) an die Maßregeleinrichtung.

     2. Ein Rechtskraftvermerk wird für die Vollstreckung dann nicht benötigt, wenn im Beschluss der „sofortige Vollzug“ angeordnet wurde. Dann besteht nämlich Gefahr im Verzug und der Verurteilte soll so schnell wie möglich in den Maßregelvollzug. Die Vollstreckung kann dann bereits vor Eintritt der Rechtskraft erfolgen.

     3. Die 3-Monats-Frist gilt ab dem Datum der Unterbringung im Maßregelvollzug. Der Verurteilte soll ja schließlich in den Genuss einer vollen 3-monatigen Therapie kommen.

     4. Ca. einen Monat vor dem regulären Ablauf der 3 Monate fordere ich eine Stellungnahme des Maßregelvollzuges an, um zu prüfen, ob ggf. Anlass zu einer Verlängerung der Maßnahme besteht (vgl. § 67 h Abs. 1 S. 2 StGB). Sollte dies so sein, geht ein entsprechender Antrag der StA an die StVK.
     Sicherlich kann man aber auch die Auffassung vertreten, dass die StVK von sich aus eine Entscheidung über eine mögliche Verlängerung treffen muss (und daher in der Pflicht ist selbst die Stellungnahme des MRV anzufordern).
    Mir ist das nur immer zu heiß, weswegen ich es lieber gleich selber mache ;)


     5. Zuständigkeit für die Stellung eines Verlängerungsantrages bei der StVK: Dezernent.
     Zuständigkeit für alles andere: Rechtspfleger, da normales Maßregelvollstreckungsgeschäft.

    Schöne Grüße.

  • Guten Morgen,

    ich muss mich hier leider nochmal anhängen.

    Ich bin Rechtspflegerin am AG in der Strafabteilung am Ort des Maßregelvollzugs...

    Folgender Sachverhalt:

    Die VU war in 2000 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unterbringung in einem PKH wurde angeordnet. Die Unterbringung wurde dann 2012 zur Bewährung ausgesetzt. Bewährungszeit 3 Jahre. Die VU ist in einer Wohngruppe des PKH wohnen geblieben. Nun wurde sie nach HFEG untergebracht und anschließend die ausgesetzte Unterbringung gemäß § 67 h Abs. 1 StGB für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug gesetzt. Der Beschluss ist jetzt rechtskräftig und mir liegt die Akte zur Einleitung der Vollstreckung vor.

    Nun meine Fragen:
    Bin ich überhaupt zuständig? Die VU ist Jahrgang 1978. Sie wäre also eigntl schon lange kein Kandidat mehr für mich am Jugendgericht. Oder richtet sich das nur danach, wer zu Beginn der Maßregel zuständig war?
    Wer ist sonst zuständig? StA? Erkennendes Gericht?
    Sollte ich zuständig sein: Was ist zu tun? Die VU befindet sich noch im PKH. Die Unterbringung nach HFEG ist abgelaufen und im Augenblick bleibt sie freiwillig...

    Ich wäre euch für den einen oder anderen Gedankenanstoß wirklich sehr dankbar! :)

  • So. Ich noch mal. Ich habe zwischenzeitlich den § 85 Abs. 5 JGG gefunden. Demnach könnte der Richter die Vollstreckung abgeben, hat er aber augenscheinlich nicht getan. Und ich habe da wohl eher wenig Handhabe. Also beuge ich mich meinem Schicksal und leite den Spaß ein. Gibt es dabei etwas besonderes zu beachten? Mein nächster Schritt dürfte wohl ein Aufnahmeersuchen sein, wenn ich das richtig sehe? Es tut mir echt leid, ich mache das zwar jetzt schon knapp 2 Jahre, aber einiges kommt hier so selten vor, dass ich es einfach noch nie gesehen habe :oops:

    Edit: Habe gerade nochmal alles gelesen und #8 bietet ja schon mal eine gute Hilfe. Sollte euch trotzdem noch etwas einfallen, evtl Besonderheiten, wenn es um Jugendsachen (oder ehemalige Jugendsachen) geht, würde ich mich über eine Antwort sehr freuen :)

    Einmal editiert, zuletzt von Lynn22 (22. Juli 2014 um 09:41)

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