Aufwendungsersatz von Freunden in Nachlasspflegschaft

  • Die Bekannte meines Erblassers hat sich um die Beerdigungsmodalitäten u.ä. gekümmert und verlangt jetzt im Rahmen der Nachlasspflegschaft Aufwendungsersatz für Zeitversäumnis.
    Wer hat Erfahrung damit?

  • Diesen Anspruch muss sie an die Erben richten. Wenn keine Erben vorhanden sind, kann sie ja Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB zur Durchsetzung eines Anspruchs beantragen, wäre hierfür aber kostenvorschusspflichtig. Das Gericht hat damit nichts zu tun.

    Nebenbei: Auslandssachen wäre wohl das falsche Subforum, oder?

  • Die Bekannte meines Erblassers hat sich um die Beerdigungsmodalitäten u.ä. gekümmert und verlangt jetzt im Rahmen der Nachlasspflegschaft Aufwendungsersatz für Zeitversäumnis.
    Wer hat Erfahrung damit?



    Da dürfte es keine festen Regeln geben, müsste sich nach "Geschäftsführung ohne Auftrag" für die Erben bzw. den Nachlass richten.

    Kommt nicht oft vor und auch auf den Einzelfall an.

    Wenn genügend Nachlass vorhanden ist und sich die Aufwendungen in vernünftigem Maß bewegen, kann man an eine Erstattung denken.

  • Wenn keine Erben vorhanden sind, kann sie ja Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB zur Durchsetzung eines Anspruchs beantragen, wäre hierfür aber kostenvorschusspflichtig.

    Das mit dem Kostenvorschuss bei § 1961 BGB ist aber recht umstritten, hatten wir bereits mehrfach diskutiert. Oder habe ich eine neue Entwicklung verpasst ?

  • Nö, ist umstritten. Heißt aber nicht, dass meine Meinung falsch ist :teufel:
    Und für 37,64 EUR Auslagen bestelle ich keinen Nachlasspfleger.

  • *räusper*
    Ja, eh ... da hab ich wohl ... meine Brille war wohl gerade weg ... *hüstel*

    Klar, wenn die Nachlasspflegschaft schon eingerichtet ist, erübrigt sich das Thema § 1961 BGB.
    Den Anspruch hat die Gute dann aber gegenüber dem Nachlasspfleger zu erklären.
    Ich persönlich hatte diesen Fall noch nicht, weshalb ich zur Erstattungsfähigkeit aus dem Nachlass nicht viel sagen kann.

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