not. beurk. Vollmacht: begl. Abschrift der Urschrift?


  • Interessanter ist die Frage, ob dem Grundbuchamt bei Erteilung einer 2.Ausfertigung nur mit ärztlichem Attest auch dieses Attest in der Form des 29 GBO vorgelegt werden muß.

    Das muss eindeutig allein der beurkundende Notar entscheiden. Die Ausfertigung erhält keinen Zusatz, dass sie auf Grund Vorlage eines Attestes erteilt wurde.

    Ich verstehe daher keinen Kollegen, der sich auf so ein Wagnis einlässt und diese Formulierung aufnimmt.

  • Weil das Verbot, weitere Ausfertigungen zu erteilen, für den Notar absolut ist.

    Und die Ermächtigung an den Bevollmächtigten, sich weitere Ausfertigungen erteilen zu lassen, für den Vollmachtgeber ggf. im Verfahren zur Kraftloserklärung endet.

    Wie sieht denn deine Lösung aus?

  • Wie uschi's Lösung aussieht weiß ich nicht, aber bei mir gibt's dazu in der Urkunde gar nichts -> neue Ausfertigungen nur
    als Ersatz für mir vorgelegte beschädigte Ausfertigungen
    oder auf Anweisung des (geschäftsfähigen!) Vollmachtgebers
    oder
    gar nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie uschi's Lösung aussieht weiß ich nicht, aber bei mir gibt's dazu in der Urkunde gar nichts -> neue Ausfertigungen nur
    als Ersatz für mir vorgelegte beschädigte Ausfertigungen
    oder auf Anweisung des (geschäftsfähigen!) Vollmachtgebers
    oder
    gar nicht.

    Bedeutet aber: ist die erteilte Ausfertigung in Verlust geraten (z.B. beim Umzug ins Altenheim) oder sonst unauffindbar und der Vollmachtgeber schon am Rande oder bereits in der Demenz geht es zum Betreuungsgericht und in die rechtliche Betreuung.

  • Wie uschi's Lösung aussieht weiß ich nicht, aber bei mir gibt's dazu in der Urkunde gar nichts -> neue Ausfertigungen nur
    als Ersatz für mir vorgelegte beschädigte Ausfertigungen
    oder auf Anweisung des (geschäftsfähigen!) Vollmachtgebers
    oder
    gar nicht.

    Bedeutet aber: ist die erteilte Ausfertigung in Verlust geraten (z.B. beim Umzug ins Altenheim) oder sonst unauffindbar und der Vollmachtgeber schon am Rande oder bereits in der Demenz geht es zum Betreuungsgericht und in die rechtliche Betreuung.


    Ja, genau das heißt es. Aber ich kann nicht erkennen, ob der Vollmachtgeber die Urkunde verloren hat oder ob er sie vernichtet hat (das ist in der Regel sein einziger sicherer Schutz vor Vollmachtsmißbrauch). Auf die Vollmachtsurkunden, die hier (gerade aus diesem Grund) auch immer in die schönen Hüllen mit farbig aufgedrucktem Landeswappen eingenäht werden, wird meist auch ganz gut aufgepaßt, es hat erst einmal jemand eine neue Ausfertigung beantragt - und das war der Vollmachtgeber selbst.

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  • Die Entscheidung sollte doch der Vollmachtsgeber selbst treffen. Wenn es ihm wichtiger ist, das Risiko eines Betreungsverfahrens bei einem Nichtauffinden der Vollmacht auszuschließen, ist das doch ein triftiger Grund. Zumal er den Bevollmächtigten gut einschätzen kann und das Riko eines Vollmachtsmißbrauchs ausführlich mit ihm besprochen wird. Es ist so selten nicht, dass die Ausfertigung nicht mehr aufgefunden werden kann.

  • Die Entscheidung sollte doch der Vollmachtsgeber selbst treffen. Wenn es ihm wichtiger ist, das Risiko eines Betreungsverfahrens bei einem Nichtauffinden der Vollmacht auszuschließen, ist das doch ein triftiger Grund. Zumal er den Bevollmächtigten gut einschätzen kann und das Riko eines Vollmachtsmißbrauchs ausführlich mit ihm besprochen wird. Es ist so selten nicht, dass die Ausfertigung nicht mehr aufgefunden werden kann.


    Komischerweise :cool: ist es den meisten Vollmachtgebern wichtiger auszuschließen, dass ihr Recht, selbst darüber zu bestimmen, wer in ihrem Namen aufgrund Vollmacht handeln kann, gesichert wird.

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  • Ich möchte mich hier mal dranhängen:

    Es soll ein Grundstück verkauft werden auf Grund einer vom Eigentümer vor einem deutschen Honorarkonsul in Athen erteilten Vollmacht. Die Vollmacht hat eher die Form einer Beurkundung, es ergibt sich z. B., dass ein Gespräch über die Geschäftsfähigkeit stattgefunden hat. Jedoch endet die Urkunde mit einem Beglaubigungsvermerk des Generalkonsuls :gruebel:.

    Der den jetzigen Kaufvertrag beurkundende Notar legt mir eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde vor mit dem Vermerk, dass ihm die Urschrift vorgelegen habe. Inhalt der Vollmacht ist ein Passus, dass die Vollmacht nur gilt, wenn der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen erteilte Ausfertigung vorlegt. Dann steht vor dem Beglaubigungsvermerk, dass die Vollmacht in drei Exemplaren verfasst wird, eins für jeden Bevollmächtigten...

    Was sagt mir das nun? Handelt es sich um eine Beglaubigung? Dann müsste reichen, dass dem Notar die Urschrift vorlag. Oder liegt eine Beurkundung vor? Dann hätte ich das Problem, dass dem Bevollmächtigten eben keine auf seinen Namen erteilte Ausfertigung vorlag.

  • Hängt mit dem Rechtsschein (§ 172 BGB) zusammen. Bei Widerruf der Vollmacht werden vom Vollmachtgeber bei Beurkundung die Ausfertigung und bei Beglaubigung die Urschrift der Vollmachtsurkunde wieder eingezogen. Wenn dem Notar die Urschrift vorlag, toppt das in jedem Fall die Vorlage der Ausfertigung. Und bedeutet, dass es sich um keine Beurkundung handelt. Vermutlich hätte auch das Konsulat eine Urkundensammlung.

  • Hier scheint Ausfertigung im Sinne von Exemplar verwendet worden zu sein. Und mit Urkunde meinte man das Schriftstück. Es war kein ausgebildeter Konsularbeamter sondern ein Honorarkonsul am Werk.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo, ich hänge mich mal hier an:

    Ich bin mir unsicher, ob es vorliegend reicht, dass mir nur eine beglaubige Abschrift der Vollmacht vorliegt. Sachverhalt:

    Käufer bietet Verkäufer den Abschluss eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung an. In der Angebotsurkunde wird dem Verkäufer u. a. für die Auflassung - mit Befreiung von § 181 BGB - Vollmacht erteilt. Unter dem Punkt "Erlöschen der Vollmachten" heißt es:

    "Die Vollmacht zur Erklärung der Auflassung erlischt mit dem Vollzug im Grundbuch. Der Käufer wünscht die Erteilung der Vollmacht zur Erleichterung der Vertragsabwicklung ausdrücklich. Sofern der Käufer den Verkäufer nicht als Person seines Vertrauens betrachtet, kann er die erforderlichen Erklärungen selbst vornehmen. Er wird dann die Vollmacht gegenüber dem Notar widerrufen. Im übrigen ist die erteilte Vollmacht nicht vor dem Zeitpunkt ihres Erlöschens widerruflich, sofern rechtlich möglich."

    In der Urkunde über die Annahme des Angebots wurde ausgeführt, dass die Angebotsurkunde in Ausfertigung vorliegt, auf Vorlesen, Beifügen, Abschrifterteilung u. Einsichtnahme verzichtet wird und: "Soweit erforderlich, erfolgt die Bezugnahme auf die Angebotsurkunde nach § 13 a BeurkG."

    In der jetzt vom Verkäufer erklärten Auflassungsurkunde hat der Notar im Urkundseingang angegeben, die Vollmacht sei ihm gegenüber nicht widerrufen worden.

    Kann/Muss mir das als Vollmachtsnachweis genügen?

    Problem ist in meinen Augen, dass der Bevollmächtigte hier keinen originären gesetzlichen Anspruch auf Aushändigung e. Ausfertigung d. Vollmachtsurkunde hat. Könnte man einen solchen evtl. darin sehen, dass bei der Erklärung der Annahme des Angebots auf die Angebotsurkunde nach § 13a BeurkG "soweit erforderlich" Bezug genommen wird?

    Kommt es evtl. darauf nicht an, weil hier eine unwiderrufliche Vollmacht "sofern rechtlich möglich" erteilt wurde?

    Ist es zulässig, zu vereinbaren, dass ein Widerruf ggü. dem Notar zu erklären ist?

  • Ich möchte hier noch mal nachfragen:

    Wenn der Notar in der Urkunde bescheinigt, dass ihm die Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt wurde, genügt die Beifügung einer beglaubigten Abschrift. So weit, so gut.

    Was ist denn jetzt genau mit Beifügung gemeint? Reetz im Hügel (Rn. 128 zu Abschnitt Vollmacht) geht von einer Verbindung mit Schnur und Siegel aus. Im BeckOK zu § 12 BeurkG habe ich gefunden, dass sich die Regelung des § 44 BeurKG nur auf die Urkunde selbst bezieht, nicht auf die Nachweise gemäß § 12 S. 1 BeurKG.

    Die Ansicht im Hügel verstehe ich nicht so ganz. Mir liegt neben dem KV mit dem o. g. Passung eine (räumlich getrennte) beglaubigte Abschrift der Vollmacht mit Beglaubigungsvermerk (vom selben Tag wie der KV) vor. Warum sollte das nicht reichen?

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal ran, weil es sehr gut passt:

    Mir wurde mit einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung eine beglaubigte Abschrift einer Urschrift der Vollmacht für die Ehefrau (beide Ehegatten erwerben) vorgelegt. Erteilt hat sie der miterwerbende Ehemann. Sowohl der Kaufvertrag als auch die Vollmacht sind vom gleichen Notar beurkundet.
    Ich habe beanstandet und die Vorlage einer Ausfertigung der erteilten Vollmacht gefordert, da nur so nachgewiesen werden kann, dass die Vollmacht noch besteht und die Ehefrau wirksam auftreten konnte. Daraufhin schreibt mir der Notar folgendes: "Die Originalvollmacht wurde von mir selbst beurkundet und befand sich am Tag der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages im Original in meiner Urkundensammlung. Am Tag der Beurkundung habe ich die der Kaufvertragsurkunde beigefügt beglaubigte Abschrift gefertigt, was ich hiermit nochmals bestätige."
    Daraufhin habe ich versucht zu erklären, dass dies nicht den Fortbestand der Vollmacht nachweist und es bei meiner Zwischenverfügung verbleibt.

    Nun reicht der Notar eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung der Vollmacht vom 22.03.2021 ein (der Kaufvertrag ist vom 03.03.2021) und teilt mir mit, er stimme meiner Entscheidung nicht zu und ich solle den einschlägigen Entscheidungen in der Rechtsprechung entnehmen, dass es stets ausreicht, wenn eine Urkunde in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt wird. Es sei Sache des Notars, sich Gewissheit über das Bestehen der Vollmacht zu verschaffen. Der Vermerk eines Notars, dass die Vollmacht in Urschrift vorgelegen habe, wirke als Zeugnis nach § 39 BeurkG und führt dazu, dass das Grundbuchamt nicht verlangen könne, dass die Vollmacht in Ausfertigung vorgelegt wird. Zitiert wird u. a. Schöner/Stöber, 16. Aufl., Rn. 169. Weiterhin bittet er um sofortigen Grundbuchvollzug.

    Ich vertrete aber nach wie vor die Auffassung, dass ich die (beglaubigte Abschrift der) Ausfertigung brauche! Und wie sieht es mit einer nachträglich erteilten Ausfertigung aus - könnte ich die akzeptieren??
    Oder bin ich grundsätzlich im Unrecht??

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