not. beurk. Vollmacht: begl. Abschrift der Urschrift?

  • Hallo, hab hier schon wieder ein Problem, bei dem ich nicht so recht weiter weiß: :gruebel:

    Der Notar A hat die Vorsorgevollmacht des Eigentümers notariell beurkundet.

    Jetzt tritt der Bevollmächtigte auf und verkauft das Grundstück. Grundstücksgeschäfte sind von der Vollmacht abgedeckt, alles ok.

    Neben dem Kaufvertrag reicht der Notar A (der gleiche, der auch die Vorsorgevollmacht beurkundet hat) eine begl. Kopie der Vollmacht ein, auf der vermerkt ist:

    "Die wörtliche und vollständige Übereinstimmung dieser Fotokopie mit der mir vorliegenden Urschrift beglaubige ich."

    Meines Erachtens reicht das nicht aus, da ja der Notar gar nicht weiß, ob die Vollmacht noch besteht (§172 BGB!). Ich hätte gerne eine begl. Abschrift der Ausfertigung, die dem Bevollmächtigten erteilt wurde!

    Hab versucht, ihm mein Problem zu erklären, er meinte, dass wär "totaler Schwachsinn" - außerdem wär in der Urkunde vermerkt, dass dem Bevollmächtigten beliebig viele Ausfertigungen erteilt werden können - und außerdem hätte er dem Bevollmächtigten bis jetzt nur eine begl. Abschrift erteilt.

    Versteh jetzt gar nichts mehr...

    In welcher Form würdet Ihr denn die Vollmacht verlangen?

    Danke für Eure Hilfe!

  • Also, dein Problem ist natürlich nicht totaler Quatsch, sondern sehr ernst zu nehmen.

    Vorab habe ich aber noch eine Frage:

    Ist die Fotokopie, die dir eingereicht wurde vielleicht von der ersten Ausfertigung hergestellt worden?
    Das müsste man ja erkennen können.

    Wenn dem so ist, würde ich die Beanstandung fallen lassen, da dann klar ist, dass ihm diese Ausfertigung vorgelegt wurde und er hat sie halt als Urschrift (im Gegensatz zur Kopie) bezeichnet.

    Wenn nicht hast du selbstverständlich das recht entweder die Ausfertigung vorgelegt zu verlangen oder aber eine notarielle Becheinigung darüber, dass dem Notar eine Ausfertigung im Zeitpunkt der Erteilung der begl. Abschrift vom Bevollmächtigten vorgelegt wurde.


    Nur der Besitz einer Vollmachtsausfertigung begründet die Vermutung, dass die Vollmacht unwiderrufen besteht.

  • Nein, die Fotokopie ist von der Urschrift.

    Eine Ausfertigung wurde laut Aussage des Notars (noch) nicht erteilt, der Bevollmächtigte hat nur eine begl. Abschrift erhalten (wo da der Sinn liegt, weiß ich auch nicht...).

  • Die Ausfertigung ersetzt im Rechtsverkehr die Urschrift einer Urkunde, die beim Notar verbleibt. Merkwürdig, dass der Bevollmächtigte noch keine Ausfertigung erhalten hat, mit der er sich ausweisen kann. Grundsätzlich ist es zwar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollamcht, dass der Bevollmächtigte eine Urkunde erhält, Du musst aber prüfen, ob die Vollmacht noch Bestand hat. Hiervon kannst du ausgehen, wenn der Bevollmächtigte bei Vertragsschluss eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorlegen konnte (§ 172 BGB). Und wenn dich der Vortrag des Notars zum Bestand der Vollmacht nicht überzeugt, würde ich auf diesem Nachweis (diese Glaubhaftmachung) auch bestehen.

  • Nur der Besitz einer Vollmachtsausfertigung begründet die Vermutung, dass die Vollmacht unwiderrufen besteht.


    Eben (Palandt/Heinrichs § 173 Rn. 6).

    Deswegen geht man ja normalerweise den Weg, dass dem Notar die unwiderrufene Ausfertigung vorgelegt wird, was er bescheinigt. Diese Ausfertigung muss ihm aber eben vorgelegt werden. Wenn die Erklärung solcherart wirksam abgegeben worden ist, muss dem Grundbuchamt die Ausfertigung nicht mehr vorgelegt werden.

    Außer natürlich, die Vollmacht wäre unwiderruflich.

    Festzuhalten ist, dass das beurkundete Original ja beim Notar verbleibt. Dieses wird im Rechtsverkehr durch die Ausfertigung (und nichts sonst) ersetzt. Der beurkundende Notar erteilt (normalerweise) eine Ausfertigung, überprüft aber üblicherweise nicht, ob der Vollmachtgeber die Ausfertigung wieder zurückverlangt (wie auch?). Ich habe auch meine Zweifel, dass er eine weitere Ausfertigung ohne Mitwirkung des Vollmachtgebers erteilen darf.

    Dass bei Widerruf der Vollmacht auch Abschriften zurückzugeben sind, ändert hieran nichts.

    Wenn der Bevollmächtigte allerdings (s)eine Ausfertigung noch vorlegen kann, wäre das Problem für mich aus der Welt. Alternative: Zustimmung des Vollmachtsgebers. Ansonsten würde ich die Meinung des Beschwerdegerichts gelassen abwarten und mir diesen Schuh nicht anziehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hm, also ich sehe in der Vorgehensweise des Notars kein Problem.

    Dem Notar liegt die Urschrift vor. Von dieser Urschrift fertigt er eine beglaubigte Abschrift. Ein Widerruf der Vollmacht hätte auf der Urschrift vermerkt sein müssen. Wenn also die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gefertigte beglaubigte Abschrift beweist, dass auf dem Original kein Widerrufsvermerk angebracht ist, reicht dies doch aus.

    Natürlich muss die beglaubigte Abschrift aktuell sein. Zum Nachweis des Inhalts der Vollmacht genügt die beglaubigte Abschrift eh.

    Life is short... eat dessert first!

  • M. E. genügt die begl. Abschrift der Vollmacht in diesem Fall nicht. Dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 3584: "Die Berufung auf die Urschrift einer beurkundeten Vollmacht in der Urkundensammlung des Notars kann daher nicht mit der Aushändigung einer Vollmachtsausfertigung gleichgesetzt werden und kann daher auch nicht die Rechtsscheinwirkung des § 172 BGB auslösen; sie begründet allein keinen Erfahrungssatz für den Fortbestand der Vollmacht."

    Eine Ausnahme wäre lediglich gegeben, wenn dem Bevollmächtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung zustehen würde und dieser - z. B. auf Grund Vollmacht im Kaufvertrag, die dem Notar in Urschrift vorliegt - Erklärungen abgibt (s. Schöner/Stöber, Rn. 3585).

  • Ok, habe es auch gerade im Schöner/Stöber nachgelesen. Die begl. Abschrift reicht vorliegend nicht aus, Vollmachtsausfertigung muss her oder der Nachweis, dass sie bei Vertragsabschluss vorgelegen hat.
    Zum Glück hatte ich das Problem bis jetzt noch nicht. ;)

    Life is short... eat dessert first!

  • Ein Widerruf der Vollmacht hätte auf der Urschrift vermerkt sein müssen. Wenn also die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gefertigte beglaubigte Abschrift beweist, dass auf dem Original kein Widerrufsvermerk angebracht ist, reicht dies doch aus.



    Aber der Widerruf kann doch auch (nur) dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt worden sein. :gruebel: Was, wenn der Notar keine Kenntnis von dem Widerruf bekommen hat?

  • Wäre die Vollmacht nicht beurkundet sondern nur die Unterschrift beglaubigt worden, würde die vorgelegte begl. Kopie der Urschrift doch auch ausreichen. Warum hier also unbedingt auf die Ausfertigung bestehen?

    Und wer könnte die Erteilung einer Ausfertigung überhaupt noch beantragen? Der geschäftsunfähige Vollmachtgeber?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wäre die Vollmacht nicht beurkundet sondern nur die Unterschrift beglaubigt worden, würde die vorgelegte begl. Kopie der Urschrift doch auch ausreichen. Warum hier also unbedingt auf die Ausfertigung bestehen?



    Ich würd drauf bestehen, weil bei einer notariell beglaubigten Vollmacht die Urschrift zum Nachweis des Bestands der Vollmacht vorzulegen ist oder der Notar (statt Vorlage der Urschrift beim GBA) durch Anbringung des Beglaubigungsvermerks sozusagen bescheinigt, dass ihm die Urschrift vorgelegen hat. Daher reicht in dem Fall eine begl. Abschrift.

    Bei der notariell beurkundeten Vollmacht ist entweder die Ausfertigung oder die begl. Abschrift der dem Notar vorgelegten Ausfertigung erforderlich.

  • Ja! Solange er im Besitz einer Ausfertigung ist, kann er sich vom Notar
    weitere Ausfertigungen erteilen lassen.

    Da der Vollmachtnehmer nur eine beglaubigte Abschrift vom Notar erhalten hat, befindet sich die Ausfertigung -vielleicht- noch in den Händen des
    Vollmachtgebers. Der Notar sollte mal prüfen, ob er eventuell hier Fehler gemacht hat (nur begl. Abschrift statt Ausfertigung erteilt oder aber den Urkundentext falsch formuliert hat und nur von beglaubigter Abschrift statt von Ausfertigung die Rede ist). Notwendig für den Rechtsverkehr ist das Vorliegen einer Ausfertigung.

    Im übrigen wird der Vollmachtswiderruf durch den Vollmachtgeber nicht
    notwendigerweise auch dem Notar bekannt gegeben.

    Der Vollmachtgeber ist darüber belehrt, dass der Vollmachtnehmer solange er im Besitz einer auf ihn lautenden Ausfertigung ist für den VG handeln
    kann. Der VG kann die Ausfertigung auch nur für die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte an den VN aushändigen und nach deren Beendigung wieder einziehen.

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Wäre die Vollmacht nicht beurkundet sondern nur die Unterschrift beglaubigt worden,



    Gibt es natürlich. Aber beglaubigte Vollmachten sind nicht ausreichend für Grundstücksgeschäfte; um hierzu bevollmächtigt zu sein, muß die Vollmacht m. E. (:gruebel:) doch beurkundet sein, oder?)

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Wäre die Vollmacht nicht beurkundet sondern nur die Unterschrift beglaubigt worden,



    Gibt es natürlich. Aber beglaubigte Vollmachten sind nicht ausreichend für Grundstücksgeschäfte; um hierzu bevollmächtigt zu sein, muß die Vollmacht m. E. (:gruebel:) doch beurkundet sein, oder?)



    Nein. Gem. § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmacht materiell-rechtlich nicht der Form des Rechtsgeschäfts, auf das sie sich bezieht. Für den Nachweis im Grundbuchverfahren (§ 29 GBO) genügt grundsätzlich öffentl. Beglaubigung.

    Siehe aber zu Ausnahmen davon: Schöner/Stöber, Rn. 3537 (z. B. unwiderrufliche Vollmacht zu Erwerb oder Veräußerung von Grundbesitz).

  • Eine Vollmacht bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form (§ 167 Abs.2 BGB), sodass auch eine der Form des § 29 GBO entsprechende unterschriftsbeglaubigte Vollmacht ausreichend ist, es sei denn, die Vollmacht wäre unwiderruflich erteilt (Palandt/Grüneberg § 311 b RdNrn.19, 20).

    Im vorliegenden Fall ist die Vollmacht beurkundet, sodass die Vollmacht grundsätzlich in Ausfertigung vorgelegt werden muss. Wenn das Rechtsgeschäft, zu dem die Vollmacht erteilt wurde, aber vom gleichen Notar wie die Vollmacht beurkundet wurde (was hier der Fall ist), genügt es, wenn sich der Bevollmächtigte auf die vom Notar verwahrte Urschrift der Vollmacht beruft und der Notar entsprechende Feststellungen trifft, sofern dem Bevollmächtigten ein originärer Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung i.S. des § 51 Abs.1 BeurkG zusteht (OLG Stuttgart FGPrax 1998, 125; Schöner/Stöber RdNrn.3584, 3585; Demharter § 19 RdNr.80 a.E., letzterer aber ohne Hinweis auf die Notwendigkeit des Betehens eines originären Anspruchs auf Ausfertigungserteilung). Letzteres ist nur der Fall, wenn in der Vollmacht auch Erklärungen des Bevollmächtigten beurkundet wurden (§ 51 Abs.1 Nr.1 BeurkG). Ist das der Fall, genügt die vorliegende beglaubigte Vollmachtsabschrift. Ist dies dagegen nicht der Fall, muss eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt werden, wobei sich allerdings das Folgeproblem ergibt, ob eine nachträglich erteilte Vollmachtsausfertigung belegen kann, dass der Bevollmächtigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt bevollmächtigt war.

  • Guten Morgen!

    Hab auch ne Frage zur Form der Vollmacht und häng sie mal hier dran.

    Ich soll eine Grundschuld löschen. Eingereicht wurde die Löschungsbewilligung der Gläubigerin. Es handeln zwei Bankangestellte aufgrund Vollmacht. Der Notar beglaubigt die Unterschriften. Weiter steht folgendes:

    "... nachweisend aufgrund der vorgelegten ... Ausfertigung der Vollmacht vom ..., welche inKopie als Anlage zu dieser Urkunde genommen wird, ...".

    An der Beglaubigung hängen dann auch wirklich nur Kopien der Vollmachten. Würde Euch das reichen? Er bestätigt ja eigentlich, dass ihm die Ausfertigungen vorgelegen haben. Aber dann bräuchte ich ja nie beglaubigte Abschriften.

  • Weshalb sollte das nicht reichen?

    Die Ausfertigung der Vollmacht hat dem Notar vorgelegen, dies hat er bestätigt und er hat von der Ausfertigung eine beglaubigte Abschrift gefertigt. Und da die Vertretungsmacht nur im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bestehen muss, ist es auch uninteressant, ob die Bevollmächtigten auch noch im Zeitpunkt des Grundbuchvollzugs Bevollmächtigte sind.

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