Ausl. für Vordr. MB auch für RAe?

  • Im Reno-Forum haben gestern u. heute viele RA-Angestellte kontrovers diskutiert, ob der RA. beim Mahnbescheid in der Spalte "Kosten für Vordruck Mahnbescheid / Porto" oder wie die heißt diese Vordruck-Kosten neben der "normalen" Auslagenpauschale zur RA-Gebühr noch zusätzlich geltend machen kann. Berichtet wurde von unbeanstandeten Ansätzen zwischen 0,89 Euro, zum Teil auch 2,50 und 5,-- Euro, die überwiegend wohl nicht für richtig gehalten wurden, zum Teil aber auch "durchgegangen" sind bzw. für zulässig gehalten werden.
    Ein Teil der Diskutanten meint, dass dieses Feld bzw. diese Zeile nur für Antragsteller gedacht ist, die ohne RA. einen MB. beantragen, also auch keine allgem. Pauschale geltend machen können, und die dann da ihre Kosten für Vordruck u. Porto einsetzen können, RAe. aber nicht.
    Was ist Eure Meinung?

  • Kleinstbeträge werden schon mal nicht moniert, weil der Aufwand das Ergebnis nicht rechtfertigt (Asche auf mein Haupt). Zu meiner Zeit beim Mahnabt haben wir uns beim LG durchgesetzt, daß die Vordruckkosten mit der Auslagenpauschale abgegolten sind. Ein ASt muß seinen Antrag ja irgendwie zum Gericht bringen. Im übrigen lagen die Vordruckkosten bei Bestellung von 1000 Stck. so bei 50 Pfennigen. In der Regel also weder in der Höhe entstanden noch erstattungsfähig. :daumenrau

  • Zu meiner manuellen Mahnsachen-Zeit gab es außer der Auslagenpauschale nichts. Es ist sogar versucht worden, die Portokosten für die Übersendung des VB-Antrags durchzuschleusen. Bis auf die Auslagenpauschale(n) selbst wurde alles in dieser Richtung gestrichen!

  • Zitat von Erzett

    Kleinstbeträge werden schon mal nicht moniert, weil der Aufwand das Ergebnis nicht rechtfertigt (Asche auf mein Haupt). Zu meiner Zeit beim Mahnabt haben wir uns beim LG durchgesetzt, daß die Vordruckkosten mit der Auslagenpauschale abgegolten sind. Ein ASt muß seinen Antrag ja irgendwie zum Gericht bringen. Im übrigen lagen die Vordruckkosten bei Bestellung von 1000 Stck. so bei 50 Pfennigen. In der Regel also weder in der Höhe entstanden noch erstattungsfähig. :daumenrau


    Das kann ich nicht nachvollziehen. Die Pauschale dient doch zum Ausgleich der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Damit hat doch der Vordruck nichts zu tun. Wenn überhaupt, dann fallen die Kosten in die Prozessgebühr / Verfahrensgebühr.

    Ich würde diese Kosten jedenfalls nicht monieren. Rein theoretisch könnte der Antragsteller den Vordruck ja selbst gekauft und dem Anwalt zur Verfügung gestellt haben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!