Vollstreckbare Ausfertigung eines Titels

  • In unserem OLG-Bezirk wurden bisher von den meisten Gerichten vollstreckbare Ausfertigungen von Urteilen, Vergleichen und Kostenfestsetzungsbeschlüssen auf unterstellten Antrag unmittelbar erteilt. Das OLG Karlsruhe hat jedoch mit Beschluss vom 22.02.2005 - 3 W 2/05 - im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel festgestellt, dass die Klausel ohne Antrag erteilt wurde und es damit an der formellen Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fehlte.
    Wir haben hierauf nun für die RAe Merkblätter unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung und Zöller/Stöber, Rand-Nr. 8 und 10 zu § 724 ZPO erstellt und erteilen vollstreckbare Ausfertigungen nur noch bei Vorliegen eines formellen Antrags.

    Mich würde interessieren, wie ihr bzw. eure Geschäftsstelle dies handhabt. Wird Vorliegen eines Antrags geprüft?

  • Vollstreckbare Ausfertigungen gibt es hier nur auf ausdrücklichen Antrag. Einige Richter legen den Klägern bei einem VU aber den Antrag förmlich in den Mund. Auch bei KFBs gilt: nur auf Antrag.

  • Vollstreckbare Ausfertigungen gibt es hier nur auf ausdrücklichen Antrag. Einige Richter legen den Klägern bei einem VU aber den Antrag förmlich in den Mund. Auch bei KFBs gilt: nur auf Antrag.



    Jepp! Bei uns auch.

  • Nur auf Antrag.

    Als die KFBs früher noch als Vordrucksatz aus Papier vorhanden waren, die die vollstreckbare erhielten, haben wir die auch immer so erteilt.

    Aber seit die Technik Einzug gehalten hat, machen wir es richtig, sehr zum Verdruss mancher Anwälte "Haben Sie vergessen..."

  • Große Bitte an alle, mit denen ich zu tun habe: Kein Wechsel von schönen, eingeschliffenen Gewohnheiten!!!!!

    Wir bekommen unsere vollstreckbaren Urteilsausfertigungen und KFB's so gut wie automatisch. Für Euch ist das doch nur zusätzliche Arbeit, wenn ihr jedesmal prüfen müsst, ob ein Antrag vorliegt. Und Ihr erspart Euch die Anfragen nach dem Verbleib der vollstreckbaren.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Erstmal vielen Dank für die Antworten.

    Zitat

    Kein Antrag, keine Vollstreckbare!!!

    ...ist mittlerweile klar und hoffentlich nun auch in unserem Lande überall durchgedrungen.
    Einsatz für diesen Smily: :rechtsf

    Wobei, so richtig nachvollziehbar ist es für mich nicht. Beispiel: Der Kläger bestreitet das Erkenntnisverfahren mit dem Zweck, einen Titel für die Zwangsvollstreckung zu erhalten. Durch Urteil wird ihm die geltend gemachte Forderung zuerkannt. Warum also, muss er extra noch eine Vollstreckbare beantragen? Das er eine will, steckt m. E. eigentlich schon im Bestreiten des Verfahrens.
    Und in der Kommentierung steht, dass der Antrag auch formlos (mündlich) gestellt werden kann. Kommt eine Partei nach Vergleichsabschluss im Termin zu mir uns sagt, dass sie eine Vollstreckbare haben will, dann kann/darf/muss ich ihr auch eine erteilen.
    Nun ja, wie auch immer: Tatsache ist, wir Erteilen nun auch nur noch auf Antrag. Und viele Anwälte haben auch entsprechend darauf reagiert und den Antrag gleich in die Klageschrift reingepackt. :daumenrau

    Große Bitte an alle, mit denen ich zu tun habe: Kein Wechsel von schönen, eingeschliffenen Gewohnheiten!!!!!



    Na, na, na.

    Für Euch ist das doch nur zusätzliche Arbeit, wenn ihr jedesmal prüfen müsst, ob ein Antrag vorliegt.

     Das ist allerdings richtig.

    Und Ihr erspart Euch die Anfragen nach dem Verbleib der vollstreckbaren.

     Sparen? Wir sparen schon an der Nachfrage. :D Ist kann Antrag da, wird die Akte weggelegt, bis der RA von sich aus eine beantragt.

  • ich glaub, das OLG Stuttgart hat so eine allgemeine Weisung an die Urkundsbeamten erteilt, die vollstreckbare von sich aus zu erteilen. Aber keine Ahnung, ich guck da nicht nach, die Urkundsbeamten sind alle selber groß. :)

  • ich glaub, das OLG Stuttgart hat so eine allgemeine Weisung an die Urkundsbeamten erteilt, die vollstreckbare von sich aus zu erteilen. Aber keine Ahnung, ich guck da nicht nach, die Urkundsbeamten sind alle selber groß. :)



    *lach*

    OLG Karlsruhe vs. OLG Stuttgart. :vorlaut:

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