Prokurazeichnung Zweigniederlassung

  • Hallo,

    zur Prokurazeichnung Zweigniederlassung habe ich folgendes Problem:

    Die - nur nebenbei bemerkt im übrigen sehr nette - Rechtspflegerin eines hessischen Registergerichts der Zweigniederlassung einer GmbH ist der Auffassung, dass die - im Original beim HR der Hauptniederlassung bereits eingereichte Prokurazeichnung - ebenfalls im ORIGINAL zum HR der Zweigniederlassung vorgelegt werden muss.

    Bisherige - und bislang nicht bemängelte Praxis war - beim HR der Hauptniederlassung entsprechende beglaubigte Fotokopien der Prokurazeichnung zur Weiterleitung einzureichen; das Original der Zeichnung versehen mit Unterschriftsbeglaubigung verblieb beim HR der Hauptniederlassung.

    Diese Rechtspflegerin besteht jedoch für die Zweigniederlassung auf ORIGINAL-Prokurazeichnung. Dies würde sich aus dem Rechtspflegerkommentar (leider habe ich mir die genaue Bezeichnung nicht gemerkt) und ebenfalls aus dem Gesetz ergeben.

    Sind jemanden hierzu Fundstellen bzw. irgend etwas bekannt? Wie wird dies bei anderen HR gehandhabt?

    Wenn ich mir vorstelle, dass z.B. bei Großbanken mit mehr als zwanzig Zweigniederlassungen für jeden Prokuristen jeweils Zeichnungen mit Unterschriftsbeglaubigung nötig werden ....

    Gruss Ira

  • Zitat von Ira

    Hallo,
    nochmal nachgefragt: Für jede Zweigniederlassung eine separate Prokurenzeichnung mit neuer UBegl?


    Hallo,

    meiner Meinung nach gilt hier § 13 II, 2.Hs:

    "(2) Die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften sind zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen; für die Unterschriften der Prokuristen gilt dies nur, soweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung beschränkt ist."

    Danach dürfte die Zeichung der Prokuristen i.d.R. nicht erforderlich sein.


    Gruß HansD

  • Also die Meinung von HansD kann ich jetzt nicht nachvollziehen.
    Es heißt doch im § 13 II HGB, dass die Unterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen sind. Das bedeutet grundsätzlich zur Aufbewahrung bei JEDEM ZNL-Gericht. Ausnahme davon: HS 2. Wenn eine Prokura nur auf den Betrieb einer ZNL beschränkt ist, dann muss die Unterschrift logischerweise auch nur für diese ZNL gezeichnet werden.

    Berichtigt mich bitte, wenn ich da jetzt einen Denkfehler reingebracht haben sollte!

  • Hier eine Fundstelle Münchener Kommentar (Beck-online):
    1. Notwendige Unterschriften.

    Nach § 13 Abs. 2 HGB sind die gesetzlichen Unterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen, wobei dies hinsichtlich der Unterschriften der Prokuristen nur insoweit gilt, als die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Zweigniederlassung beschränkt ist. Die Formulierung „beim Gericht der Zweigniederlassung“ bezieht sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Zeichnung der Unterschriften, sondern auf die Aufbewahrung bei Gericht. Die Zeichnungen der Unterschriften sind beim Gericht des Gesellschaftssitzes (Rn 37) einzureichen und werden von dort an das Gericht der Zweigniederlassung weitergeleitet. Zu zeichnen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften sowie die Unterschriften derjenigen Prokuristen, deren Prokura sich nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung bezieht. Welche Unterschriften gesetzlich vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 37 Abs. 5. Es ist sonach jedes Vorstand smitglied zur Zeichnung der Namensunterschrift verpflichtet ist. Daß die spezielle Bestimmung des § 42 Abs. 2 aF, die eine entsprechende Verpflichtung der Vorstandsmitglieder ausdrücklich vorsah, nicht in das HGB übernommen wurde, hat sonach zu keiner sachlichen Änderung geführt. Zu den Einzelheiten der Zeichnung s. bei § 37 Rn 87 ff. Von den Prokuristen ist nach § 13 Abs. 2 HGB jeder Prokurist zur Zeichnung verpflichtet, dessen Vertretungsmacht sich (auch) auf den Betrieb der angemeldeten Zweigniederlassung bezieht. Zu zeichnen sind von ihnen gem. § 53 Abs. 2 HGB die Firma nebst Namensunterschrift.
    Danach muss die Zeichnung im Original bei der jeweiligen ZN, für die der Prokurist zeichnungsbefugt ist, aufbewahrt werden.

  • Hallo,
    dass die Prokurazeichnung hinterlegt werden muss, ist mir klar. Die Frage ist immer noch: Für jede Zweigniederlassung eine Original-Zeichnung MIT Unterschriftsbeglaubigung? Wie wird es bei Euch bislang gehandhabt?
    Gruss Ira

  • Zitat von witomi

    Also die Meinung von HansD kann ich jetzt nicht nachvollziehen.
    Es heißt doch im § 13 II HGB, dass die Unterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen sind. Das bedeutet grundsätzlich zur Aufbewahrung bei JEDEM ZNL-Gericht. Ausnahme davon: HS 2. Wenn eine Prokura nur auf den Betrieb einer ZNL beschränkt ist, dann muss die Unterschrift logischerweise auch nur für diese ZNL gezeichnet werden. Berichtigt mich bitte, wenn ich da jetzt einen Denkfehler reingebracht haben sollte!

    Nein! Ich kann mich nur anschließen! :)

    Zitat von Ira

    Die Frage ist immer noch: Für jede Zweigniederlassung eine Original-Zeichnung MIT Unterschriftsbeglaubigung? Wie wird es bei Euch bislang gehandhabt?

    Wir machen immer für jede Zweigniederlassung einen Zeichnungsbogen wo alle Prokuristen die Namenszeichnung fertigen - Ausnahme: Prokuristen die nur für eine ZNL bestellt werden. Jeweils mit Unterschriftsbeglaubigung (wenn alle hier zeichnen kann man ja versch.Zeichnungen mit einer URNR. beglaubigen).

    LG
    Lena

  • ich finde es bedauerlich, wenn die sache mit der zeichnung so restriktiv von den gerichten gehandhabt wird. zumal die zeichnungen zum nächsten jahr völlig abgeschafft sind.

    ich habe mal literatur gelesen, wonach die zeichnung halt unterschriftsprobe sein soll und bei einer kopie der vergleich graphologisch nicht vollständig möglich sei. trotzdem alles quatsch, wenn man bedenkt, dass in der realität nie einer zum register geht, um sich die unterschriftsproben anzusehen oder gar graphologisch untersuchen zu lassen.
    aber leider befolgen gerne viele kollegen vorschriften um der vorschriften willen und nutzen spielräume zur grosszügigeren, weil sinnvolleren handhabung nicht.

  • Zitat von oL

    ich habe mal literatur gelesen, wonach die zeichnung halt unterschriftsprobe sein soll und bei einer kopie der vergleich graphologisch nicht vollständig möglich sei. trotzdem alles quatsch, wenn man bedenkt, dass in der realität nie einer zum register geht, um sich die unterschriftsproben anzusehen oder gar graphologisch untersuchen zu lassen.
    aber leider befolgen gerne viele kollegen vorschriften um der vorschriften willen und nutzen spielräume zur grosszügigeren, weil sinnvolleren handhabung nicht.

    Ja, das stimmt. Es wird wohl keiner zum Gericht gehen und sich davon überzeugen ob die Unterschriften genau übereinstimmen... Ich hatte hierletzt nen Fall, da ist ein Geschäftsführer abberufen worden und in der selben Anmeldung bei der selben Firma gleichzeitig zum Prokurist bestellt worden. Auch der musste nochmal seine Unterschrift leisten. :mad: Sorry, aber das war mir dann zu hoch... Die Unterschrift ist doch die gleiche, egal in welcher Funktion ich die leiste... *grummel*

    Zitat von oL

    zumal die zeichnungen zum nächsten jahr völlig abgeschafft sind.


    Was hab ich denn da verpasst??? :confused:

  • Zitat von Lena

    Was hab ich denn da verpasst??? :confused:



    der EU sei dank: zum jahresende kommt endlich das elektronische HR in deutschland.

    noch nicht die hardware fürs büro geordert (vgl. § 39 a BeurkG)? ist meines wissens ab 01.04.06 für notare pflicht. ich hab das bestellformular jedenfalls schon laaaange.

  • :oops: Ups...

    Doch, Hardware steht schon hier. Karte ist da. Brauchen nur noch die Software (die ist schon bestellt aber noch in der Auslieferung). Jetzt kommen ja erst mal nur die elektr. Beglaubigungen...

    Das mit den Registeranmeldungen (kommt ja erst nächstes Jahr) hab ich ganz weit weg geschoben... aber irgendwie war mir nicht bewusst dass man dann keine Zeichnungen mehr hat. :gruebel:
    Kollegin war hierletzt auf ner Fortbildung und dort hieß es wohl: Die HR-Anmeldungen werden entweder hier im Büro unterschrieben, dann eingescannt und signiert zur Beglaubigung und dann ans Gericht geschickt, oder der Unterzeichner hat auch eine SIgnaturkarte aus der sich die Vertretungseigenschaft ergibt (z.B. Geschäftsführer GmbH) und dann läuft alles nur noch elektronisch... HAb mich selber mit dem Thema noch nicht so befasst...:oops:

    Aber vieilleicht kann mir ja hier jemand Tips geben wo ich das nachlesen kann oder welche Links/Literatur zu dem Thema empfehlenswert sind...
    Danke :)

  • Zitat von witomi

    Also die Meinung von HansD kann ich jetzt nicht nachvollziehen.
    Es heißt doch im § 13 II HGB, dass die Unterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen sind. Das bedeutet grundsätzlich zur Aufbewahrung bei JEDEM ZNL-Gericht. Ausnahme davon: HS 2. Wenn eine Prokura nur auf den Betrieb einer ZNL beschränkt ist, dann muss die Unterschrift logischerweise auch nur für diese ZNL gezeichnet werden.

    Berichtigt mich bitte, wenn ich da jetzt einen Denkfehler reingebracht haben sollte!


    OK, ich seh`s ein und revidiere meine Meinung.


    Gruß HansD

  • Zitat von Lena

    :oops: Ups...

    Doch, Hardware steht schon hier. Karte ist da. Brauchen nur noch die Software (die ist schon bestellt aber noch in der Auslieferung). Jetzt kommen ja erst mal nur die elektr. Beglaubigungen...

    Das mit den Registeranmeldungen (kommt ja erst nächstes Jahr) hab ich ganz weit weg geschoben... aber irgendwie war mir nicht bewusst dass man dann keine Zeichnungen mehr hat. :gruebel:
    Kollegin war hierletzt auf ner Fortbildung und dort hieß es wohl: Die HR-Anmeldungen werden entweder hier im Büro unterschrieben, dann eingescannt und signiert zur Beglaubigung und dann ans Gericht geschickt, oder der Unterzeichner hat auch eine SIgnaturkarte aus der sich die Vertretungseigenschaft ergibt (z.B. Geschäftsführer GmbH) und dann läuft alles nur noch elektronisch... HAb mich selber mit dem Thema noch nicht so befasst...:oops:

    Aber vieilleicht kann mir ja hier jemand Tips geben wo ich das nachlesen kann oder welche Links/Literatur zu dem Thema empfehlenswert sind...
    Danke :)

    Hallo!

    Ich habe heute meine erste Beglaubigung mit SigNotar gemacht!

    War spannend, letztlich aber ganz einfach.


    Hab mich auch schon ein wenig mit der ab 2007 notwendigen HR-Anmeldung per XNotar befaßt. Ist auch ganz einfach, macht aber deutlich mehr Arbeit als bisher.

    Letztlich ändert sich aber nichts, denn das "Papier" bleibt nach wie vor in der Kanzlei; alles wird lediglich einescannt und als "Bild" im Tiff-Format ans Gericht geschickt. ( Übrigens mit Unterschriftszeichnung )


    HansD

  • Zitat von HansD

    Hab mich auch schon ein wenig mit der ab 2007 notwendigen HR-Anmeldung per XNotar befaßt. Ist auch ganz einfach, macht aber deutlich mehr Arbeit als bisher.

    Letztlich ändert sich aber nichts, denn das "Papier" bleibt nach wie vor in der Kanzlei; alles wird lediglich einescannt und als "Bild" im Tiff-Format ans Gericht geschickt. ( Übrigens mit Unterschriftszeichnung )HansD

    Na dann bin ich ja froh dass ich das mit der Zeichnung richtig verstanden hatte :) Wär mir auch seltsam vorgekommen wenn das komplett gestrichen worden wäre...

    Und ich bin ja dann mal gespannt ab wann das bei uns läuft... Haben gestern noch Bescheid gekriegt, dass die Software nächste Woche kommt.:)

    Schönes Wochenende!

  • meines wissens fällt die unterschriftszeichnung komplett weg. hatte schon den entsprechenden gesetzestext mal gesehen, bin mir nur nicht sicher, ob das nur ein entwurf war, der ggf. noch verändert worden ist.

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