Herausgabe durch PfÜB?

  • Man kann den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe (hier eines Sparbuches) mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden.
    Was kann ich aber machen, wenn der DS (hier der "Ex") nicht reagiert.
    Eigentlich war ich der Meinung, dass ich dann mit dem PfÜB den GV losschicken kann und dieser die Herausgabe fordert, ODER :gruebel:

  • Die Herausgabeanordnung nach § 836 III ZPO im Überweisungsbeschluss wirkt zwar als Herausgabetitel, jedoch m.E. nur gegen den Schuldner. Wenn ich den Zöller richtig lese, ist der Herausgabeanspruch einem unwilligen Dritten gegenüber (nach erfolgreicher Überweisung des Anspruchs) im Klagewege geltend zu machen, vgl. Zöller, Rdn. 17 zu § 836 ZPO.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Naja - es könnte ja auch der (angebl.) Herausgabeanspruch des Sch. gegen den Dritten gepfändet werden... nur wirkt der Pfüb dann m.E. insoweit nicht als Herausgabetitel, wie bei § 836 III ZPO, sondern bewirkt lediglich den mittels Klage durchzusetzenden Übergang des Herausgabeanspruchs.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • wir haben es bisher so gemacht, dass wir dem gv den pfüb sowie die drittschuldnererklärung als bestätigung für das von der pfändung betroffene sparkonto vorgelegt u. ihn gleichzeitig den auftrag erteilt haben, die sparurkunde wegzunehmen. gleichzeitig noch die bitte, schriftlich festzuhalten, falls das sparbuch "verschwunden oder nicht mehr auffindbar" ist.war die sparurkunde nicht mehr auffindbar, hat uns der gv dies auch so mitgeteilt. mit dieser mitteilung wird dann bei der bank die auflösung des kontos beantragt. hat bisher immer geklappt.

  • wir haben es bisher so gemacht, dass wir dem gv den pfüb sowie die drittschuldnererklärung als bestätigung für das von der pfändung betroffene sparkonto vorgelegt u. ihn gleichzeitig den auftrag erteilt haben, die sparurkunde wegzunehmen. gleichzeitig noch die bitte, schriftlich festzuhalten, falls das sparbuch "verschwunden oder nicht mehr auffindbar" ist.war die sparurkunde nicht mehr auffindbar, hat uns der gv dies auch so mitgeteilt. mit dieser mitteilung wird dann bei der bank die auflösung des kontos beantragt. hat bisher immer geklappt.



    Nun, wenn sich der Schuldner so dumm anstellt geht das. Der hablwegs clevere Scghuldner behauptet natürlich, das Sparbuch befinde sich whrscheinlich zur Sicherheit bei seiner Mutter, die ihm anno tobak ein bisher nicht zurückgezahltes Darlehen gegeben habe. Dann hilft der Pfüb gar nichts.

    Warum habe ich immer solche Schuldner??? :daumenrun

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Danke zunächst für die Antworten, ich hatte gestern ein technisches Problem und kam nicht mehr ins Internet.
    Den Zöller hab ich auch schon hoch und runter gelesen - hat mich aber auch nicht wirklich schlauer gemacht :oops:
    Der Gläubiger hat hier einen Forderungsanspruch gegen die Schuldnerin. Im Rahmen der Kontenpfändung erfuhren wir von einem Sparbuch, welches von der Pfändung umfasst ist, wofür ja aber die Vorlage des selben erforderlich ist.
    Nachdem wir die Herausgabe des Sparbuches bei der Schuldnerin gefordert hatten, versicherte diese an Eides statt, dass sich das Sparbuch bei ihrem Ex befinden solle.
    Ein Dozent gab mir dann den Tipp, dass man den Herausgabeanspruch, den ja der Schuldner gegenüber dem Dritten hat, mit einem PfÜB pfänden kann. Das hab ich nun getan und mein PfÜB wurde ja auch ohne Mosern erlassen. Den Anspruch hab ich mit "auf Herausgabe des auf die Schuldnerin ausgestellten Sparbuches ... an den Gläubiger zu Händen des Gerichtsvollziehers als Sequester" bezeichnet.
    Nachdem der DS sich tot stellt hab ich den GV mit der Herausgabe auf der Grundlage des PfÜB beauftragt und dieser hat das Verfahren mit Hinweis auf den Zöller §§ 886, 883 ZPO eingestellt.
    War denn nun alles umsonst und müsste ich den DS tatsächlich auf Herausgabe verklagen??? Dafür reicht das Sparbuchguthaben dann doch nicht aus... :mad:

  • Ich habe so meine Zweifel ob das so richtig gelaufen ist.

    Kann denn da überhaupt eine neue "Baustelle" aufgemacht werden? Weil grundsätzlich ist die Bank DS und die Schuldnerin zur Herausgabe des Sparbuchs verpflichtet. Der Ex ist Dritter und ggfs. müsste gegen den nicht herausgabebereiten Dritten geklagt werden.

    Helfen da evtl. die §§ 846 und 847 ZPO weiter?

  • @BINI :

    Nu´ stellen wir uns mal janz dumm :

    1. Feststellung : Der Gläubiger kann durch den Pfüb nicht mehr Rechte erlangen, als die Schuldnerin inne hatte.

    2. Frage : Wie könnte die Schuldnerin an das Sparbuch kommen, wenn ihr der Herausgabeanspruch noch zustünde ?

    3. Wie also kann der Gläubiger dem ihm mittels Pfüb überwiesenen Herausgabeanspruch dem Dritten gegenüber realiseren ?
    :idee:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !


  • 1. Feststellung : Der Gläubiger kann durch den Pfüb nicht mehr Rechte erlangen, als die Schuldnerin inne hatte.
    2. Frage : Wie könnte die Schuldnerin an das Sparbuch kommen, wenn ihr der Herausgabeanspruch noch zustünde ?
    3. Wie also kann der Gläubiger dem ihm mittels Pfüb überwiesenen Herausgabeanspruch dem Dritten gegenüber realiseren ?
    :idee:

    1. :zustimm:

    2. Die Schuldnerin kann ihren Herausgabeanspruch sicher auch nur über dem Klagewege durchsetzen ... (obwohl mir der Dozent etwas anderes erzählt hat :mad:)
    3. Also kommt der Gläubiger auch nur über den Klageweg an das Sparbuch ?!:gruebel:

  • Erging denn eine Aufforderung nach §840 ZPO an DS?


    Mit Zustellung des PfÜB erging ja die Aufforderung. Hab den DS bis jetzt allerdings nicht nochmals extra aufgefordert - werd ich gleich nachholen :oops:
    (Wird zwar sicher auch nichts nützen, da ich den DS bereits vor der ganzen Aktion mehrfach angeschrieben habe und auf seine Mithilfe gehofft habe. Von dem Sparbuch hat doch sonst eh keiner mehr was.)

  • Die Wegnahme des Sparbuchs ist dem GV auf Grund des PFÜB iVmd Titel nur beim Schuldner nicht beim Drittschuldner möglich, besitzt der DrSchu oder ein anderer Dritte das Sparbuch, ist dieser auf Herausgabe zu verklagen.
    Daran ändert auch nichts, wenn die Forderung durch PFÜB gepfändet wurde.

  • Die Wegnahme des Sparbuchs ist dem GV auf Grund des PFÜB iVmd Titel nur beim Schuldner nicht beim Drittschuldner möglich, besitzt der DrSchu oder ein anderer Dritte das Sparbuch, ist dieser auf Herausgabe zu verklagen.
    Daran ändert auch nichts, wenn die Forderung durch PFÜB gepfändet wurde.

    So´n Mist!!! :mad:

  • Ha!!! Ich glaub ich hab doch noch was gefunden.
    Onkel Kurt sagt in Rdz. 705 ff. Ansprüche werden vom Vollstreckungsgericht durch Pfändungsbeschluss hilfsweise gepfändet (Punkt 4) und sind dann durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Hilfspfändung in Besitz zu nehmen (Punkt 3).
    Hört sich doch gut an, oder???:gruebel:

  • Ha!!! Ich glaub ich hab doch noch was gefunden.
    Onkel Kurt sagt in Rdz. 705 ff. Ansprüche werden vom Vollstreckungsgericht durch Pfändungsbeschluss hilfsweise gepfändet (Punkt 4) und sind dann durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Hilfspfändung in Besitz zu nehmen (Punkt 3).
    Hört sich doch gut an, oder???:gruebel:

    Genau, du kannst dir also den Herausgabeanspruch (mit neuem PfÜB) pfänden und überweisen lassen. Danach seid ihr für die folgende Herausgabeklage aktiv legitimiert. :teufel:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • [quote='BINI','RE: Herausgabe durch PfÜB?, du kannst dir also den Herausgabeanspruch (mit neuem PfÜB) pfänden und überweisen lassen. Danach seid ihr für die folgende Herausgabeklage aktiv legitimiert. :teufel:

    Den PfÜB hab ich doch schon! Kann ich nicht damit den GV mit der Hilfspfändung beim DS beauftragen???
    Ich WILL *Fußstampf* nicht extra ne Klage mit weiteren Kosten!!!

  • [quote='BINI','RE: Herausgabe durch PfÜB?, du kannst dir also den Herausgabeanspruch (mit neuem PfÜB) pfänden und überweisen lassen. Danach seid ihr für die folgende Herausgabeklage aktiv legitimiert. :teufel:



    Den PfÜB hab ich doch schon! Kann ich nicht damit den GV mit der Hilfspfändung beim DS beauftragen???
    Ich WILL *Fußstampf* nicht extra ne Klage mit weiteren Kosten!!!

    Nein, jetzt sieh´s doch ein :teufel:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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