Kontopfändung, Beihilfe

  • Hallo, folgendes Problem:

    Auf das gepfändete Konto des Schuldners geht ein Erstattungsbetrag der Beilhilfe ein. Der Schuldner legt den Beihilfebescheid und einen entsprechenden Kontoauszug vor und beantragt die Freigabe.

    Über § 850k ZPO kann keine Freigabe erfolgen. Aber evtl. über § 765a...?? Grundsätzlich ist Beihilfe unpfändbar wegen der Zweckgebundenheit (Stöber, 13. Aufl., Rdnr. 880a). Entsprechend könnte man einen Beschluss wohl begründen. Andererseits würde ich gern sichergehen, dass der Schuldner von dem Betrag auch tatsächlich nur seine Arztrechnungen begleicht und sich nicht einen schicken LCD-Fernseher zulegt (zum Beispiel). Deshalb wollte ich den Beschluss mit der Maßgabe abfassen, dass der Betrag nur zur Überweisung auf die Arztkonten freigegeben wird. Hierzu habe ich vom Schuldner die Arztrechnungen angefordert. Nachdem der Schuldner zunächst erklärt hat, er müsse die Rechnungen noch begleichen, teilt er nun mit, dass er sie bereits bezahlt habe, und die Rechnungen bei der Beihilfestelle lägen.

    Soll ich den Schuldner nun dafür bestrafen, dass er die Rechnungen vor Auszahlung der Beihilfe bezahlt hat und nicht freigeben?:gruebel:

  • So leid es mir für den Menschen tut,
    aber die Beihilfe ist zwar eigentlich zweckgebunden, aber eine Möglichkeit zur Freigabe gibt es nicht wirklich, selbst, wenn er die Rechnungen noch nicht gezahlt hat, denn dann wäre der Arzt ein anderer neuer Gläubiger des Schuldners,
    deshalb nie eine Freigabe von Beihilfe möglich :teufel:

    Das ist zumindest bei mir nach einiger Recherche rausgekommen, leider gibt es dazu aber keine mir bekannten Entscheidungen.:(

  • Wenn glaubhaft dargelegt / bewiesen wird (ggf. eidesstattl. Vers.), dass die unbezahlten Arztrechnungen vom freizugebenden Betrag zu bgleichen sind, könnte man m.E. u.U. an § 765a ZPO denken mit der Begründung, dass es sich bei dem Erstattungsanspruch grundsätzlich um einen nur von Zweckgläubigern, also demjenigen, dem der Erstattungsanspruch eigentlich zusteht (Arzt, Labor, Krankenhaus) gepfändet werden kann ?!?

    Irgendwo hier im Forum hatten wir das Thema der eingeschränkten Pfändbarkeit der Beihilfe-Erstattung m.E. schon einmal ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Irgendwo hier im Forum hatten wir das Thema der eingeschränkten Pfändbarkeit der Beihilfe-Erstattung m.E. schon einmal ?!



    Weiß vielleicht noch jemand wo...??:confused:
    Hab' auch schon gesucht...

  • Ich würde 765a auch unterstützen. Und wenn er sich davon ne Kamelhaardecke kauft, kann man auch nichts machen. Selbst schuld. Die örtliche Beihilfestelle scheint aber sehr schnell zu sein, bei mir ist die Rechnung längst bezahlt bis das Geld kommt :mad:

  • Im Forum konnte ich auch nichts finden :oops: .

    Bei Google :

    BGH IXa ZB 17/04 (bezieht sich auf Beihilfe NRW).

    Ich denke aber, dass sich die (im Detail ungelesene) Entscheidung auf die Beihilfeverordnungen der anderen Bundesländer übertragen lässt, da auf arg. aus § 850a Nr. 5 ZPO abgestellt wird und die Vorschrift somit nach Auffassung des BGH analog auf andere Beihilfeansprüche anzuwenden ist ?!!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ausgangsfrage war aber Eingang der BEihilfe auf dem Konto. Eine Freigabe nach k würde ich ausschließen, weil es sich nicht um regelmässiges Einkommen handelt. Also bleibt doch nur der 765a, welche Bank würde schon freiwillig die Beihilfe auszahlen? :gruebel:

  • Neige nach reiflicher Überlegung eher der Meinung von Jenny zu und habe Freigabeantrag zurückgewiesen. Da ich davon ausgehe, dass der Schuldner Beschwerde einlegt, habe ich die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur Rechtskraft hinausgeschoben (ZV war vorher einstweilen eingestellt). Die Entscheidung des Landgerichts teile ich dann mit...:cool:

  • Inzwischen hat das Landgericht entschieden und zwar kurz und knapp:

    Bei der Beihilfe handelt es sich nicht um wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b ZPO bezeichneten Art, so dass eine Freigabe nach § 850k ZPO nicht erfolgen kann. Der Erstattungsbetrag der Beilhilfe ist somit voll pfändbar.

    :lgbestat:

  • Na klar geht so was nur kurz und knapp, weil sich das LG bei längerer Begründung zwangsläufig selbst widersprechen müsste.

    Nur was mir bei dieser Sache unverständlich ist, ist die Tatsache, dass ein Beamter, dessen Konto gepfändet ist, die Arztrechnung bezahlt haben sollte bevor er die Beihilfe bekommen hat.

    Verständlicher wird die Entscheidung des LG dadurch aber auch nicht.

  • Ich halte das Ergebnis der Pfändung von grundsätzlich unpfändbaren Beihilfe-Erstattungsansprüchen (s.o.) im Ergebnis auch für unbefriedigend bis unhaltbar. Das LG hat sich die Sache m.E. zu leicht gemacht und den Antrag nicht darauf hin untersucht, ob in ihm nicht auch ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO zu sehen ist.:mad:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Diese Unlogik mit der die Richter des LG vermutlich rangegangen sind ist mir absolut unverständlich. Das wäre eine hervorragende Gelegenheit gewesen, die Pfändung grundsätzlich unpfändbarer Leistungen auf dem Girokonto höchstrichterlich zu klären.

    Vermutlich waren es aber nicht mal Richter sondern nur einer und damit ist die Gelegenheit verpasst.

    Ich habe manchmal den Eindruck, dass man an der Entscheidung und der Begründung des Vollstreckungsrichters den Widerwillen erkennen kann, mit dem an die Sache herangegangen wird.

  • Zitat von Hego



    Vermutlich waren es aber nicht mal Richter sondern nur einer und damit ist die Gelegenheit verpasst.



    Richtig getippt, es war ein Einzelrichter.

  • Und damit ist die Arroganz dieses Richters kaum noch zu überbieten.

    Ein selbst beihilfeberechtigter Richter, der mit einem so sensiblen Thema (es geht ja nicht nur um Beihilfe sondern auch um alle grundsätzlich unpfändbaren Zahlungen wie Kindergeld und was weiß ich noch) so gleichgültig umgeht, ist mir mehr als suspekt. Da kann man mal sehen wie wenig Ahnung viele Vollstreckungsrichter von dem haben, über das sie entscheiden. Viele Menschen, die den Glauben an unsere Justiz verloren haben, kann man durchaus verstehen.

  • Zitat von Hego

    Und damit ist die Arroganz dieses Richters kaum noch zu überbieten.



    Na, das geht mir denn doch ein bisschen weit, nix für ungut.
    Schließlich sind in erster Linie die Gesetze zu beachten, und nichts anderes hat der Richter getan. Wenn Du also jemandem einen Vorwurf machen willst, dann bitte dem Gesetzgeber.
    Man könnte höchstens darüber nachdenken, ob die Anwendbarkeit des § 765a ZPO zu prüfen gewesen wäre. Aber dabei, denke ich, sollte man auf den konkreten Fall und den Vortrag des Schuldners abstellen. Außerdem haben wir dieses Problem in sehr vielen Fällen der Kontopfändung - ich verweise nur auf die kontovers diskutierte Frage des Eingangs vom Arbeitslohn des Ehegatten auf das Schuldnerkonto.

  • Sorry, das war wohl nicht so gemeint wie es angekommen ist.

    Ich wollte niemanden beleidigen oder sonst was. Zumal ich den zuständigen Richter ja nicht kenne. Aber ich denke mir nur bei solch wichtigen Themen wäre eine Kammerentscheidung sinnvoller gewesen um zu diesem immer wieder aufkommenden Problemthema mal eine brauchbare BGH Entscheidung zu bekommen. Das würde mit Sicherheit viele Rechtspfleger freuen.

  • Da hast Du meine uneingeschränkte Zustimmung - Kammerentscheidungen sind in den meisten Fällen brauchbarer als die des Einzelrichters, leider gibt's sie nur noch selten.

  • Wenn die Beihilfestelle die ärztliche Versorgung wenigstens absichern würde, indem sie (große) Rechnungen (z.B. Krankenhaus) direkt bezahlt, so zahlt aber die Beihilfe und das Geld ist weg, obwohl die Rechnung des Arztes meist schon bezahlt ist. :(

  • Also ich halte es für ausgesprochen selten, dass die Arztrechnung vor der Zahlung der Beihilfe oder der PKV bezahlt wird, besonders dann, wenn das Geld schon so knapp ist, dass von anderer Seite Pfändungen vorliegen.

    Das Geld direkt an den zu zahlen, bei dem die Aufwendungen entstanden sind ist sicherlich eine Möglichkeit derartige Probleme zu umgehen. Clever wie die Beamten nun mal sind, würden die in einem Beihilfeantrag zig Rechnungen zusammenfassen und die Überweisung der Beihilfe an jeden Einzelnen verlangen. Bitte nicht sagen, dass es das nicht gibt, gibt es doch sage ich! Der Aufwand bei den Beihilfestellen wäre enorm. Man könnte das zwar auf bestimmte Höhen beschränken, aber besonders da, wo es darauf ankommt, wie bei Pfändungen, spielen die Höhen der Forderungen meist keine Rolle, da zählt jeder Cent.

    Es wäre so einfach für den Gesetzgeber oder auch den BGH den Schutz auf dem Konto auch auf die allgemein unpfändbaren Beträge auszudehnen. Damit würde man die Bank nicht mal unbedingt belasten. Man müsste nur dem RPfl. die rechtliche Möglichkeit geben, diese Eingänge freizugeben.

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