Zwangssicherungshypothek Sozialversicherungsträger

  • es ist nicht mein Lieblingsthema, aber ich versuche mich hier durchzubeißen...-.-
    und ich hoffe, ihr könnt mir kurz weiter helfen...

    Eine Krankenkasse beantragt bei mir die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und nimmt Bezug auf § 66 Abs. 4 SGB X, legt einen vollstreckbaren Auszug aus dem Heberegister vor und bestätigt: "die öffentlich-rechtliche Forderung ist vollstreckbar".


    Da es sich hier nun um die normale ZPO-Vollstreckung handelt (und gerade keine Verwaltungsvollstreckung mit Ersuchen darstellt), benötige ich doch Titel, Klausel, Zustellung , oder?

    Fragen:
    a) ist dieser Auszug aus dem Heberegister (mit kopierten Vollstreckungssiegel) überhaupt ein Vollstreckungstitel?
    Habe zu viele Meinungen darüber gelesen...nun schwirrt mir der Kopf:confused:
    b) Die Ansprüche sind auf dem Titel folgende:
    Beiträge:über bestimmten Zeitraum mit zusammengefasster Endsumme (kann somit nicht nachvollzogen werden)
    Säumniszuschläge :bis 05/2015
    Kosten und Gebühren: Endsumme (ohne Nachweise)

    Es heißt durch einen Verwaltungsakt wurden diese Forderungen festgestellt.

    So.. wenn es ein Ersuchen wäre, müsste ich das ja alles nicht prüfen -.-

    Ist eigentlich jede gesetzliche Krankenkasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, siegelführend und berechtigt ihre eigenen Titel anzufertigen?

    Danke schon mal im Voraus... manchmal stelle ich mir vllt zu viele Fragen...

  • Da es sich hier nun um die normale ZPO-Vollstreckung handelt (und gerade keine Verwaltungsvollstreckung mit Ersuchen darstellt), benötige ich doch Titel, Klausel, Zustellung , oder?

    Sehe ich auch so. Die Krankenkasse konnte wählen. Geht sie nach § 66 IV 1 SGB vor, erfordert dies die Vorlage einer mit Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehenen vollstreckbaren Ausfertigung des Leistungsbescheids (BGH, B. v. 25.10.2007, I ZB 19/07). Die Vollstreckungsklausel ist handschriftlich zu unterschreiben (kein Faksimile) und mit dem Originaldienstsiegel/-stempel zu versehen (LG Stade, Rpfleger 1987, 253). Ein vorgedrucktes Siegel bei der Vollstreckungsklausel genügt nicht (LG Aurich, Rpfleger 1988, 198; s. a. AG Neuruppin/AG Luckenwalde, Rpfleger 2000, 119 und die Nachweise in der Anm. der Schriftleitung zu LG Berlin, Rpfleger 1990, 469 sowie die Abhandlungen von Hornung, Rpfleger 1981, 86/89 und Rpfleger 1987, 225 ff).

    Bigge führt in jurisPR-SozR 10/2008 Anm. 3 zum o.a. BGH-Beschluss vom 25.10.2007 aus:

    „Nach ständiger Rechtsprechung (BSG, Urt. v. 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R - SozR 3-2400 § 28e Nr. 2; LG Aurich, RPfleger 1988, 198; LG Neuruppin v. 30.10.1999 - 5 T 288/00; LG Stade, Beschl. v. 04.07.1986 - 2 T 155/86 - RPfleger 1987, 253; AG Luckenwalde, Beschl. v. 04.10.1999 - 5 M 1340/99 - RPfleger 2000, 119; AG Neuruppin, Beschl. v. 11.11.1999 - 71 M 1918/99 - RPfleger 2000, 119; Hornung, RPfleger 1987, 225, 230) ist es nicht ausreichend, wenn Kontenauszüge als „vollstreckbare Ausfertigung“ oder abgekürzte Fassungen etc. dem Gerichtsvollzieher zur weiteren Vollstreckung vorgelegt werden (vgl. auch Bigge in: „Die Beitreibung von Rückständen in der Sozialversicherung“, 13. Aufl., S. 23 ff.).“..


    Zu Deinen weiteren Fragen siehe die Ausführungen von Mutschler im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 85. Ergänzungslieferung 2015, SGB X § 66 Vollstreckung, RN 28 bis 32.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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