es ist nicht mein Lieblingsthema, aber ich versuche mich hier durchzubeißen...-.-
und ich hoffe, ihr könnt mir kurz weiter helfen...
Eine Krankenkasse beantragt bei mir die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und nimmt Bezug auf § 66 Abs. 4 SGB X, legt einen vollstreckbaren Auszug aus dem Heberegister vor und bestätigt: "die öffentlich-rechtliche Forderung ist vollstreckbar".
Da es sich hier nun um die normale ZPO-Vollstreckung handelt (und gerade keine Verwaltungsvollstreckung mit Ersuchen darstellt), benötige ich doch Titel, Klausel, Zustellung , oder?
Fragen:
a) ist dieser Auszug aus dem Heberegister (mit kopierten Vollstreckungssiegel) überhaupt ein Vollstreckungstitel?
Habe zu viele Meinungen darüber gelesen...nun schwirrt mir der Kopf
b) Die Ansprüche sind auf dem Titel folgende:
Beiträge:über bestimmten Zeitraum mit zusammengefasster Endsumme (kann somit nicht nachvollzogen werden)
Säumniszuschläge :bis 05/2015
Kosten und Gebühren: Endsumme (ohne Nachweise)
Es heißt durch einen Verwaltungsakt wurden diese Forderungen festgestellt.
So.. wenn es ein Ersuchen wäre, müsste ich das ja alles nicht prüfen -.-
Ist eigentlich jede gesetzliche Krankenkasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, siegelführend und berechtigt ihre eigenen Titel anzufertigen?
Danke schon mal im Voraus... manchmal stelle ich mir vllt zu viele Fragen...