Verfall von hinterlegten Wertgegenständen

  • Hallo, nachdem ich nur noch knapp drei Wochen im Amt bin, ist jetzt irgendjemandem eingefallen, dass da ja noch zwei geschnitzte Figuren im Keller stehen, die 1975 (! - da gab's mich noch gar nicht...) hinterlegt wurden wegen Gläubigerungewißheit. Ein Antrag auf Herausgabe wurde gestellt, eine Einigung ist aber nicht zustande gekommen, mit Schreiben von 1978 wurde ein Herausgabeantrag gestellt, der aber mangels Nachweis der Berechtigung bzw. Einigung mit den weiteren Hinterlegungsberechtigten nicht zur Herausgabe führte. Seitdem letztmals ein Schreiben an die Berechtigten aus 1998, seitdem Funkstille durch die Berechtigten und meine Vorgänger.

    Ich gehe doch Recht in der Annahme, dass ich hinsichtlich der Figuren frühestens 2008/2009 den Verfall erklären kann, da ja ein Herausgabeantrag von 1978 vorlag, oder? HILFE - aber ich möchte es ungern so meiner Nachfolgerin überlassen.

  • Ich habe gerade keinen Kommentar zur Hand, aber ich kann mich an folgendes erinnern: Die Frist beginnt bei Hinterlegung. Ausnahme, wenn ein begründeter Herausgabeantrag vorliegt. Ob er begründet ist bestimmt sich nach 13 HinterlO. War er damals, also 1978 nicht begründet, läuft die Frist ab 1975 und wäre damit abgelaufen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass laut einer Geschäftsprüfung von 1984 die Hinterlegung gar nicht hätte erfolgen dürfen, weil es sich wohl um Asservate handelte. Insofern ist es eben schwierig zu sagen, ob der Herausgabeantrag begründet war... :(

  • Das würde ich mal ignorieren. Schön das das eine Geschäftsprüfung festgestellt hat. Es ist nun mal hinterlegt. (Ich bin eher Pragmatiker) Das es zu einer Herausgabe nicht gekommen ist, kann es ja nur an der Unbegründetheit des Herausgabeantrages gelegen haben. Schmeiße die Dinger einfach weg. Ich denke, die Frist ist abgelaufen.

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    Hrabanus Maurus


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  • Wie muß denn offiziell verwertet werden? Wer macht das? Der GV durch Versteigerung?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wie muß denn offiziell verwertet werden? Wer macht das? Der GV durch Versteigerung?



    Davon würde ich mal ausgehen . . . einfach mal eine/n (ältere/n) fragen, ob er/sie sowas schon mal gehabt hat . . . :nixweiss:

    eB** wird wohl nicht der richtige Weg, wenngleich vielleicht auch der lukrativere sein :roll: ;)

  • Na gut, eben verwerten.

    Ich galube auch, dass der GV der Richtige ist. Auf Anhieb fällt mir keine Vorschrift ein, aber analog Fundsachen oder Asservate. Frag mal Deinen GV-Prüfungsbeamten. Der könnte das wissen.

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die VVHO sind Ländersache und unterscheiden sich geringfügig. Die §§-Nrn. dürften aber in etwa übereinstimmen. In § 35 ist geregelt wie bei Erlöschen der Herausgabeansprüche zu verfahren ist. Für die Figuren dürfte Ziff. 4 (Versteigerung oder freihändiger Verkauf) oder Ziff. 6 Vernichtung) einschlägig sein.

  • Bei einer Veräußerung bei Ibäh handelt es sich nicht um eine Versteigerung sondern um einen Verkauf.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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