Pfändung bei Abwesenheitspfleger?

  • Grüße ins Forum in der Hoffnung, auf Bestätigung oder eine gangbare Lösung:

    Erbfall, einer der Erben (Erbengemeinschaft) war verschwunden, daher wurde für ihn ein Abwesenheitspfleger bestellt, der das Erbe annehmen konnte. Nun ist auch Auszahlung möglich.
    Es gibt einen Titel gegen den abwesenden Erben - ich hätte gern vom Abwesenheitspfleger das Geld aus dem Erbteil... (aus bestimmten Gründen kam eine direkte Pfändung des Erbteils bei den Miterben nicht in Betracht).

    Frage: Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich hier einen PfÜB erwirken kann, in dem der Abwesenheitspfleger Schuldner und Drittschuldner zugleich ist und dann das Geld rausrücken muss?
    Muss die Bank mit dem Treuhandkonto gesondert als Drittschuldner aufgeführt werden?

    Ich bin mir fast sicher, in irgendeinem Kommentar habe ich das gelesen, ich find die Stelle nur nirgends mehr.

    Bitte auch den Hinweis, falls mein Vorhaben kompletter Blödsinn ist ...

    Danke :) im Voraus...
    LG Katie

  • Toller Klausurfall ;)
    Ist das Erbe auseinandergesetzt? Dann bedarf es eines Nachlasspflegers nicht mehr. Wenn das Treuhandkonto nur zugunsten des Verschwundenen besteht, ist m.E. die Bank DS und eine Pfändung mit der Zustellung des PfÜB an die DS bewirkt.
    Ob der PfÜB anschließend noch an den Sch, den Nachlasspfleger oder sonst wen zugestellt wird, ist von - sagen wir mal - akademischer Bedeutung.

    Besteht die Erbengemeinschaft noch, dann bleibt m.E. nichts übrig als den Anteil des Verschwundis zu pfänden, DS wären dabei alle Erben.

    Vielleicht hat es mit dem Treuhandkonto aber auch etwas ganz anderes auf sich... :confused:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Da eine Pfändung des Erbteils nicht erfolgt ist und das Auseinandersetzungsguthaben des betreffenden Miterben nicht gesondert pfändbar ist, kann sich die Pfändung im vorliegenden Fall nur auf die Vermögens-gegenstände erstrecken, die der Abwesenheitspfleger für den betreffenden Miterben bereits im Zuge der Erbauseinandersetzung erhalten hat. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass es sich insoweit nur um Geld handelt und dass dieses bereits an den Pfleger ausgefolgt und auf ein von ihm eingerichtetes (evtl. nach § 1809 BGB gesperrten) Pflegschaftskonto überwiesen wurde.

    Falls es sich so verhalten sollte, dürfte es sich im Hinblick auf die Pfändung des entsprechenden Guthabens um eine Pfändung ohne irgendwelche Besonderheiten handeln, da der Abwesenheitspfleger gesetzlicher Vertreter des abwesenden Schuldners ist und daher keine andere Rechtslage besteht, als wenn der Vermögensgegenstand eines von seinen Eltern vertretenen minderjährigen Kindes gepfändet werden soll.

  • Aus dem Bauch heraus würde ich auch meinen, dass die Klausel gegen den Pfleger umgeschrieben und der Titel ihm zugestellt werden muss.

    DS ist die Bank.

    Schwierig würde es natürlich, wenn das Guthaben auf den eigenen Namen des Pflegers laufen sollte (was natürlich nicht ok wäre).

    Besonders nett wird es auch, wenn der Pfleger hinterlegt hat. Dann ist die Hinterlegungsstelle DS.

  • Sofern die Klausel dem Abwesenden nicht schon früher zugestellt wurde, erfolgt ihre Zustellung an den Abwesenheitspfleger lediglich in seiner Eigenschaft als Vertreter des Schuldners (§§ 53, 170 Abs.1 S.1 ZPO). Mit der Frage, gegen wen die Klausel erteilt sein muss, hat das nichts zu tun. Oder soll die Klausel bei einem gegen ein minderjähriges Kind ergangenen Urteil vielleicht gegen dessen Eltern erteilt werden?

  • Habe mal schnell gesurft und nur ein bisschen was zum Nachlasspfleger gefunden, nicht zum Abwesenheitspfleger.

    Musielak Komm. zur ZPO sieht es wie Du, juris2112 (... wie konnte es auch anders sein ...)



    :ironie:

    Ich dagegen finde
    LG Stuttgart 2 T 275/93 äußerst sympathisch:
    Steht die Person des Rechtsnachfolgers noch nicht fest, hat die Umschreibung des Titels nach 727 ZPO auf die "unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlaßpfleger" zu erfolgen.

    Rechtsfehlerhaft dagegen wohl
    AG Hamburg 28 M 8146/91:
    Die Vorlage der Bestallungsurkunde durch den Nachlaßpfleger reicht aus, um aus einem auf den Erblasser lautenden Titel für die unbekannten Erben die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Einer Umschreibung des Titels auf die Gläubiger, die unbekannten Erben, oder auf den Nachlaßpfleger bedarf es nicht.

  • M.E. ist keine Rechtsnachfolgeklausel notwendig, da der Abwesenheitspfleger wie bereits geschrieben lediglich gesetzlicher Vertreter des bekannten Erben ist und nicht Partei Kraft Amtes.

    Im Übrigen liegt ein Titel gegen genau diesen Abwesenden (und nicht den Erblasser) vor, weswegen die im Vorpost zitierte Rechtsprechung einen gaaanz anderen Fall meint als den hier vorliegenden. :eek:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wie in #8 geschrieben:
    Ich habe zum Abw.-Pfleger nichts gefunden und deshalb 2 Entscheidungen zum NL-Pfleger reingestellt. Grundsätzlich gelten ja die gleichen Regelungen, im Fall A Titel gegen den Abwesenden, vertr. d. d. Pfl., im Fall B Titel gegen den Erblasser, vertr. d. d. Pfl.

    Ansonsten sollte
    :ironie:
    anzeigen, dass der nachfolgende Text nicht so ganz ernst gemeint war.

  • Nö, macht ja nichts.:daumenrau

    Ich wollte nur klarstellen, dass hier die Konstellation originärer Titel gegen Erben und nicht gegen Erblasser vorliegt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Oder soll die Klausel bei einem gegen ein minderjähriges Kind ergangenen Urteil vielleicht gegen dessen Eltern erteilt werden?



    Das ist ein gutes Argument (beim Betreuer ergeht die Klausel schließlich auch nicht gegen diesen). Ich hatte oben @#4 (aus dem Bauch heraus und ohne Kommentierung) nicht hinreichend zwischen Nachlasspfleger (Partei kraft Amtes) und Abwesenheitspfleger (ges. Vertreter) differenziert.

    edit :
    Falls ihr euch über juris nachfolgendes Doppelposting # 14, 15 wundert : Ich hatte dazwischenpepostet und dieses Posting vor juris 2. Posting gelöscht.

    Inhalt meines urspr. Postings # 15 war aus der Erinnerung in etwa :
    Ich meinte, dass beim Nachlasspfleger im Gegensatz zum ges. Vertreter (Betreuer, Eltern, Abwesenheitspfleger) des lebenden Vertretenen der Titel oder die Klausel auf diesen als ges. Vertr. der unbek. Erben lauten muss.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der Nachlassverwalter ist Partei kraft Amtes, der Nachlasspfleger nicht zwingend. Wenn wir den vorliegenden Fall dahingehend abwandeln, dass bereits ein Titel gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger vorliegt und die Klausel dem Nachlasspfleger als Vertreter bereits zugestellt wurde, dann haben wir den gleichen Sachverhalt wie mit unserem Abwesenheitspfleger.

  • Ich weiß schon, dass Du es so meintest, aber ich sehe es anders. Der Nachlasspfleger ist ebenso gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben wie der Abwesenheitspfleger gesetzlicher Vertreter des Abwesenden ist. Also in beiden Fällen kein Fall des § 727 ZPO, immer vorausgesetzt, der Titel wäre bereits gegen die unbekannten Erben (vertreten durch den Nachlasspfleger) ergangen, genauso wie er im Ausgangsfall bereits gegen den Abwesenden ergangen ist, der vom Pfleger ebenfalls nur vertreten wird.

  • Vielen Dank für die Hinweise - (konnte wg. Terminen nicht eher danken) zum Nachlasspfleger habe ich auch eine Menge gefunden, aber eben nicht zum Abwesenheitspfleger.
    Titel ist gegen den Erben weg. eigener Schulden; eine Pfändung des Erbteils sollte aus persönlichen Gründen nicht erfolgen (Miterben sollen von dem Vorgang nichts erfahren). Daher haben wir gewartet, bis der Erbteil an den Abwesenheitspfleger, der die Erbschaft ja erst mal annehmen musste, ausgezahlt wird.
    Juris2112#so war der SV - das heißt doch, dass der Abwesenheitspfleger DS ist und ich dort pfänden muss - das war auch mein Gedanke! Vielleicht habe ich nur zu kompliziert gedacht :)

    Problem ist wg. etwaigem DS Bank, dass ich nicht weiß, bei welcher Bank das THK ist - hinterlegt ist jedenfalls noch nichts...
    Üblicherweise laufen doch aber die THK (meine ja auch) auf meinen Namen zu Gunsten des Berechtigten.

    Schönes Wochenende All.
    Katie

  • Unsere Antworten (Abwesender, vertr. d. d. Pfl. ist S, Bank ist DS) bezogen sich auf den Fall, dass der Pfleger als ges. Vertr. des Abwesenden den Betrag bei einem Kreditinstitut eingezahlt hat (das Konto also auf den Namen des Abwesenden lautet).

    Handelt es sich um ein Treuhand- oder Anderkonto, wird der Fall schwieriger. Hier bräuchtest Du einen Titel gegen den Pfleger selbst, da nur er der Bank gegenüber wirtschaftlich berechtigt ist.

    Alternativ könntest Du den "Auskehrungs"anspruch des Abwesenden gegen den Pfleger als Treuhänder pfänden. In diesem Fall wäre der Abwesende S und der Pfleger DS.

    vgl. Stöber, Forderungspfändung, Stichwort "Treuhänder" sowie

    BayObLG, Beschluss vom 22. 12. 1999 - 3Z BR 378/99 (NJW-RR 2000, 945):
    1. Streitigkeiten über die Abwicklung von Notaranderkonten sind durch die Beschwerde nach § 15 BNotO auszutragen.
    2. Bei Notaranderkonten ist alleiniger Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank der Notar.
    3. Derjenige, zu dessen Gunsten auf einem Notaranderkonto eine Hinterlegung erfolgt ist, hat keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Bank. Er kann lediglich vom Notar Auskehrung des zu seinen Gunsten hinterlegten Betrages verlangen.
    4. Wird der Anspruch auf Auskehrung des Hinterlegungsbetrages gepfändet, so ist Drittschuldner i.S. des § 829 III ZPO der Notar und nicht die Bank.

    Wie und wo das Geld verwahrt wird, könntest Du wohl über eine Akteneinsicht beim VormG erfahren. Der Pfleger muss dort Rechnung legen und Belege vorlegen.

  • Hallo. Ich muß mich hier mal einklinken. Wir haben einen Titel gegen die unbekannten Erben vertreten durch den Nachlasspfleger. Nun wird das Treuhandkonto, welches der Nachlasspfleger für die unbekannten Erben führt gepfändet. Ist das rechtens ? Ich habe hierzu nichts konkretes gefunden.

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