Kosten Grundbuchberichtigung

  • A wird von B und C beerbt. B und C setzen sich dahin auseinander, dass B und seine mit ihm in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau ein Grundstück erhalten. Erbfolge ist nicht eingetragen. Gebührenfrei, oder muss man hinsichtlich der Ehefrau bewerten?

  • Korintenberg/Hey‘l GNotKG Rn. 47 zu KV 14110 sieht dies zumindest bei Eintragung des überlebenden Ehegatten und der gemeinsamen Kinder in fortgesetzter Gütergemeinschaft -unter Hinweis auf die genannte Entscheidung- weiterhin so.

    Ich verstehe die Entscheidung allerdings so, dass die Eintragung des Ehegatten zusammen mit dem Erben erfolgen muss ("Damit wird aber auch der unzulässigen Praxis, erst nach der Alleineintragung des Erben den (Berichtigungs-) Antrag wegen des Gesamtguts zu stellen (um wenigstens in den Genuß der Gebührenbegünstigung des §60 Abs.2 KostO zu kommen, (...)), der Boden entzogen.")

  • Hatte ich falsch geschrieben. Die Erbengemeinschaft wird jetzt erst eingetragen (wegen Vormerkung + Grundschuld für Erwerber) und Gütergem.-Ehegatte soll gleich mit eingetragen werden. Wenn es nichts neueres gibt, dann bleib ich einfach beim BayObLG. Sinn und Zweck der Gebührenbefreiung ist ja bei KostO und GNotKG gleich.

  • Man muß.

    Da hab ich jetzt eine Erinnerung.
    Wenn ich mir unsere Bezirksrevisorrichtlinie Nr. 227 anschaue, wo es heißt "Die Gebührenbefreiung gemäß Absatz 1 der Anmerkung zu KV 1410 GNotKG ist auch gegeben......für die gleichzeitige Eintragung des in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten....."
    dann bin ich mir nicht so sicher, ob man muß. In Abs. 1 ist auch die Erbauseinandersetzung genannt. Also müssten sich doch die Gebührenbefreiung auch auf den aufgrund Auseinandersetzung eingetragenen Erben samt seines Ehegatten beziehen.

  • Bezirksrevisorrichtlinie Nr. 227

    Jahreszahl "1994", oder. Dem liegt mit Sicherheit die o.g. Entscheidung des BayObLG zugrunde
    (Beschluß vom 25.02.01.1993, 3Z BR 164/92). Als Kostenbeamter ist man weisungsgebunden, weil da der § 9 RpflG nicht gilt. Stand im Korintenberg noch ausdrücklich beim § 14 KostO. Wo sie es in der neuen Auflage zum GNotKG versteckt haben, weiß ich nicht.

  • Ich habe folgende Anfrage:
    Ein Gläubiger (Behörde) überreicht einen Erbschein und ersucht mich zugleich im Rahmen des § 14 GBO
    a) die Eigentümereintragung zu berichtigen
    b) eine Sicherungshypothek einzutragen.

    Der Antrag ist vollzugsreif, mir ist nur unklar welche Kosten ich für die Berichtigung in Abteilung I zu erheben habe. Der Erbfall ist noch keine 2 Jahre her, greift da die Gebührenprivilegierung?

  • Sehe ich auch so. Ziel des Anreizes ist es, die Erben ins GB zu bekommen. Wer das anleiert, ist doch dafür egal.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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