Kosten Grundbuchberichtigung

  • Bei einer vorliegenden Grundbuchberichtung ist die 2 Jahres Frist seit dem Erbfall abgelaufen. Die Erbein konnte keinen Antrag stellen, weil Nachlassverwaltung angeordnet war. Der Verwalter hat ebenfalls keinen Antrag gestellt, da die Erbfolge wohl streitig war. Nach über 2 Jahren ist die NL-Verwaltung nun aufgehoben und ein Erbschein erteilt wurden. Die Erbin hat den Antrag auf GB-Berichtigung gestellt.

    Grundsätzlich beginnt die 2 Jahres Frist mit dem Erbfall, jedoch kann man bei Versäumung der Frist die Kosten auch aus Billigkeitsgründen erlassen.

    Wie praktiziert ihr das? Hat jemand Rechtssprechung zu dem Thema?

  • Ich hatte schon ein Fall da war einer der Erben nachverstorben. Der Antragsteller des eigentlichen Erbscheins hat aber so lange gebraucht, dass der Nachverstorbene schon länger als 2 Jahre tot war nachdem die Berichtigung kam für den Nachverstorbenen. Da konnte er dann aber nichts für und ich hab keine Kosten angesetzt.
    Aber Rechtsprechung kann ich dir leider auch keine geben.

  • .....aus Billigkeitsgründen erlassen.



    Oft sind die Berichtigungsverfahren so aufwändig, da ist die zu berechnende Gebühr schon viel zu billig ......:wechlach:.

    Typisch Justiz, so ´ne Kostenvorschrift zu erlassen.
    Das Finanzamt könnte doch auch auf eine Einkommenssteuernachforderung
    verzichten, wenn ich die Einkommenssteuererklärung fristgerecht abgebe.
    Wär doch mal was, oder ?:D

  • Das dem Bürger zu erklären fällt aber auch sehr schwer. Da bleibt am Ende auch nur zu sagen "Frist ist Frist". Verständlich ist das allerdings auch für mich nicht. :(

    Mal schauen was aus der Sache wird - die Erbin hat bereits angekündigt Erinerung einzulegen.

  • Das dem Bürger zu erklären fällt aber auch sehr schwer. Da bleibt am Ende auch nur zu sagen "Frist ist Frist". Verständlich ist das allerdings auch für mich nicht. :(

    Mal schauen was aus der Sache wird - die Erbin hat bereits angekündigt Erinerung einzulegen.


    Na dann gibts ja vielleicht mal endlich Rechtsprechung dazu. ;)

    Halt uns mal auf dem laufenden.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Korintenberg/Lappe Kommentar zur KostO (11. Auflage) sagt in Rdnr. 52 zu § 60 KostO, dass es zweifelhaft erscheint, dass die 2-Jahres-Frist eine Ausschlussfrist sein soll. War ein Erbe an einer fristgerechten Antragstellung binnen der Frist gehindert, so sollte auch ein späterer unverzüglicher Antrag nach Wegfall des Hindernisses genügen; zumindest ist Kostenerlass aus Billigkeitsgründen geboten.

    Ich habe das gestern bei einem Fall auch so gehandhabt. Der Antrag kam bei mir erst 3 Jahre nach Todesfall an, da die Erbenermittlung erst nichts ergeben hat. Die tatsächliche Erbin wurde erst im Juni diesen Jahres ermittelt. Vorher hatte sie ja gar keine Kenntnis vom Erbfall. Ich habe mir die Nachlassakten genau durchgesehen und die 2 Jahresfrist ab Kenntnis des Erfalls beginnen lassen. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung wurde Anfang September gestellt und war deshalb für mich "unverzüglich". Ich habe keine Kosten erhoben.

  • E ist 01.12.2013 verstorben. Ehefrau wird 01.05.2014 aufgrund Erbschein als Alleinerbin eingetragen. Es tauchen weitere gesetzlich Erben auf, Erbschein wird 01.05.2015 eingezogen und am 01.08.2015 ein neuer Erbschein erteilt. Eintragung neue Erbfolge nicht beantragt.

    Jetzt übertragen die "neuen" Miterben ihre Erbanteile auf die Ehefrau und beantragen "die Berichtigung des Grundbuchs nach Maßgabe der vorstehenden Erbanteilsübertragungen".

    Ich würde sagen Voreintragung ist erforderlich (Demharter § 40 RNr. 3), Eintragung neue Erbfolge ist zu bewerten und den o.g. Antrag kann man als Antrag auf Eintragung der Erbfolge auslegen.
    Andere Meinungen?

  • Die Voreintragung sollte nicht zwingend sein, wie sich aus dem Beispiel am Ende der zitierten Kommentarstelle ergibt, da kein weiterer Miterbe übrigbleibt und am Ende das Alleineingentum der Frau steht.
    Dies ist auch schon so eingetragen.
    Reicht es nicht aus lediglich die Eintragungsgrundlage zu ergänzen. :confused: Sieht halt seltsam aus müsste aber wohl schon auch richtig sein.:confused:

    Dann könnte man auch sagen: Keine Eintragung! Keine Kosten: --> Weglegen.

  • Ich würde sagen Voreintragung ist erforderlich (Demharter § 40 RNr. 3), Eintragung neue Erbfolge ist zu bewerten und den o.g. Antrag kann man als Antrag auf Eintragung der Erbfolge auslegen.


    Voreintragung ist auch mE erforderlich, aber mit der Auslegung des Antrags tu ich mir etwas schwer.
    Es ist doch eine notarielle Urkunde, da würde ich den Notar anschreiben.
    Bei den Kosten wäre ich dagegen wohl etwas großzügiger und würde die 2-Jahresfrist "dehnen" :)

  • Ich würde den Vorgang so handhaben wollen, wie dies Leviathan für richtig hält:

    Die Voreintragung der Erbengemeinschaft nach dem früher eingetragenen Erblasser ist nicht erforderlich, da § 40 I GBO entsprechend anwendbar ist, wenn die Erbengemeinschafter ihre Erbanteile vollständig auf einen Miterben oder Dritten übertragen (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28. 8. 2007, 7 T 7081/07 mit zust. Anm. Simon in Rpfleger 2007 659 und abl. Anm. Bestelmeyer in Rpfleger 2008, 552/563; OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2013, 15 W 1799/13 mit Anm. Simon in Rpfleger 2014, 14 und Ruhwinkel in MittBayNot 4/2014, 336 ff).

    Der BGH führt in Rz. 22, 23 des Beschlusses vom 30. 9. 2010, V ZB 219/09, zur Abschichtungsvereinbarung aus (Hervorhebung durch mich):

    „Im Grundbuchrecht ist weiter anerkannt, dass dem in § 40 GBO dem Wortlaut nach nur geregelten Erbfall andere Gesamtrechtsnachfolgen gleichstehen, wenn sie erbgangsgleich ausgestaltet sind. In diesem Sinne sind anerkannt der Anfall des Vereins- oder Stiftungsvermögens an den Fiskus nach §§ 46, 88 BGB (KG, JFG 1, 289 [292]; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 40 Rdnr. 15), der Übergang des Vermögens inländischer Rechtsträger durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz (Hügel/Zeiser, GBO, § 40 Rdnr. 7), der Übergang des Vermögens eines Ehegatten in gemeinschaftliches Eigentum auf Grund der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft (KG, JFG 1, 289 [292]; Hügel/Zeiser, § 40 Rdnr. 5) oder gesetzliche Eigentumsübergänge etwa nach § 2 II BImAG (OLG Schleswig, NJW-RR 2006, 1608 = DNotZ 2006, 768 [769]).
    23 (4) Ein solcher gesetzlicher Vermögensübergang ist auch hier gegeben. Die Erbengemeinschaft der Bet. besteht nicht mehr. Sie ist vielmehr dadurch aufgelöst worden, dass die Parteien eine Abschichtungsvereinbarung getroffen haben. Diese Abschichtungsvereinbarung hat nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geführt, die von § 40 GBO nicht erfasst wäre (vgl. OLG Düsseldorf, MittBayNot 2007, 245 [246] = BeckRS 2007, 03350 zu § 60 IV KostO) und damit auch keine entsprechende Anwendung von § 17 I Fall 2 ZVG rechtfertigen würde. Vielmehr hat diese Abschichtungsvereinbarung dazu geführt, dass die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes erloschen und die Schuldnerin alleinige Eigentümerin der Nachlassgegenstände geworden ist (BGHZ 138, 8 [11, 13] = NJW 1998, 1557). Damit aber liegt eine dem Erbfall gleiche Vermögenssukzession vor, die eine entsprechende Anwendung von § 17 I Fall 2 ZVG rechtfertigt.“

    Nichts anderes kann bei der vollständigen Erbteilsübertragung gelten.

    Da die Erbteilszessionarin bereits im Grundbuch eingetragen ist, würde ich in Spalte 4 nunmehr eintragen:

    „Eintragungsgrundlagen sind nunmehr der Erbschein des AG……vom…..(Az.:….) sowie die Erbteilsübertragungen in der Urkunde des Notars…..in……vom…..(UR-Nr……). Berichtigt (AS….) am…..“

    Für die Kostenfolge und die Frage der Anwendbarkeit der 2-Jahresfrist der Nr. KV 14110 meine ich, dass die Frist erst von dem Zeitpunkt an beginnen kann, zu dem der als Gesamtrechtsnachfolger Einzutragende Kenntnis von der maßgeblichen Erbfolge hat. Jedenfalls müsste die etwa entstehende Gebühr aus Billigkeitsgründen unerhoben bleiben. Hey’l führt dazu im Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage 2015, KV 14110 RN 40 aus: „Ob die Frist deshalb versäumt wurde, weil es zu Verzögerungen bei der Beschaffung von Erbnachweisen gekommen ist, spielt keine Rolle. Bei nachgewiesener unverschuldeter Versäumung ist allerdings Kostenerlass aus Billigkeitsgründen geboten“.
    Unerheblich ist dabei, auf welchem Wege die Erbauseinandersetzung erfolgt. Das OLG Stuttgart, 8. Zivilsenat, führt dazu in Rz. 19 des Beschlusses vom 16.07.2015, 8 W 255/15, aus (Hervorhebung durch mich): „Privilegiert sind sowohl die dingliche Übertragung des Grundstücks selbst durch Auflassung und Eintragung (Auseinandersetzungsvertrag/Teilungsanordnung mit Auflassung, §§ 2042, 2048, 925 BGB) als auch die Auseinandersetzung durch Übertragung des Erbteils (§ 2033 BGB) und die formlose Abschichtungsvereinbarung aller Erben (Böhringer BWNotZ 2014, 17 ff.; Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, Nr. 14110 GNotKG-KV Rn. 22-23; Heyl in Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage 2015, Nr. 14110 GNotKG-KV Rn. 44-46; Drempetic in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Auflage 2013, Nr. 14110 GNotKG-KV Rn. 23; Schulz in Renner/Otto/Heinze, GNotKG, 2013, Nr. 14110 GNotKG-KV Rn. 12; je m.w.N.).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ....... und abl. Anm. Bestelmeyer in Rpfleger 2008, 552/563; OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2013, 15 W 1799/13 mit Anm. Simon in Rpfleger 2014, 14 und Ruhwinkel in MittBayNot 4/2014, 336 ff).

    Dessen Ansichten mir grundsätzlich gut gefallen....

    Folgt man der anderen Ansicht, dann würden auch für die Erbanteilsübertragung keine Kosten anfallen.

    Hm....die alte Frau (vormalige Alleinerbin) war schon sehr nett am Telefon.....und muss jetzt ohnehin schon für ihr unbekannte Verwandschaft des E, die auch keinen Kontakt zu E hatten, einiges abdrücken..... man soll sich ja nicht von fachfremden Erwägungen leiten lassen.....

  • ...
    Hm....die alte Frau (vormalige Alleinerbin) war schon sehr nett am Telefon.........

    Und ich hätte jetzt gemeint, es wäre eine hübsche, junge gewesen, die Dich da betört hat:):).Dunkel erinnere ich mich da an einen ähnlichen Fall….:teufel:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641, 649:

    Nach Ansicht des OLG Nürnberg soll die Norm des § 40 Abs. 1 GBO entsprechend anwendbar sein, wenn ein Miterbe seinen Erbteil vor Eintragung der Erbfolge an einen anderen Miterben oder einen Dritten überträgt, so dass unmittelbar entweder die personell reduzierte oder die durch den Eintritt des Dritten personell veränderte Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden kann.[127] Diese Ansicht ist nur im Ergebnis zutreffend, weil die Zwischeneintragung des Miterben, der seinen Erbteil übertragen hat, das Grundbuch unrichtig machen würde[128] und es sich daher insoweit nicht um ein Problem der Voreintragung, sondern um eine Frage des Legalitätsprinzips handelt.[129] Der Fall liegt demnach nicht anders, als wenn der betreffende Miterbe vor Eintragung der Erbfolge nachverstorben oder mittels Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist,[130] als wenn ein GbR-Anteil mehrfach übertragen wird oder als wenn eine GbR Grundbesitz erwirbt und ein Gesellschafter seinen Anteil in der Zeit zwischen Auflassung und Eigentumsumschreibung an einen Mitgesellschafter oder an einen Dritten überträgt. Die Diskussion über das vorgebliche Erfordernis der Voreintragung des betreffenden Miterben wird somit bislang unter unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen geführt. Jemand, der nicht mehr Berechtigter ist, weil er seine Berechtigung außerhalb des Grundbuchs verloren hat, kann schon aus diesem Grund nicht mehr als Berechtigter (vor-)eingetragen werden.


    [127] OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 12 m. zust. Anm. Simon = FamRZ 2014, 1152 = ZEV 2013, 680.

    [128] Zutreffend Demharter, GBO, 29. Aufl., § 39 Rn. 12 (anders aber in § 40 Rn. 3).

    [129] Gegen die Anwendbarkeit des § 40 GBO bereits Bestelmeyer Rpfleger 2008, 552, 563.

    [130] Für diese Gleichbehandlung zutreffend Simon Rpfleger 2014, 14.

    Ich würde daher im Ergebnis dem Eintragungsvorschlag von Prinz folgen.

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