Einheitswertbescheid und Antrag in Rangkl. 2

  • Habt ihr schon einen Zwangsversteigerungsantrag einer WEG Verwaltung nach dem 01.07.2007 in Rangklasse 2?
    Meine Kollegin hat einen der insoweit in Ordnung war. Das einzige was gefehlt hat war der Einheitswertbescheid (damit man prüfen kann ob die geltend gemachte Forderung die 3% übersteigt). Das hat sie moniert und kriegt heute einen Anruf der Ast. das Finanzamt würde den Einheitswertbescheid an die WEG Verwaltung nicht rausrücken , sondern nur auf gerichtliche Anforderung dem Gericht übersenden. :eek:
    Na da beißt sich die Katze ja in den Schwanz. Wir wollen jetzt dem Finanzamt mitteilen das dies in Zukunft öfter vorkommen wird und das sie den Bescheid den Antragstellern schon schicken müssen. Wie läuft das bei euch?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich denke, es muß bei Anordnung noch nicht feststehen, ob die Forderung 3 % vom Einheitswert übersteigt. Genausowenig steht zu diesem Zeitpunkt ja auch fest, in welcher Höhe die Forderung nach Rangklasse 2 durch den Verkehrswert begrenzt wird. Die Anordnung ist davon unabhängig. Angeordnet werden kann m.E. aus Rangklasse 2 in dem dort vorgesehenen Rahmen, ansonsten aus Rangklasse 5.
    Bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen kann man wohl schlecht die Anordnung hinauszögern bis man den Einheitswert hat, denn dieser ist keine Voraussetzung für die Anordnung.
    Den Einheitswert bekommen wir vom Finanzamt i.d.R. kurz nach Anordnung.

  • Darüber haben wir hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=17916 schon mal diskutiert. Ich zitiere mich mal selbst: "Das Finanzamt darf dem Gericht den Einheitswert auch nicht mitteilen. Da gilt das Steuergeheimnis genauso. § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Abgabenordnung erlaubt die Offenbarung nur dann, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (die weiteren Ausnahmen dürften kaum zutreffen, z. B. wenn der Betroffene zustimmt oder ein zwingendes öffentliches Interesse besteht). Eine ausdrückliche Zulassung der Offenbarung durch Gesetz gibt es aber, anders als z. B. in § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG, nicht."

  • Einheitswertanfragen durch das Gericht werden hier von den Finanzämtern immer bearbeitet, da gab es noch nie Probleme.

    Ich bin jedoch auch der Meinung, dass dies nicht bereits vor Anordnung geprüft werden muss. Im Nachhinein bleibt je immernoch die Möglichkeit der Verfahrensaufhebung ...

  • Im Nachhinein bleibt je immernoch die Möglichkeit der Verfahrensaufhebung ...


    Für eine Verfahrensaufhebung dürfte kein Raum sein, wenn die Forderung die Einheitswertgrenze nicht erreicht. Es handelt sich dann lediglich um eine Forderung aus Rangklasse V.

  • In meinen Augen ist die 3%-Einheitswert-Grenze als Voraussetzung für ein Betreiben aus der RK 2 vöölig überflüssig.

    Ich habe bereits mehrere Anträge gehabt, bei denen ich den Einheitswert aus Vorverfahren hatte. Im Übrigen habe ich anhand einer stichprobenartigen Überprüfung festgestellt, dass in unserem Bereich die EHW so niedrig sind, dass bereits mit einer Wohngeldrate die 3% locker erreicht sind.

    Ich sehe noch ein anderes Problem: "wie lasst ihr Euch die "Objektbezogenheit" der Wohngeldforderung glaubhaft machen?" Aus den Titel ergibt sich in der Regel nicht, dass es sich z.B. um eine Wohngeldforderung für die ETW Nr.3 handelt.

  • Ich sehe noch ein anderes Problem: "wie lasst ihr Euch die "Objektbezogenheit" der Wohngeldforderung glaubhaft machen?" Aus den Titel ergibt sich in der Regel nicht, dass es sich z.B. um eine Wohngeldforderung für die ETW Nr.3 handelt.



    Hierzu schaue ich mal kurz in die WEG-Akte rein, die zum Glück (noch) bei meinem Gericht geführt wird.

  • Im Nachhinein bleibt je immernoch die Möglichkeit der Verfahrensaufhebung ...


    Für eine Verfahrensaufhebung dürfte kein Raum sein, wenn die Forderung die Einheitswertgrenze nicht erreicht. Es handelt sich dann lediglich um eine Forderung aus Rangklasse V.



    :dito:, aber die Frage ist dann, ob aus dieser Rangklasse das Verfahren noch Sinn macht.....
    Allerdings ist das eine Argumentation, die den Betroffenen meist nicht näher zu bringen ist.:(

  • aber die Frage ist dann, ob aus dieser Rangklasse das Verfahren noch Sinn macht.....



    Das ist doch nicht unsere Aufgabe. Meistens ist die WEG-Gemeinschaft auch von Anwälten vertreten.

    Zitat von Susa

    Allerdings ist das eine Argumentation, die den Betroffenen meist nicht näher zu bringen ist.:(



    Aber wenn sie beim ersten Mal auf den Kosten sitzen bleiben, werden die das (hoffentlich) begriffen haben.

  • Inwieweit für Behörden das Steuergeheimnis gilt, kann ich nicht beurteilen. die WEG-Gemeinschaft bekommten Einheitswert nicht, wir aber im Wege der Amtshilfe. Das mit dem Einheitswert ist so eine Sache. Die sind ja so niedrig, dass die 3% fast gar keinen Sinn machen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Ich sehe noch ein anderes Problem: "wie lasst ihr Euch die "Objektbezogenheit" der Wohngeldforderung glaubhaft machen?" Aus den Titel ergibt sich in der Regel nicht, dass es sich z.B. um eine Wohngeldforderung für die ETW Nr.3 handelt.



    Hierzu schaue ich mal kurz in die WEG-Akte rein, die zum Glück (noch) bei meinem Gericht geführt wird.



    @ UHU: Würde ich auch machen, aber streng genommen obliegt die Glaubhaftmachung der Objektbezogenheit doch wohl dem Gläubiger, oder siehst Du das anders?

  • @ UHU: Würde ich auch machen, aber streng genommen obliegt die Glaubhaftmachung der Objektbezogenheit doch wohl dem Gläubiger, oder siehst Du das anders?



    Im Prinzip zutreffend. Aber Vertrauen auf die Erklärungen sind gut, Kontrolle durch Einsicht in die Akten besser, zumal oft einiges durcheinander geworfen wird.

  • Pressemitteilung des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter e.V. vom 24.01.2008:


    Regierung muss unverzüglich nachbessern

    Nach seinem Inkrafttreten am 1. Juli hatten sich die meisten Kommentatoren mit dem novellierten Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einigermaßen arrangiert. Handwerkliche Mängel wurden jedoch schon früh gerügt. Ein folgenschwerer Fehler veranlasste jetzt den Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV), beim Bundesjustizministerium zu intervenieren.

    Das Gegenteil von gut ist gut gemeint. Mit dem runderneuerten WEG sollte die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzt werden, rückständige Hausgeldzahlungen schneller einzutreiben, notfalls per Zwangsvollstreckung der Wohnung. Bei einem geschuldeten Betrag, der höher ist als 3 Prozent des Einheitswerts der Wohnung, soll eine bevorrechtigte Vollstreckung (nach Paragraf 10 Abs. 3 ZVG) der Wohngeldrückstände möglich sein. Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss dem Vollstreckungsgericht der jeweilige Einheitswertbescheid vorgelegt werden. Dieser liegt jedoch nur dem Finanzamt und dem Schuldner vor, nicht aber dem vollstreckenden Gläubiger (Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. Verwalter).

    Vom Finanzamt ist keine Hilfe zu erwarten: Nach anfänglich unterschiedlicher Handhabung lehnen zwischenzeitlich fast alle Finanzämter Anträge auf Übermittlung des Einheitswerts unter Hinweis auf das Steuergeheimnis ab. Dies gilt auch dann, wenn die Anfrage nicht durch den Gläubiger, sondern unmittelbar durch das Vollstreckungsgericht erfolgt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat es der Gesetzgeber versäumt, eine gesetzliche Regelung im Sinne von Paragraf 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (Ausnahmen vom Steuergeheimnis) zu treffen.

    (...)



  • Das bayerische Justizministerium erwägt schon eine entsprechende Gesetzesinitiative zur Ergänzung des § 30 IV Nr.2 AO.

  • Wenn der Einheitswertbescheid bei den Zwangsversteigerungsakten ist, wird dann dieser Bescheid von der allgemeinen Akteneinsicht ausgenommen?

    Wer darf dann diesen Bescheid bei der Akteneinsicht noch sehen?

  • M.E. darf den Einheitswertbescheid außer dem Gericht niemand einsehen ( wird in die Sonderakten genommen).

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • M.E. darf den Einheitswertbescheid außer dem Gericht niemand einsehen ( wird in die Sonderakten genommen).



    Richtig, auch wenn's im Hinblick auf die evtl. Gebührenbemessung nach dem Einheitswert sinnlos ist, denn wenigstens dem Kostenschuldner ist der Gegenstandswert bekanntzugeben.

    BTW: Ich finde nicht, dass man eine Ausnahme vom Steuergeheimnis machen muss... :teufel:

  • Man kanns mit dem Steuergeheimnis auch übertreiben.
    Die Grundsteuer bemißt sich ja auch nach dem Einheitswert, und die Grundsteueranmeldung muss ich bekanntgeben. Insofern kann sich doch - theoretisch - jeder den Einheitswert selbst ausrechnen. So what?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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