Einheitswertbescheid und Antrag in Rangkl. 2

  • Wenn der Einheitswertbescheid bei den Zwangsversteigerungsakten ist, wird dann dieser Bescheid von der allgemeinen Akteneinsicht ausgenommen?

    Wer darf dann diesen Bescheid bei der Akteneinsicht noch sehen?



    Wie wäre es damit, den Bescheid zusammen mit den VU gesondert in der Akte zu lassen (wir haben für sowas einen Sonderband). Diese dürfen eh nicht von jedem eingesehen werden.
    Kann übrigens vermelden: kürzlich habe ich Antrag mit EW-Auskunft erhalten.

  • Ich greife das Thema nach Änderung des § 10 Abs. 3 ZVG nochmal auf:
    Wie handhabt ihr das inzwischen mit dem Einheitswert? M.E. muss er bei Anordnung in Rangklasse 2 bekannt sein, um die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen. Sollte er sich nicht bereits in der Akte befinden, dann muss er nach meinem Verständnis nach Änderung des Abs. 3 von der WEG vorgelegt werden, die müssten diesen doch jetzt beim Finanzamt erhalten, oder nicht?
    Hat da jemand bereits Erfahrungen?

  • Ich greife das Thema nach Änderung des § 10 Abs. 3 ZVG nochmal auf:
    Wie handhabt ihr das inzwischen mit dem Einheitswert? M.E. muss er bei Anordnung in Rangklasse 2 bekannt sein, um die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen. Sollte er sich nicht bereits in der Akte befinden, dann muss er nach meinem Verständnis nach Änderung des Abs. 3 von der WEG vorgelegt werden, die müssten diesen doch jetzt beim Finanzamt erhalten, oder nicht?
    Hat da jemand bereits Erfahrungen?


    Zum Zwecke der Anordnung muss der Einheitswertbescheid vorgelegt werden.
    Im Falle eines Beitritts brauche ich entweder die Vorlage des Einheitswertbescheides (in unserer Akte sind die nicht, da sie nur im Fall einer Verfahrensaufhebung vor Verkehrswertfestsetzung angefordert werden) oder den festgesetzten Verkehrswert, BGH V ZB 157/08 und V ZB 142/08. Anderenfalls würde ich die Entscheidung über das Beitrittsgesuch bis zur (Rechtskraft der???) Festsetzung des Verkehrswertes zurückzustellen, so wie BGH, VZB 142/08 und V ZB 178/08.

  • Der Verkehrswert wurde bereits festgesetzt, allerdings überschreitet die Forderung nicht 3 % des Verkehrswertes, so dass dieser m.E. zur Zulassung des Beitritts nicht ausreicht. Also brauche ich den Einheitswert - und nach Änderung des Abs. 3 ist es m.E. nicht mehr die Aufgabe des Gerichts, diesen beim Finanzamt zu erfragen (vgl. BGH), da die WEG ihn jetzt selbst erfragen kann.
    Oder nicht? Gegenmeinungen? Erfahrungen?

  • Würde ich in deinem Fall auch so sehen.
    Die WEG soll beim FA unter Bezug auf § 10 Abs. 3 anfragen.
    Bisher hab ich dazu keine weiteren Erfahrungen, die WEGs haben sich nach anfänglicher Euphorie doch merklich beruhigt, was das Betreiben angeht.

  • Der Verkehrswert wurde bereits festgesetzt, allerdings überschreitet die Forderung nicht 3 % des Verkehrswertes, so dass dieser m.E. zur Zulassung des Beitritts nicht ausreicht. Also brauche ich den Einheitswert - und nach Änderung des Abs. 3 ist es m.E. nicht mehr die Aufgabe des Gerichts, diesen beim Finanzamt zu erfragen (vgl. BGH), da die WEG ihn jetzt selbst erfragen kann.
    Oder nicht? Gegenmeinungen? Erfahrungen?


    Keine Erfahrung.
    Keine Gegenstimme.
    Nur dass ich es noch nie für meine Aufgabe gehalten habe, den allein zum Zwecke der Kostenberechnung, und dann auch nur unter seltenen Umständen nötigen Einheitswertbescheid nun plötzlich im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuforschen.

  • Ich habe schon mehrmals den Einheitswertbescheid für die Anordnung in RK 2 von der WEG unter Hinweis auf die Änderung von § 10 Abs. 3 ZVG gefordert und die Finanzämter haben jetzt auch unproblematisch der WEG den Einheitswert mitgeteilt bzw. in Absprache mit der WEG direkt hier vorgelegt.

  • Ich schaffe mir als Gericht doch meine Vollstreckungsvoraussetzungen nicht selber...
    Da ich den Einheitswertbescheid bei Anordnung benötige, muss den die WEG-Verwaltung selbst einholen und mir vorlegen.

    Hat bis jetzt auch immer geklappt.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Zum Zwecke der Anordnung muss der Einheitswertbescheid vorgelegt werden.

    Das FA muss nur den Einheitswert mitteilen, nicht den Bescheid kopieren. Kleiner, nicht ganz unwichtiger Unterschied.

    Im Übrigen missverständlich im Gesetz ausgedrückt: Das FA muss nicht prüfen, ob die 3%-Grenze des § 18 Abs 2 Nr. 2 WEG erreicht ist.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • [quote='15.Meridian','RE: Einheitswertbescheid und Antrag in Rangkl. 2 Übrigen missverständlich im Gesetz ausgedrückt: Das FA muss nicht prüfen, ob die 3%-Grenze des § 18 Abs 2 Nr. 2 WEG erreicht ist.



    Allerdings ist "mein" Finanzamt der Ansicht, dass es der WEG-Gemeinschaft den Einheitswert nur mitteilen darf, wenn diese in der Rangklasse 2 vollstrecken kann, also insbesondere Art, Bezugszeitraum und Fälligkeit aus dem Titel zu erkennen oder sonst glaubhaft gemacht sind. Allgemein einfach nur irgendein Zahlungstitel reicht ihm nicht aus. Da sich andererseits das Finanzamt nicht in der Lage sieht, diese Voraussetzungen selbst zu prüfen, soll die WEG-Gemeinschaft zunächst bei mir den Anordnungsantrag ohne Einheitswert stellen, den ich dann natürlich beanstande, und diese Beanstandung (aus der sich dann ergibt, dass außer dem ausdrücklich beanstandeten Einheitswert keine weiteren Bedenken bestehen) soll die Gemeinschaft dem Finanzamt vorlegen, das dann den Einheitswert mitteilt.

  • KlausR: Da gibt es also auch in den Finanzämtern die "Rückversicherer" - haben die Angst, dass uns bei Gericht die Arbeit ausgeht?

    Exec: Danke für den Hinweis, das hatte ich nicht bedacht. Mir genügt selbstverständlich jedes Schreiben, das vom Finanzamt kommt und aus dem ich den Einheitswert der ETW erkennen kann.

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