Hast Du im Schlusstermin Antrag nach § 290 InsO gestellt oder ist der Schuldner in der WVP?
Vorab: Versagung nach § 290 InsO ist im Schlusstermin möglich. § 290 Abs. 1 Nr.5 InsO regelt die Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz. Ich habe so meine Zweifel, ob die Information des Abtretungsgläubigers eine Pflicht nach der Insolvenzordnung ist. In der WVP gelten nicht mehr § 290, sondern nur §§ 295, 296 InsO. Ob der Schuldner überhaupt eine Pflichtverletzung begangen hat, lässt sich aus der Darstellung auch so noch nicht entnehmen.