Verstoß gegen Obliegenheiten § 296 InsO

  • Hast Du im Schlusstermin Antrag nach § 290 InsO gestellt oder ist der Schuldner in der WVP?

    Vorab: Versagung nach § 290 InsO ist im Schlusstermin möglich. § 290 Abs. 1 Nr.5 InsO regelt die Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz. Ich habe so meine Zweifel, ob die Information des Abtretungsgläubigers eine Pflicht nach der Insolvenzordnung ist. In der WVP gelten nicht mehr § 290, sondern nur §§ 295, 296 InsO. Ob der Schuldner überhaupt eine Pflichtverletzung begangen hat, lässt sich aus der Darstellung auch so noch nicht entnehmen.

  • Im Schlusstermin!

    Ja, die Formulierung "nach diesem Gesetzt" macht mir auch Kopfzerbrechen, aber ein Versuch war es wert.
    Mal sehen, wie das Gericht jetzt entscheidet.

  • Hmmm, wahrscheinlich hat die Pensionskasse nicht als Strafe die Zahlung gekürzt, sondern vertragsgemäß, weil andere Einnahmen angerechnet werden. Da es dem Schuldner aber überlassen ist, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, sehe ich in der Aufnahme der Nebentätigkeit keine Pflichtverletzung.

    Wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit aber erlaubt ist, stellt sich die Frage, ob euch überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies wäre m.E. nur der Fall, wenn der Schuldner durch die nicht erfolgte Information eine rechtzeitige Handlung eurerseits verhindert hätte, z.B. den Antrag auf Zusammenrechnung von Einkommen zu stellen. In der Regel ist dies in den Abtretungserklärungen nicht vereinbart, das wäre zu prüfen.

    Natürlich ist es für einen Versagungsantrag nach § 290 InsO nicht Voraussetzung, dass ein Schaden entstanden ist. Dass den Schuldner im Insolvenzverfahren die Pflicht trifft, von sich aus solche Informationen zu geben, entnehme ich der InsO nicht direkt, dies ist nur für die WVP in § 295 InsO normiert. Zumal, wenn es ein IK-Verfahren ist, die Masse ja ohnehin nicht an den abgetretenen Bezügen partizipiert.

    Bleibt nach meiner Einschätzung eine Verletzung der Vereinbarung der Lohnabtretung, wenn dort eine Bringschuld des Schuldners über die Information des Abtretungsgläubigers vereinbart ist. Eine Verletzung der Vereinbarung ist aber nicht im Insolvenzverfahren über § 290 InsO zu regeln.

  • Die Kürzung erfolgte, weil die erforderlichen Angaben nicht gemacht wurden bzw. nur unvollständige Unterlagen eingereicht wurden.

    Die Aufnahme der Nebentätigkeit hat für mich schon einen bitteren Beigeschmack - ohne das weiter zu vertiefen - der Schuldner hat z.B. für die Zahlung der Bezüge aus der Nebentätigkeit ein Konto in Östrerreich eröffnet....:gruebel:

    Über die Verletzung der Pflichten aus der Lohn-und Gehaltsabtretung gehe ich auch noch weiter vor, denn da haben wir ja einen Anfangsverdacht des Kreditbetruges......auch das habe ich dem Insovenzrichter schon mitgeteilt.

    Mal sehen, wie es ausgeht. Wenn die RSB erteilt wird, werde ich auf jeden Fall ein wachsames Auge haben, wie sich der Schuldner in der WP verhällt.:cool:

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