Verstoß gegen Obliegenheiten § 296 InsO

  • Eine rein praktische Frage:

    Was macht Ihr als Insolvenzgericht, wenn Euch zu Ohren kommt, dass der Schuldner in der Wohlverhaltensphase Auskünfte über Einkommensverhältnisse verweigert und damit die Einziehung der pfändbaren Bezüge verhindert??? Wohlgemerkt: ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eines Gläubigers liegt nicht vor. Die InsO gibt da nix her.

    Ich fordere als Gericht auf, eine Erklärung über die Einkommensverhältnisse abzugeben und hebe die Stundung nach § 4c InsO auf, falls die bewilligt wurde.

    Aber sonst?

  • Ich gehe entsprechend vor über die Stundung und Aufhbeung nach § 4c, wenn der Schuldner sich immer noch nicht rührt. Alles andere ist nun einmal Sache der Gläubiger.

    Allerdings erhoffe ich nach aufgehobener Stundung dann zu einer Versagung RSB zu kommen, wenn der Schuldner einen TH Vorschuss nicht bezahlt.

    Der Gesetzgeber hat es nun mal genauso gewollt. Und wenn dann die Gläubiger nicht agieren, reagieren oder nicht wollen, gut, dann kommt der Schuldner halt mit seinem Verhalten durch.

    Denkbar könnte eine Information der Gläubiger durch das Gericht sein (Stundungsaufhebungsbeschluss mitteilen), betrachte ich aber kritisch. Abschliessende Meinung habe ich mir da noch nicht gebildet.

  • Ich mache es genauso. Oftmals rühren sich Schuldner aber nach der Androhung der Aufhebung der Stundung doch noch. Soll mir auch recht sein.
    Wenn ich aufhebe, bleibt nur warten, ob der nächste Vorschuss gezahlt wird (also wie Harry).
    Rest ist Gläubigersache, wenn der kein Interesse am Verfahren hat, selbst Schuld!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nur mal so frag:

    Wenn im letzten Jahr der WVP die Obliegenheiten nicht erfüllt werden, kann ich ihm letztlich ja die Stundung aufheben. Zu einer Versagung der RSB dürfte es aber nicht mehr kommen, da der TH die Vergütung fürs letzte Jahr ja aus der Staatskasse bekommt (Stundung war ja für das angebrochene letzte Jahr gewährt) und somit kein Antrag auf Versagung mehr stellen kann.
    Oder handhabt ihr es anders?

  • Eine rein praktische Frage:

    Was macht Ihr als Insolvenzgericht, wenn Euch zu Ohren kommt, dass der Schuldner in der Wohlverhaltensphase Auskünfte über Einkommensverhältnisse verweigert und damit die Einziehung der pfändbaren Bezüge verhindert???

    @ Zimtpfötchen

    Nur mal so eine ganz praktische Frage zur Frage: Was bedeutet "Auskünfte über Einkommensverhältnisse zu verweigern" und dadurch "Einziehung pfändbarer Bezüge verhindern":nixweiss:

    Die pfändbaren Lohnanteile werden ja nicht "eingezogen", sondern aufgrund von Abtretung durch den AG an den TH überwiesen. Insofern stellt sich die Frage, ob der AG dem TH nichts über Lohnhöhe sagt, keine Lohnanteile überweist...

    ..oder ob der Schuldner den AG nun gewechselt hat, daraufhin seiner Mitteilungsobliegenheit gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist, so daß der TH nunmehr die Abtretung nicht vorlegen kann.

    ...oder wie ist der Sachverhalt?

  • Ich schildere mal anstelle von Zimtpfötchen einen meiner Fälle: Der Schuldner teilt dem Treuhänder auf Nachfrage mit, dass er seit mehreren Monaten in Arbeit ist. Treuhänder fordert daraufhin Arbeitsvertrag und Lohnbescheinigungen für die vergangenen Monate und zeigt, sofern der Schuldner ausreichende Auskünfte zur Person des Arbeitgebers gibt, diesem die Abtretung an. Daraufhin neigen Schuldner hin und wieder dazu sich "tot" zu stellen, sprich, es werden weder Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise vorgelegt. Damit kann der TH natürlich auch nicht ermitteln, ob pfändbare Beträge für die Masse angefallen sind. Weigert sich der Schuldner beharrlich und teilt der TH dies dem Gericht mit, wird im Rahmen der Prüfung, ob noch eine Stundung gerechtfertigt ist, der Schuldner zur Vorlage der geforderten Unterlagen an das Gericht aufgefordert. Legt der Schuldner die Unterlagen wieder nicht vor, kann Stundungsaufhebung erfolgen. Jetzt klarer?

    @CCM: Irgendwie versteh ich den Sachverhalt nicht so ganz. Meinst du den Fall, dass der TH quasi mit dem letzten Bericht mitteilt, dass der Schuldner keine Angaben macht? Dann denke ich, bringt die Stundungsaufhebung nichts mehr, es sei denn natürlich, es sind noch Gerichtskosten offen. Aber zu einer Versagung der RSB dürfte das nicht mehr führen, rum ist rum.

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  • Ich schildere mal anstelle von Zimtpfötchen einen meiner Fälle: Der Schuldner teilt dem Treuhänder auf Nachfrage mit, dass er seit mehreren Monaten in Arbeit ist. Treuhänder fordert daraufhin Arbeitsvertrag und Lohnbescheinigungen für die vergangenen Monate und zeigt, sofern der Schuldner ausreichende Auskünfte zur Person des Arbeitgebers gibt, diesem die Abtretung an. Daraufhin neigen Schuldner hin und wieder dazu sich "tot" zu stellen, sprich, es werden weder Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise vorgelegt. Damit kann der TH natürlich auch nicht ermitteln, ob pfändbare Beträge für die Masse angefallen sind. Weigert sich der Schuldner beharrlich und teilt der TH dies dem Gericht mit, wird im Rahmen der Prüfung, ob noch eine Stundung gerechtfertigt ist, der Schuldner zur Vorlage der geforderten Unterlagen an das Gericht aufgefordert. Legt der Schuldner die Unterlagen wieder nicht vor, kann Stundungsaufhebung erfolgen. Jetzt klarer?

    Sorry, Maus, auch damit wird es mir nicht klarer!!

    Der Denkfehler, der m. E. vielfach gemacht wird, ist der, dass a) geglaubt wird, Obliegenheitsverletzungen sind von Amts wegen zu sanktionieren und b) die Stundungsaufhebung wäre als Disziplinierungswerkzeug zu verstehen.

    Weder a) noch b) sind zutreffend!

    Darüber hinaus ist es mitnichten ausreichend, als Folge der Unkenntnis des Arbeitgebers die Versagung der RSB anzupeilen.

    Mit der Abtretung nach § 287 InsO hat der Schuldner die pfändbaren Anteile seines Gehalts abgetreten. Der AG kann nur noch an den TH befreiend leisten. Der TH hat die PFLICHT (§ 292 InsO), die Abtretung vorzulegen.

    Die Gläubiger der Schlusstabelle haben einen Anspruch darauf, die pfändbaren Anteile zur Masse zu erhalten (eine RSB-Versagung stellt kein Adäquat dar!).

    Der TH ist aktiv legitimiert, die zu seinen Gunsten (treuhänderisch) erfolgte Abtretung durchzusetzen. Gern möge er Klage führen.

    Ehe nun beklagt wird, dass eine solche Klage nichts brächte, da solche Schuldner ohnehin nichts Pfändbares verdienen, so sei darauf hingewiesen, dass ein solches Schuldnervergalten dann ohnehin nicht zu sanktionieren wäre, da das notwendige Junktiom zwischen Obliegenheitsverstoß und Beeinträchtigung fehlt (§§ 295, 296 InsO).

    Allen, die dies anders sehen, sei noch einmal ein Blick in LG Mönchengladbach, Beschl. v. 31. 5. 2006 - 5 T 177/06 sowie vor allem auch in BT 14/5680 anempfohlen; im LG Urteil heißt es u.a.:

    Der Gesetzgeber hat zudem bewusst davon abgesehen, die einzelnen Versagungsgründe als eigenständige Anknüpfungspunkte für die nachträgliche Aufhebung der Stundung aufzuführen (vgl. BT-Drucks.14/5680, S. 23). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es nicht geboten, die Stundung aufzuheben, wenn die unmittelbar von einer RSB betroffenen Gläubiger diesen Verstoß des Schuldners als nicht so schwerwiegend einstufen, um die Versagung der RSB zu beantragen. Aus diesem Grunde ist erst die Entscheidung über die Versagung der RSB vom Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt für eine nachträgliche Aufhebung der Stundung gewählt worden.

    Jetzt klarer, warum mir so manches unklar ist? :confused:

  • Also so ganz verstehe ich den Fall auch nicht.
    Grundsätzlich stimme ich INTI hier zu: Der Treuhänder hat die Abtretung dem Drittschuldner gegenüber anzuzeigen (§ 292 InsO). Wenn der dann nicht zahlt, hat das doch nix mit dem Schuldner zu tun.
    Und Obliegenheitsverletzungen - da stimme ich INTI ebenfalls zu - sind nun mal nicht von Amts wegen zu sanktionieren. Ich weiß auch nicht, was daran immer "Schade" ist. Im Verfahren herrscht normalerweise Gläubigerautonomie und die Gläubiger verlieren ihr Geld. Wenn's nicht mal die direkt Betroffenden interessiert...
    Auf der ganz anderen Seite steht natürlich die bewilligte Stundung. Die Aufhebung rechtfertigt sich grundsätzlich nur im Falle des § 4c InsO. Und - wie bereits oben beschrieben - ist mir nicht ganz klar, wie der Schuldner die Zahlung des pfändbaren Teils verhindern kann (es sei denn, der Drittschuldner ist gar nicht bekannt).
    Ist der Drittschuldner nicht bekannt und man weiß somit eigentlich überhaupt nicht ob der Schuldner arbeitet, dann kann ich als Gericht natürlich über § 4c 1 InsO tätig werden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Jetzt klarer, warum mir so manches unklar ist? :confused:



    Leider nur bedingt:

    1. Der von Maus geschilderte Fall des Toter-Mann-Schuldners ist keine Ausnahme. Es kommt nicht selten vor, dass der Schuldner tatsächlich eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, dies dem TH/InsG jedoch nicht mitteilt (trotz Obliegenheit gem. § 295 I Nr. 3), bzw. dass er - ggf. auf Nachfrage - mitteilt, er habe eine Beschäftigung, aber nicht, bei welchem Arbeitgeber. Angesichts der Anzeigeobliegenheit des Schuldners reiße ich persönlich mich als TH nicht darum, ohne Überwachungsauftrag auch nur nachzufragen. Wenn ich jedoch - und das kommt durchaus gelegentlich vor - zufällig oder durch (unzureichende) Mitteilung des Schuldners (nur)erfahre, dass er einen Arbeitgeber hat, nicht jedoch welchen, dann muss ich m.E. als TH angesichts der Verpflichtung in § 292 I 1 auch herauszufinden versuchen, wer der Arbeitgeber ist, um ihm die Abtretung anzuzeigen.

    Solange ich nicht weiss, wer der Arbeitgeber ist und ob es pfändbare Anteile gibt, tue ich mich schwer, den Arbeitgeber zu verklagen. Und solange der neue Arbeitgeber nichts von der Abtretung weiss, tue ich mich als TH auch schwer, später von ihm Nachzahlung der pfändbaren Anteile zu verlangen, die er vor Kenntnis der Abtretung natürlich dem Schuldner ausgezahlt hat.

    2. Die Frage der RSB-Versagung ist mir als pflichtbewußtem TH in diesem Fall vollkommen schnuppe; ich berichte dem InsG ggf. über meine Tätigkeit und den Tatbestand der Obliegenheitsverletzung des Schuldners, und die Gläubiger sollen daraus machen, was sie wollen.

    Nicht schnuppe ist mir allerdings, wenn ich vom Schuldner die Auskünfte nicht erhalte, die ich zur Erfüllung meiner Verpflichtung benötige. Daher bitte ich das Gericht, den Schuldner nochmal freundlich und unter Aufzeigen möglicher Folgen um die Auskunft zu ersuchen. Kommt der Schuldner dieser Bitte nicht nach, dann trifft das InsG - m.E. völlig im Einklang mit dem Gesetz - eine Ermessensentscheidung nach § 4c Nr. 1 bezüglich der Stundung. Wird die Stundung hiernach aufgehoben, hat das mit Blick auf § 298 I möglicherweise Folgen für die RSB, jedoch abseits dieses (unvermeidbaren) Nebeneffekts nichts mit einer amtswegigen Verfolgung von RSB-Versagungsgründen zu tun.

  • ... des Toter-Mann-Schuldners ...



    Deiner ist ja aber gar kein "Toter-Mann-Schuldner". Das ist doch eher der - Deinem Bild ähnlichen - "Äääätsch-Mann-ich-sag's-dir-nicht-Schuldner";). Und da bietet sich natürlich 4c InsO an.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ... des Toter-Mann-Schuldners ...



    Deiner ist ja aber gar kein "Toter-Mann-Schuldner". Das ist doch eher der - Deinem Bild ähnlichen - "Äääätsch-Mann-ich-sag's-dir-nicht-Schuldner";). Und da bietet sich natürlich 4c InsO an.


    Genau den Fall von chick hatte ich aber auch geschildert (in letzter Zeit bei mir mehrfach vorgekommen) und kann das von dir, Mosser, und INTI geäußerte Unverständnis nicht ganz nachvollziehen. Ich hatte auch bereits erwähnt, dass es grundsätzlich Sache der Gläubiger ist, eine Versagung der Restschuldbefreiung zu versagen. Aber die Möglichkeit die Stundung aufzuheben habe ich unabhängig von dieser Frage. Das hat auch nichts damit zu tun, einen Schuldner in die Pfanne hauen zu wollen (um es mal platt auszudrücken), sondern einfach damit, dass der Schuldner im Rahmen der Stundungsbewilligung gewissen Verpflichtungen unterliegt. Darüber wird der Schuldner bei uns auch ausführlich schriftlich belehrt. Hält er sich nicht daran, ist dies zu sanktionieren. Sofern es letzlich über § 287 InsO zu einer Versagung der RSB kommen sollte, ist dies einfach eine logische Folge, deren Eintritt der Schuldner höchstselbst verhindern kann. Ob Gläubiger aus anderen Gründen ebenfalls eine Versagung beantragen, ist deren Sache und mir völlig gleich. Ich bin weder Vertreter von Gläubiger noch von Schuldner (auch wenn mir das Gebahren mancher Schuldner nicht gefällt), ich bin schlicht und ergreifend das Gericht und im Rahmen der Stundung allenfalls noch Vertreter der Staatskasse.

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  • Genau den Fall von chick hatte ich aber auch geschildert (in letzter Zeit bei mir mehrfach vorgekommen) und kann das von dir, Mosser, und INTI geäußerte Unverständnis nicht ganz nachvollziehen. Ich hatte auch bereits erwähnt, dass es grundsätzlich Sache der Gläubiger ist, eine Versagung der Restschuldbefreiung zu versagen. Aber die Möglichkeit die Stundung aufzuheben habe ich unabhängig von dieser Frage. Das hat auch nichts damit zu tun, einen Schuldner in die Pfanne hauen zu wollen (um es mal platt auszudrücken), sondern einfach damit, dass der Schuldner im Rahmen der Stundungsbewilligung gewissen Verpflichtungen unterliegt. Darüber wird der Schuldner bei uns auch ausführlich schriftlich belehrt. Hält er sich nicht daran, ist dies zu sanktionieren. Sofern es letzlich über § 287 InsO zu einer Versagung der RSB kommen sollte, ist dies einfach eine logische Folge, deren Eintritt der Schuldner höchstselbst verhindern kann. Ob Gläubiger aus anderen Gründen ebenfalls eine Versagung beantragen, ist deren Sache und mir völlig gleich. Ich bin weder Vertreter von Gläubiger noch von Schuldner (auch wenn mir das Gebahren mancher Schuldner nicht gefällt), ich bin schlicht und ergreifend das Gericht und im Rahmen der Stundung allenfalls noch Vertreter der Staatskasse.



    Wir mißverstehen uns. Nichts anderes habe ich gesagt. Mir war auf Grund des Ausgangsfalls nicht ganz klar, wie der Schuldner die "Einziehung verhindern" kann. Wenn er den Drittschuldner nicht nennt und dieser somit unbekannt ist, dann handele ich nicht anders.

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  • Und hier eine kleine, aber nicht ganz unbedeutende korrigierende Ergänzung meiner obigen Ausführungen:

    Das Gericht kann die Restschuldbefreiung bereits nach geltendem Recht von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagen, wenn der Schuldner seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt durch ernsthafte und endgültige Auskunftsverweigerung im schriftlichen Verfahren oder im Anhörungstermin.

    BGH NZI 2007, 534 - IX ZB 156/04 (noch warm)


  • @CCM: ... Meinst du den Fall, dass der TH quasi mit dem letzten Bericht mitteilt, dass der Schuldner keine Angaben macht? Dann denke ich, bringt die Stundungsaufhebung nichts mehr, es sei denn natürlich, es sind noch Gerichtskosten offen. Aber zu einer Versagung der RSB dürfte das nicht mehr führen, rum ist rum.



    Nun, hier kam die Information des TH 1/2 Jahr vor Ablauf WVP. Aber ich sehe, du machst es anscheinend so, wie hier auch verfahren wird.

  • Und hier eine kleine, aber nicht ganz unbedeutende korrigierende Ergänzung meiner obigen Ausführungen:

    Das Gericht kann die Restschuldbefreiung bereits nach geltendem Recht von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagen, wenn der Schuldner seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt durch ernsthafte und endgültige Auskunftsverweigerung im schriftlichen Verfahren oder im Anhörungstermin.

    BGH NZI 2007, 534 - IX ZB 156/04 (noch warm)



    Aber das geht doch auch erst, wenn vorher (in dem BGH-Fall das FA) ein Gläubigerantrag gestellt wurde.

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  • Aber das geht doch auch erst, wenn vorher (in dem BGH-Fall das FA) ein Gläubigerantrag gestellt wurde.



    OK OK - ich revidiere meine Leitsatz-Euphorie nach Durchsicht der ganzen Entscheidung (die insoweit m.E. allerdings nicht sonderlich aufschlussreich ist) und der Kommentare. Die Versagung von Amts wegen nach § 296 II 3 bedarf zwar keines gesonderten Versagungsantrags; zu dieser Versagung kann es jedoch erst kommen, wenn durch einen anderweitigen Versagungsantrag nach Abs. 1 die besonderen Mitwirkungsobliegenheiten des Abs. 2 Satz 2 ausgelöst wurden. Ergibt sich zumindest aus der Gesetzessystematik.

    Zumindest bin ich erleichtert, weil ich schon befürchtet hatte, ich hätte bislang einen amtswegigen Versagungsgrund übersehen.;)


  • Wir mißverstehen uns. Nichts anderes habe ich gesagt. Mir war auf Grund des Ausgangsfalls nicht ganz klar, wie der Schuldner die "Einziehung verhindern" kann. Wenn er den Drittschuldner nicht nennt und dieser somit unbekannt ist, dann handele ich nicht anders.


    :einermein

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Folgender Fall: Schuldner erhält Pensionszahlungen; der pfändbare Teil ist an die Bank abgetreten. Während des InsO-Verfahrens kürzt die Pensionskasse die Zahlungen, weil der Schuldner eine Nebentätigkeit aufgenommen hat und dies der Pensionskasse nicht gemeldet hat.
    Durch die Kürzung entstehen keine pfändbaren Beträge mehr.
    Selbst dem Verwalter war die Nebentätigkeit und die Kürzung bis zu unserem Antrag nicht bekannt! :gruebel:

    Ich habe jetzt Antrag auf Versagung der RSB gestellt und mich auf § 290 InsO bezogen (Verletzung der Auskunfst- und Mitwirkungspflicht).

    Bin ich hier auf dem falschen Weg..? Die Gegenseite stellt auf den Zeitpunkt der Verletzung der Obliegenheitspflicht ab, die ja erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt...

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