Blockwahl zulässig?

  • Guten Morgen,

    ein kleines vereinsrechtliches Problem:
    Die Satzung des Vereins bestimmt die Wahl des Vorstandes per Akklamation.
    Die Vorstandswahl erfolgte aber per Blockwahl. Es wurde eine Liste von Personen benannt, die gleich einem bestimmten Amt zugewiesen wurden. Die Wahl des Blockvorschlages erfolgte einstimmig.
    Vorab wurde auch über die Zulassung der Blockwahl abgestimmt. Auch dieser Beschluss erfolgte einstimmig für die Blockwahl.

    Sauter.... sagt aber nun aus, dass diese Vorgehensweise nur zulässig ist, wenn sie ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist.
    Auf meine Zwischenverfügung kam nun ein Schreiben, dass der Verein dem widerspricht.

    Wie würdet Ihr das sehen?


  • Der Verein muss sich an seine Satzung halten. Wenn dort keine Blockwahl erwähnt ist, wäre eine Abstimmung über die Blockwahl zunächst einmal eine Satzungsänderung mit dem in der Satzung vorgesehenen Weg. Und dann erst könnte eine Blockwahl gehen.




  • Hab derzeit genau den gleichen Fall. Nach umfassender Recherche bin ich auch zu dem Ergebnis gekommen, dass das so nicht geht (s. auch BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000, Az.: 3Z BR 340/00 sowie sämtliche einschlägigen Kommentierungen). Die Sache soll jetzt auch in die Rechtsmittelinstanz gehen. Mal schau´n.

  • LS
    1. Soll ein Vereinsorgan von der Mitgliederversammlung durch eine Blockwahl bestellt werden, so bedarf es hierfür einer Bestimmung in der Satzung.
    2. Eine Satzungsdurchbrechung durch ein Vereinsorgan, das nicht für eine förmliche Satzungsänderung zuständig ist, ist nicht zulässig.
    3. Zur Erheblichkeit eines Verfahrensverstoßes für das Beschlussergebnis.
    BayObLG, Beschl. v. 13.12.2000 – 3 Z BR 340/00 = Rpfleger 2001, 242 = NJW-RR 2001, 537 = FGPrax 2001, 82 = BayObLGR 2001, 24 = juris (KORE 429052001)

    Aus den Gründen:

    …Es fand keine Wahl von Einzelpersonen, sondern eine Abstimmung über eine einzelne Liste (Blockwahl) statt. Dies ist eine Sonderform des Mehrheitswahlrechts und weicht von der gesetzlichen Regelung ab, da es das Wahlrecht der Vereinsmitglieder einschränkt. Diese können sich nur noch für oder gegen die Liste als Ganzes entscheiden. Sie können weder gegen noch für einzelne Bewerber stimmen oder sich der Stimme enthalten.
    Eine Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (§ 40 BGB; BGH, NJW 1974, 183; OLG Frankfurt, Rpfleger 1984, 360). …



    LS
    1. …
    2. Vereinswahlen und Parteiwahlen, die vom einfachen Mehrheitsprinzip abweichen oder dieses besonders ausgestalten, müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben.
    3. …

    BGH, Urteil vom 17.12.1973 – II ZR 47/71 = NJW 1974, 183 = MDR 1974, 382 = WM 1974, 179 = DÖV 1974, 274 = NJW 1974, 848 = juris (KSRE 002650004)



    Sonstiger OS
    Die Mehrheits-Listenwahl muss in der Vereinssatzung ausdrücklich zugelassen sein (vergleiche BGH, 22.03.1982 – II ZR 219/81 = BB 1982, 1073).

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.1984 – 20 W 861/83 = Rpfleger 1984, 360 = juris (BORE 835308410)

  • ich habe einen ähnlichen Sachverhalt und brauche eure Hilfe:;)
    Im Protokoll der MGV steht:
    "Posten A: Herr A
    Posten B: Herr B
    Posten C: Herr C
    Der Vorsitzende bittet die Versammlung um Bestätigung der Ämter im Block. Dieser wird stattgegeben und die drei Posten werden einstimmig bestätigt."
    Ich habe daraufhin die Blockwahl moniert, da eine diesbezügliche Satzungsbestimmung nicht vorhanden ist.

    Vom Notar kommt nun Beschwerde+ die Aussage, es handelte sich nicht um eine sogenannte strickte Blockwahl, die Vereinsmitglieder also vor die Wahl gestellt sind, entweder die im Block benannte Person zu wählen oder der Wahl fernzubleiben.
    Des weiteren hätten doch alle an der MGV teilnehmenden Vereinsmitglieder sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, die Personen im Block zu bestätigen.
    Und dass die MGV als oberstes Vereinsorgan berechtigt wäre, abweichend von der Satzung eine Blockwahl durchzuführen.

    Ich hätte dazu gerne Eure Meinungen, ohne Euch mit meiner Tendenz zu beeinflussen::)
    Eintragung oder ab ans Landgericht?

  • Landgericht. Hatten die Mitglieder die Möglichkeit A zu wählen und B nicht? Nein, dann Blockwahl. Ob die anwesenden Mitglieder mit einer Blockwahl einverstanden sind oder nicht ist unerheblich. Sieht die Satzung eine solche Wahl nicht vor, kann so nicht gewählt werden ohne das vorher die Satzung geändert wird. Die MGV ist als oberstes Organ, außerhalb von Satzungsänderungen mit den entsprechenden Voraussetzungen, nicht berechtigt die Satzung außer Kraft zu setzen bzw. über die aus der Satzung ersichtlichen Möglichkeiten hinaus tätig zu werden.

  • Ab ans LG.

    Das ist eine klassische Blockwahl, dh. die Mitglieder haben nur die Wahl zuzustimmen, abzulehnen oder sich zu enthalten.

    Anders wäre es, wenn sie die Möglichkeit hätten, in einem Abstimmungsvorgang für jeden Kandidaten separat zu stimmen (das ist praktisch aber nur bei schriftlicher Abstimmung durchführbar). Das wäre dann eine zusammengefasste Einzelwahl (jeder Abstimmende hätte dann drei Stimmen, die er einzeln vergeben könnte).

  • Landgericht. Hatten die Mitglieder die Möglichkeit A zu wählen und B nicht? Nein, dann Blockwahl. Ob die anwesenden Mitglieder mit einer Blockwahl einverstanden sind oder nicht ist unerheblich. Sieht die Satzung eine solche Wahl nicht vor, kann so nicht gewählt werden ohne das vorher die Satzung geändert wird. Die MGV ist als oberstes Organ, außerhalb von Satzungsänderungen mit den entsprechenden Voraussetzungen, nicht berechtigt die Satzung außer Kraft zu setzen bzw. über die aus der Satzung ersichtlichen Möglichkeiten hinaus tätig zu werden.


    Ich würde auch einen Blick in die Satzung werfen. Ist die Blockwahl ausdrücklich zugelassen geht es, sonst werden die sich nochmal versammeln müssen.

  • Landgericht. Hatten die Mitglieder die Möglichkeit A zu wählen und B nicht? Nein, dann Blockwahl. Ob die anwesenden Mitglieder mit einer Blockwahl einverstanden sind oder nicht ist unerheblich. Sieht die Satzung eine solche Wahl nicht vor, kann so nicht gewählt werden ohne das vorher die Satzung geändert wird. Die MGV ist als oberstes Organ, außerhalb von Satzungsänderungen mit den entsprechenden Voraussetzungen, nicht berechtigt die Satzung außer Kraft zu setzen bzw. über die aus der Satzung ersichtlichen Möglichkeiten hinaus tätig zu werden.



    Sehe ich ganz genauso. Wie mussten ich erst einen Ra mitteilen:

    Die Schranken der Kompetenzen der Mitgliederversammlung ergeben sich also vor allem aus der Satzung.



  • Die Schranken der Kompetenzen der Mitgliederversammlung ergeben sich also vor allem aus der Satzung.


    Klingt ein wenig nach
    :klugschei,
    aber wenn sich die Vereine das mal zu Herzen nehmen würden... :teufel:

  • Landgerichtsvorlage unter hinweis auf die weiter oben angeführte Rechtsprechung. Es handelt sich wieder mal um eine Fehlinterpretation der Befugnisse eines Vereinsorgans. Dabei ist der Wortlaut in Literatur und Rechtsprechung unmissverständlich.

  • Landgerichtsvorlage unter hinweis auf die weiter oben angeführte Rechtsprechung. Es handelt sich wieder mal um eine Fehlinterpretation der Befugnisse eines Vereinsorgans. Dabei ist der Wortlaut in Literatur und Rechtsprechung unmissverständlich.




    Zustimm! Hatte so einen ähnlichen Fall in meiner Vereinszeit. Der Vorstand wurde dann einsichtig und sie haben einfach eine neue MV durchgeführt :)

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