Hat jemand zu diesem Thema aktuelle Rechtssprechung?
Der Frage liegt folgende Sachverhalt zu Grunde.
Eine Partei (Krankenkasse), Sitz am Prozessgericht klagt. Im Verfahren tritt dann die "Vollstreckungsbehörde", Sitz nicht am Prozessgericht, auf.
Im Kostenfestsetzungsverfahren wird Zeitversäumnis (Verdienstausfall) beantragt.
Auf Grund eines Hinweises von mir, auf Zöller § 91 Stichwort Behörde, dass ich diese Kosten für nicht erstattungsfähig erachte, bekomme ich die Mitteilung, dass es nicht zum Aufgabenbereich des Mitarbeiters gehört Gerichtstermine wahrzunehmen. Das Gericht hätte jedoch in der Angelegenheit das Erscheinen eines umfassend informierten und bevollmächtigten Vertreters der Partei angeordnet. Aus der Akte ist nur ersichtlich, dass die Partei geladen wurde.
Weiterhin wird ausgeführt, dass die Terminswahrnehmung dem Mitarbeiter nur vergütet wurde, weil er im Gegenzuge die ihm gem JVEG zustehenden Erstattungsansprüche an die Partei abgetreten hat.
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