Reisekosten von Behördenangestellten

  • Hat jemand zu diesem Thema aktuelle Rechtssprechung?

    Der Frage liegt folgende Sachverhalt zu Grunde.

    Eine Partei (Krankenkasse), Sitz am Prozessgericht klagt. Im Verfahren tritt dann die "Vollstreckungsbehörde", Sitz nicht am Prozessgericht, auf.
    Im Kostenfestsetzungsverfahren wird Zeitversäumnis (Verdienstausfall) beantragt.

    Auf Grund eines Hinweises von mir, auf Zöller § 91 Stichwort Behörde, dass ich diese Kosten für nicht erstattungsfähig erachte, bekomme ich die Mitteilung, dass es nicht zum Aufgabenbereich des Mitarbeiters gehört Gerichtstermine wahrzunehmen. Das Gericht hätte jedoch in der Angelegenheit das Erscheinen eines umfassend informierten und bevollmächtigten Vertreters der Partei angeordnet. Aus der Akte ist nur ersichtlich, dass die Partei geladen wurde.

    Weiterhin wird ausgeführt, dass die Terminswahrnehmung dem Mitarbeiter nur vergütet wurde, weil er im Gegenzuge die ihm gem JVEG zustehenden Erstattungsansprüche an die Partei abgetreten hat.

  • Steh ich auf dem Schlauch? :eek: Entschädigung kann man doch nur verlangen, wenn auch ein Ausfall entstanden ist (§ 20 JVEG).
    Den Verdienstausfall soll er mir mal darlegen und nachweisen. Ansonsten ist nitschewo, nüchts, nothing, nada festzusetzen.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich kann mich in diesem Zusammenhang an eine nicht mehr näher definierbare Entscheidung erinnern, wonach es auf die interne Struktur der Partei nicht ankommt. Die Gegenseite kann nix dafür, dass der "informierte" Mitarbeiter der KK nicht in dem Gebäude am Gerichtsort arbeitet. Mehrkosten, die durch die Verschatelung einer Partei entstehen, hat sie als nicht notwendig erstattungsfähige Kosten selbst zu tragen.

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