Zuständigkeit für BZR-Mitteilung und Angabe der entsprechenden Kennziffer

  • Hiiiilfe......:confused:

    Ich habe gerade ein riesiges Problem.. oder eher ganz viele...
    meine Strafvertretung.....

    Jetzt haben sich grundlegende Zuständigkeitsprobleme aufgetan.

    1. In der Jugendstrafvollstreckung ist der Rechtspfleger zuständig für die Einleitung der Vollstreckung nebst dem Verfügungspunkt der BZR-Mitteilung.
      Dies hab ich auch so veranlasst.
      Bekam die Akte postwendend von der Geschäftsstelle zurück mit dem Vermerk: Bitte Kennzahl für BZR angeben.

      Da suchte ich Rat mit Kollegen und Ausbildern früherer Gerichte. Und kam zu dem Entschluss, das Heraussuchen der BZR-Kennzahl und fertigen der BZR-Mitteilung ist Sache der Geschäftsstelle.
      Habe einen Vermerk gemachte und die Akten zurückgegen.

      Das nächste was folgte war ein Anruf meines Geschäftsleiters :(. Man hat sich darüber beschwert. Und ich solle doch das machen, da die Geschäftsstelle überlastet ist. Außerdem macht der Kollege das doch auch. (Der ist aber im Urlaub)

      Daher frage ich.. wer kann mir die Fundstelle für die Zuständigkeit der BZR-Mitteilung nennen. (und der BZR-Kennzahlen?)
      Ich will jetzt einfach nur der lieben Frieden willen die Ziffern angeben. Kann sie aber nicht, da ich keine Liste habe.
      Kann man die Downloaden? Wenn ja wo? Oder kann mir die jemand zukommen lassen?

    2. In der Erwachsenenvollstreckung ist die StA zuständig für die Vollstreckung und der Richter des AG für die Überwachung der Bewährungszeit.
      Jetzt wurde durch Beschluss die Bewährungszeit verlängert.
      Ich bekomme jetzt die Akte um die BZR-Mitteilung zu machen.

      Aber das macht doch die StA oder????
    3. Auch die Berechnung der Strafzeiten (bei Jugendstrafsachen) und Fertigung der Aufnahmeersuchen für die JVA wird vom Kollegen gemacht. Dann geht die Akte an die JVA und die berechnen dann nochmal. Dann kommt die Berechnung zurück und es wird nochmal kontrolliert.

      Das ist für mich alles nicht logisch und auch nicht der zuständigkeit entsprechend. Für die Berechnung ist der Vollstreckungsleiter bei der JVA zuständig. Wir überprüfen nur,..

    Vielleicht bin ich ja auch einfach nur zu dumm.. vielleicht kann mir jemand helfen

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Von Jugendstrafsachen hab ich keine bzw. noch weniger Ahnung, deswegen kann ich dir da leider auch nicht weiterhelfen. Aber einer der anderen kann's bestimmt :daumenrau

    A.

  • Erwachsenenstrafrecht ist also klar..
    das geb ich an die StA ab..

    bleibt nur noch das "kleine" Problem mit den Kennzahlen..

    Hab bislang (an meinen alten Amtsgerichten) immer nur BZR 11 oder 12 verfügt. Aber keine Kennziffern dazu..
    Hier wird es zu einem Problem ungeahnter Größe..

    Die Geschäftsstelle geht sofort zum Cheff.. der will mich anweisen.
    Dabei bin ich gar nicht zuständig...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Die Geschäftsstelle geht sofort zum Cheff.. der will mich anweisen.
    Dabei bin ich gar nicht zuständig...



    :teufel: Das ist genau das Problem. Ich habe jetzt lange gesucht, um evtl. die BZR-Kennzahlen zu finden, habe sie aber leider nicht gefunden und auch sonst keine Idee wie man drankommen könnte. :(

    Hast Du vielleicht schonmal bei der StA nachgefragt, die müsste die entsprechenden Kennzahlen doch auf jeden Fall vorliegen haben. :gruebel:



  • Leider nicht für die Jugendstrafsachen... die machen sie ja nicht.. :(

    Aber dennoch gaaaaaaanz lieben Dank

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Ich mach schon ewig Strafe für Jugendliche, ich geb nur bei Mitteilungen an das KBA Kennziffern an. Für BZR hab ich keine Nummern.



    Danke, hilft zwar nicht wirklich weiter.. aber vielleicht ergibt sich noch was....

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Ich habe von unserer StA neun Seiten mit BZR Kennzahlen, die könnte ich Dir faxen, wenn Du mir sagst wohin. Das nennt sich "Anlage 3 zur 3. BZRVwV" - vielleicht isses ja auch im Internet zu finden.

  • :(

    Leider bleibt noch ein gaaaanz großes Problem offen.

    Wo finde ich die Zuständigkeit geregelt?
    Habe gerade nochmals vergeblich "gegoogelt".

    Kann sie aber nirgendwo finden.

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • In Jugendache übernimmt das Gericht die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde, dazu gehören auch die Mitteilungen/Normierungen.

    Gemäß § 31 Abs. V RPflG werden Geschäfte allgemeiner Verwaltungsvorschriften (darunter fallen auch die Mitteilungen, da diese aufgrund von Vewaltungsvorschriften : Mistra, BZRV gefertigt werden) funktionell dem Rpfl. übertragen.

    Selbst wenn die tatsächlcihe Ausführung (ähnlich wie das Schreibwerk) durch die Geschäftstellen (bei uns sogar durch die Geschäftstellen der StA, nicht der Gerichte) erfolgt, liegt die Verantwortung beim Rpfl. (des Gerichtes) der die Mitteilungen genau verfügen muß.

    Dass die Praxis da manchmal anders aussieht und es vorkommt, dass einige Rpfl nur verfügen : "Geschäftstelle wg. der Mitteilungen" oder o.ä. steht auf einem anderen Blatt. Genaugenommen ist der Rpfl aber Zuständig.

    Siehe dazu auch :

    Bzgl. Mistra-Mitteilungen (§ 31 V RpflG; Mistra Nr. 4)

    Bzgl. BZR Mitteilungen Vollstreckungsbehörde (§ 1 BZRV) 

  • Ich kenne es trotzdem auch von meiner Tätigkeit in Jugendstrafsachen so, dass die BZR Mitteilungen über die ZM laufen.
    Das ist eine zentrale Mitteilungsstelle, die muss nicht immer an Deinem Gericht sein, ich kenns aus zwei Bezirken z.B. so, dass diese am LG ansässig ist.

    Kennziffern hab ich allerdings noch nie eingegeben.

    Jetzt bei der StA verfüge ich auch nur die Eintragung in das BZR, die tatsächliche Mitteilung übernimmt dann der KB.

  • Mich würde mal interessieren, was alles durch die Geschäftsstelle gemacht werden darf. Hier wurde im Servicebereich gerade einiges umgestellt und meine GS ist noch recht neu in Strafsachen und hat noch weniger Ahnung als ich.

    Wie sieht es zB aus mit Auflagenüberwachung:
    - Aufforderung von Zahlungen und Überwachung von Ratenzahlung oder auch Gesprächstermine
    - Aufforderung Urinkontrollen

    Was muss ich verfügen/unterschreiben und was darf die GS machen? Kann ich das irgendwo nachlesen? Leider gibt's hier nicht den Stafvollstreckungs-HRP, sodass ich, was Jugendstrafvollstreckung angeht immer etwas vor mich hin rate, zumal wir nur ein kleines Gericht sind.

  • Also ich spreche diese Verwarnung nach § 14 JGG aus und fordere zur Auflagenerfüllung auf (Ich setze die Schreiben auf und die Geschäftsstelle fertigt sie aus). Ich lege mir dann die Akte auf WV und schaue, ob er das alles in der Frist gemacht hat (wenn der Richter überhaupt daran gedacht hat eine Frist zu setzen :(). Wenn es Probleme bei der Auflagenerfüllung gibt lege ich es dem Richter hin (wegen Ungehorsamsarrest). Wegen § 31 Abs. 5 RPflG bin ich der Meinung, dass entweder du oder der Richter für die Jugendstrafvollstreckung zuständig sind (aber keinesfalls die Geschäftsstelle in Eigenregie). Hoffe, das hilft dir weiter.

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