kath. Pfarrpfründestiftung, § 29 III GBO

  • Servus allerseits!
    Weiß zufällig jemand, ob eine kath. Pfarrpfründestiftung (ein als juristische Person errichtetes Kirchenamt, verbunden mit dem Recht auf Nutznießung aus einer bestimmten Vermögensmasse) siegelführend iSv § 29 III GBO ist?
    Eine solche wird vom Pfarrer vertreten und bedarf für bestimmte Rechtsgeschäfte der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. (Bischöfliches Ordinariat)
    Im konkreten Fall soll ein im Eigentum der Pfarrpfründestiftung stehendes Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet werden, und die Pfarrpfründe fragt nach, ob sie eine not. Unterschriftsbeglaubigung der Bewilligung brauchen oder ob Siegel und Unterschrift des Pfarrers reichen.

  • Im allgemeinen sind katholische Pfarrpfründestiftungen nicht siegelführend. Lediglich das Pfarramt selbst, welches jedoch nicht mit der Stiftung identisch ist, besitzt ein Siegel.

    Laut unserer bischöflicher Finanzkammer ist es jedoch grundsätzlich möglich, dass den Pfarrpfründestiftungen ein Siegel verliehen wird.

    Da in unserem Bezirk aber keine dieser Stiftungen ein Siegel hat, bleibt es bei Unterschriftsbeglaubigung + Vertretungsnachweis (durch die bischöfliche Finanzkammer) eventuell + stiftungsaufsichtliche Genehmigung.

    Lesenswert: BayOblG, Beschluß v. 22.05.2001, 2Z BR 49/01 (gibt`s bei Beck-Online)

  • Habe hier auch solch einen Fall, werde aber aus dem genannten Beschluss nicht ganz schlau.

    Soll eine Grunddienstbarkeit löschen, Eigentümer ist eine katholische Kirchenstiftung.
    Die Löschungsbewilligung ist vom Pfarrer und vier weiteren Personen unterschrieben und hat ein Siegel des Pfarramtes.
    Weiter liegt mit eine Erklärung der Bischöflichen Finanzkammer vor. Sie enthält die stiftungsrechtliche Genehmigung zur Löschung sowie die Bestätigung, dass die Kirchenstiftung durch den Kirchenvorstand, das sind der Pfarrer und die Kirchenverwaltung, gerichtlich vertreten wird.

    Reicht das zur Löschung? Bin etwas unentschlossen. Einerseits weiß ich nicht, wer im Kirchenvorstand ist und ob diese alle die Löschung bewilligt haben. Außerdem sind nicht Unterschriften nicht öffentlich beglaubigt. Andererseits ist die Erklärung gesiegelt und bei siegelführenden Behörden ist die Vertretung ja auch nicht weiter zu prüfen.

  • Das Bischöfliche Ordinariat Augsburg hat 1988 mal zusammengefasste Erlasse über kirchliche Stiftungen, gemeindliche und gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände usw. herausgegeben (Sonderdruck des Amtsblatts für die Diözese Augsburg). Hieraus lassen sich die aufgeworfenen Fragen in der Regel beantworten.
    Für die Bereiche München und Freising, Bamberg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg gelten diese auch (=Vorbemerkung zur Ordnung für kirchliche Stiftungen i.d.F.v. 01.07.1988.

  • Ich hänge mich hier mal an - ich finde diese ganzen Kirchengeschichten immer furchtbar :(:

    Einzutragen wäre eine beschr. persönl. Dienstbarkeit. Eigentümer ist eine (evang.) Pfarrkirchenstiftung. Die Bewilligung trägt das Siegel des evang. Pfarramts, unterschrieben hat ein/der Pfarrer. Dazu wird die Genehmigung des Kirchenvorstands der Evang.-Luth. Kirchengemeinde -auch mit Siegel des Pfarramts- und die Genehmigung des Landeskirchenrates d. evang.-luth. Kirchen in Bayern vorgelegt. Dieser genehmigt die Bestellung einer beschr. persönl. Dienstbarkeit durch die Evang.-Luth. Kirchengemeinde ... .

    Ich gehe davon aus, dass ich in dieser Konstellation eine notarielle Bewilligung brauche und den Nachweis, dass der Pfarrer die (evang.) Pfarrkirchenstiftung vertreten darf, oder?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Nein. Unterschrift von irgendwem und Siegel (!) genügt, BayObLG v. 30. 12. 54 BReg. 2 Z 171/54.
    (Wenn's ein Siegel hat ist es auch eine "öffentliche Behörde".)

  • Das Pfarrämter Behörden sind hatte ich schon gefunden in BeckOK GBO/Otto GBO § 29 Rn. 184-187 (da gibt es auch den Hinweis auf die zitierte Entscheidung) - aber mein Knackpunkt war das Eigentum der Pfarrkirchenstiftung und das Siegel des Pfarramtes samt Unterschrift des Pfarrers ("eigene Angelegenheit"?). Dank dem Hinweis auf die Lutheraner ;) hat sich auch das für mich geklärt :blumen:.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich hänge mich hier mal dran:
    Ich habe einen Antrag auf Eigentumsänderung vorliegen. Verkäufer ist die Katholische Kirchenpflege X (Württemberg).

    Im Vertrag haben der 1. Vorsitzende (Pfarrer) und der 2. Vorsitzender des Kirchengemeinderats gemeinsam gehandelt. Eine Vollmachtsbestätigung der Katholischen Kirchenpflege wurde nicht eingereicht.
    Mit vorgelegt wird jedoch die Genehmigung der Kirchenaufsicht (bischöfliches Ordinariat). Genügt mir dies so, oder müsste zusätzlich auch eine Bestätigung der Kirchenpflege in der Form des § 29 GBO eingereicht werden? Meines Wissens führt die Kirchenpflege auch ein Siegel?

  • Für die Frage, ob es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. eine öffentlich-rechtliche kirchliche Stiftung handelt, wird es auf die Anerkennung ankommen. Wie aus den nachgenannten beispielsweisen Veröffentlichungen ersichtlich ist, wird diese Anerkennung ortsweise vorgenommen. Also muss zunächst einmal bekannt sein, an welchem Ort die Katholische Kirchenpflege besteht:

    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit; hier: Kathol. Kirchenpflege und Pfründstiftung Hl. Kreuz in Ingelfingen Bekanntmachung vom 23. September 1992 n/4-7171.15/22

    Das Ministerium für Kultus und Sport hat am 23. September 1992 die Katholische Kirchengemeinde Hl . Kreuz in 7118 Ingelfingen, Dekanat Künzelsau, anerkannt sowie der Katholischen Kirchenpflege und der Pfründstiftung H l . Kreuz in Ingelfingen als kirchlichen Stiftungen die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen.

    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Amtsblatt Kultus und Unterricht, Ausgabe: 2005, Nr. 14-15, S. 107
    Veröffentlichungsdatum: 09.09.2005

    Anerkennung der Katholischen Kirchengemeinde Zur Heiligsten Dreifaltigkeit, Sindelfingen als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie der Katholischen Kirchenpflege und der / Katholischen Pfründstiftung Zur Heiligsten Dreifaltigkeit als kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts

    Bekanntmachung vom 19. Juli 2005 Az.: RA-7152.15/36

    Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat die Katholische Kirchengemeinde Zur Heiligsten Dreifaltigkeit, Sindelfingen als Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich die Katholische Kirchenpflege und die Katholische Pfründstiftung Zur Heiligsten Dreifaltigkeit; Sindelfingen als kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts anerkannt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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