Pfändung bei der Hinterlegungsstelle

  • Durch vorliegenden Pfüb soll der Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheitsleistung bei der Hinterlegungsstelle gepfändet werden. Hinterlegt wurde die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Was muss dabei beachtet werden?

  • Wenn die Vollstreckung aus dem Titel erfolgt, wegen dem die HL erfolgte, sehe ich kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Gläubigerpartei im Falle des Obsiegens das Geld ohnehin bekommt und im Falle des Unterliegens das Geld dem Schuldner zustünde.

    Wird das Geld aus einem anderen Titel gepfändet, ist m.E. nichts besonderes zu beachten. Steht das Geld aus der HL dem Schuldner zu und liegen die Auszahlungsvoraussetzungen im HL-Verfahren vor, so greift der PfÜb und der PfÜb-Gl. bekommt das Geld; ansonsten geht der PfÜb ins Leere.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Als Drittschuldner ist die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts vertreten durch den Direktor angegeben. Ist doch i. O. Oder?

  • Hallo Maulwurf! Drittschuldner ist in Bayern: Freistaat Bayern, vertr durch die Landesjustizkasse Bamberg - Leiter der LJK -, Heiliggrabstraße 28, 96052 Bamberg. Grüße Eden

  • Die Hinterlegungsstelle ist nicht die Hass...bbbba. :D Die haben mel ZU abgelehnt, weil ihr neues AG nicht draufstand. Das ist so ein paar Jahre her. Die haben heute noch Briefpapier und Überweisungsträger ´ohne´. :wechlach: sie wird´s schon annehmen.

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