Öffentliche Zustellung von Schreiben des Jugendamtes

  • Hallo,

    ich bin Rechtspflegeranwärterin und muss als Hausarbeit eine schwierige Aufgaben lösen. Weit und breit hab ich bisher nichts gefunden:confused: und würde mich freuen, wenn mir hier jemand helfen kann, um meine Note dafür zu verbessern.

    Es geht darum:
    Das Jugendamt leistet ja Unterhaltsvorschuss an die Kindesmutter. Deswegen hat es an den Kindesvater ein Schreiben geschickt, er möge nun Unterhalt zahlen. Dieses Schreiben konnte nicht zugestellt werden, da der Kindesvater unbekannten Aufenthalts ist. Dem Antrag sind beigefügt eine erfolglose EMA-Anfrage, Anfrage an das Arbeitsamt, unzustellbare ZU.

    Grundsätzlich geht es nur darum, ob dieses Schreiben an den Kindesvater öffentlich zugestellt werden kann/darf oder nicht. Die Nebenfakten sollen wird nicht berücksichtigen.

    Ich danke euch ganz ganz doll. :cool:
    Liebe Grüße aus dem Norden

    Meck-Pomm

  • Hi Meck-Pomm,

    ich habe mal Juris bemüht und folgendes gefunden:

    LG Köln 9. Zivilkammer, Beschluss vom 13.08.2004, AZ: 9 T 76/04, dort heißt es sinngemäß, dass die öffentliche Zustellung nicht gem. § 132 II BGB i.V. mit § 185 ZPO zu erfolgen hat, sondern es "ist von der für Unterhaltsvorschussangelegenheiten zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsrechts vorzunehmen". Dieses Verwaltungszustellungsrechts ist z.B. in NRW in § 1 I Landeszustellungsgesetz i.V. mit § 15 VwZG geregelt.

    Tschö

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Es gibt allerdings auch eine andere Meinung: nach OLG Nürnberg (FamRZ 2002, 1042) ist die Mitteilung über die Leistungsbewilligung nach UVG auf Antrag der Verwaltungsbehörde durch das ordentliche Gericht zuzustellen. Zuständig ist das für den Sitz der Unterhaltsbehörde zuständige Amtsgericht. Offen bleibt, ob es sich dabei um eine Familien- oder eine allgemeine Zivilsache handelt.

    Das Gericht verweist auf Nr. 7.4.3 der Verwaltungsvorschriften zum UVG ("Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung"). Darin heißt es: "Öffentliche Zustellung der Mitteilungen. Ist die Anschrift des Unterhaltsschuldners unbekannt oder ist eine im Ausland zu bewirkende Zustellung unausführbar oder verspricht keinen Erfolg, so ist die Mitteilung über die Leistungsbewilligung mittels öffentlicher Zustellung zuzustellen. Die Durchführung der öffentlichen Zustellung erfolgt gem. § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO."

    Dazu aus einem – allerdings nicht mehr ganz neuen – Kommentar zum UVG (Rainer Scholz, UVG, 2. Auflage, 1992) zu § 7:
    Rn. 1: "Für den Bereich des Unterhaltsvorschußgesetzes bedarf es für den Übergang der (privatrechtlichen) Ansprüche ... Der Unterhaltsabspruch bleibt auch nach seinem Übergang gemäß § 7 auf das Land ein Anspruch des privaten Rechts ...".
    Rn. 10: "Die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 ist kein Verwaltungsakt ...".

    Offenbar geht auch der Bund in der genannten Verwaltungsvorschrift von einer privatrechtlichen Mitteilung aus und will deshalb nicht das Verwaltungszustellungsgesetz, sondern § 132 BGB anwenden. Damit setzt sich im Übrigen auch das LG Köln in der von Tommy schon genannten Entscheidung ausführlich auseinander.

  • Danke KlausR;) . Du hast mir echt geholfen, da kann ich mir ja ne Meinung aussuchen. Cool.

    Im VwZG steht unter öffentlicher Zustellung so sinngemäß, dass das die Behörde selbst macht oder eine von ihr bestimmte Stelle. Weißt du wie ich rausfinden kann, was eine mögliche "bestimmte STelle" ist, denn ich gehe mal davon aus, dass das nicht das Gericht sein kann. Das ist das einzige was mir eigentlich noch fehlt.

    vielen dank, es ist echt total nett, wie viel hilfe man hier bekommt.
    Liebe Grüße

    Meck-Pomm

  • Ich kann KlausR nur zustimmen. Unterhaltsansprüche sind Zivilsachen. Dabei ist es unerheblich, ob der Anspruch nach dem UVG auf die Vorschusskasse übergeht. Im Zweifel muss die Kasse den Unterhalt ja auch beim Familiengericht einklagen, da es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt.

  • Zitat von Meck-Pomm

    Im VwZG steht unter öffentlicher Zustellung so sinngemäß, dass das die Behörde selbst macht oder eine von ihr bestimmte Stelle.



    Im VwZG des Bundes steht nur, dass die Anordnung über die öffentliche Zustellung ein zeichnungsberechtigter Bediensteter trifft. Das kann eigentlich nur ein Mitarbeiter der Behörde sein, die für das Verfahren zuständig ist. Die Benachrichtigung wird dann an der Stelle bekanntgemacht, die von der Behörde allgemein dafür bestimmt ist. Die Anordnung selbst kann aber wohl nicht einer anderen Stelle übertragen werden.

    Die Landes-VwZG dürften das ähnlich regeln. Zum Beispiel ist die Verwaltungszustellung in Mecklenburg-Vorpommern in § 108 des Landesverwaltungsverfahrensgesetz normiert. Dort heißt es u. a.: "Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm dazu ermächtigter Bediensteter. Die öffentliche Zustellung wird dadurch bewirkt, dass eine Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist oder durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht wird."

  • Falls Sie die Person sind, die ich glaube ;) , dann muss ich Sie enttäuschen. Ich habe ja mit nur einer Person darüber gesprochen, dass ich hier die Hausaufgabe erfragt habe. Man muss alle Möglichkeiten ausnutzen, die man hat. Aber die vorhergesagten 4 Stunden hab ich dennoch weit überschritten. Ich informiere mich gerne umfassend. Immerhin hatten Sie bestimmt Ihre Freude bei sovielen richtigen Lösungen. :wechlach:Liebe Grüße

  • ist schon in Ordnung Meck-Pomm. Ich hatte tatsächlich viel Spass ,als ich das hier entdeckte. Sinn und Zweck der Übung war vordergründig : zu sehen, wie alle mit einem völlig unbekannten Sachverhalt umgehen.

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