Zwangsvollstreckung während französischem Insolvenzverfahren

  • Hallo,

    wir haben hier ein Problem mit der Vollstreckung.

    Schuldner wendet während einer Vollstreckungsmaßnahme ein, es laufe das Insolvenzverfahren in Frankreich und legt den französischen Beschluss vor.
    Weiß hier jemand, ob auch in Frankreich während des Verfahrens die Zwangsvollstreckung unzulässig ist und vielleicht auch unter welchen Paragrafen das zu finden ist.
    Sofern die Vollstreckung im französischen Recht unzulässig ist, dürfte das doch auch in Deutschland gelten, nicht wahr ?

    Danke im voraus.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Müßte der dann nicht auch seinen Wohnsitz dauerhaft in Frankreich haben? Wie kommt ihr denn zu eurer Zuständigkeit für die Vollstreckung?

    p.s. im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung gibt es Länderteile, zu finden bei Beck-online

  • In Frankreich gibt es verschiedene Arten von Verfahren, die unter dem Titel "Insolvenzverfahren" laufen. Grenzüberschreitende Auswirkungen kommen dabei insbesondere für die in Anhang A zur EuInsVO aufgeführten Verfahren in Betracht.

    Grundsätzlich kommt es bei französischen (Vor-)Verfahren - genauso wie in Deutschland - zu einem "automatic stay", d.h. u.a. Vollstreckungsstop. Es hängt aber im einzelnen auch von der Verfahrensart ab.

  • Müßte der dann nicht auch seinen Wohnsitz dauerhaft in Frankreich haben? Wie kommt ihr denn zu eurer Zuständigkeit für die Vollstreckung?

    p.s. im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung gibt es Länderteile, zu finden bei Beck-online



    Nun, er ist "versehentlich" wieder zurückgezogen.

    Auf den Münchener Kommentar in Beck-online haben wir leider keinen Zugriff. Ich sehe ihn zwar schön, habe aber keine Berechtigung ihn zu öffnen.

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  • Ist schon seltsam.
    Eigentlich sind die französischen Gericht doch darauf bedacht, eine Scheinwohnsitznahme aufzudecken und dann die Anträge abzuweisen.
    Sonstig müsste sich die Lösung aber aus der schon zitierten EuInsVO ergeben.

  • Ist schon seltsam.
    Eigentlich sind die französischen Gericht doch darauf bedacht, eine Scheinwohnsitznahme aufzudecken und dann die Anträge abzuweisen.
    Sonstig müsste sich die Lösung aber aus der schon zitierten EuInsVO ergeben.



    Tja, das läßt sich aus der Akte nicht entnehmen. Letztlich legt er einen Insoeröffnungsbeschluss aus Frankreich vor.
    Aus der EuInsVO ergibt sich leider nichts, jedenfalls nichts direktes. Wenn man aber unter Frankreich und Insoverfahren googelt erscheinen die ganzen Seiten, die ein französisches Insoverfahren anpreisen. Und da steht auch, dass alle Zwangsvollstreckungsverfahren gestoppt werden. Man kann also davon ausgehen, dass das in Frankreich auch gilt (anders wäre es ja auch eigentlich unlogisch).

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  • Um nochmal auf meine obige Anmerkung zurückzukommen:

    Als "Insolvenzverfahren" gelten in Frankreich

    1. Mandat ad hoc
    2. Procédure de conciliation
    3. Procédure de sauvegarde
    4. Redressement judiciaire
    5. Liquidation judiciaire

    Diese Verfahren betreffen nur jur. Personen und Kaufleute. In den Anhang A der EuInsVO haben nur Nr. 4. und 5. Einzug gefunden (weshalb bei Vorliegen eines der anderen Verfahren die grenzüberschreitende Wirkung gerichtlicher Anordnungen durchaus in Zweifel gezogen werden kann). Daneben gibt es noch ein Vergleichsverfahren (règlement amiable), das allerdings mit den ab 01.01.06 eingeführten Neuregelungen bzgl. der obigen Nr. 1.-3. nicht mehr allzu praxisrelevant sein dürfte.

    Für natürliche Personen, die nicht Kaufleute sind, gibt es ein besonderes Verfahren nach den Art. L331-1 bis L333-8 Code de la Consommation, das ebenfalls nicht in der EuInsVO erwähnt ist.

    Die Frage der grenzüberschreitenden Auswirkungen gerichtlicher Maßnahmen ist demzufolge nicht ohne weiteres und pauschal beantwortbar.

  • Danke Chick. Es ist zum Glück nicht mein Verfahren. Hier ist es wohl ein "normales" Verbraucherinsolvenzverfahren mit RSB. Das die RSB später anerkannt werden muß, ist wohl unbestritten gem. Beschluss vom BGH IX ZB 51 / 00. Alles andere muß der Zuständige dann halt selbst nachlesen.

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