Neues Vergütungsproblem

  • Hallo liebe Experten des Vergütungsrechts!

    Folgender Fall:

    Der Betreute befindet sich seit August 2005 in einem Heim (Psychatrische Klinik). Zunächst war nicht klar, ob er länger dort verbleibt oder nicht; es stellte sich (aktenersichtlich) ca. im Dezember bei einer richterlichen Anhörung heraus, dass ein dauerhafter Aufenthalt wohl unumgänglich ist. Wann die Betreuerin dies für sich selbst feststellte, ist mir nicht bekannt.

    Problem 1: Ich war zunächst auf Anfrage der Betreuerin der Meinung, dass ab dem Übergang in das Heim als Heimbewohner zu vergüten ist, da sich der Aufenthalt als dauerhaft herausgestellt hat und nach Sinn und Zweck der Regelung die niedrigere Vergütung angebracht scheint.
    Die Betreuerin ist anderer Ansicht und zitierte Fachliteratur, die darauf abstellt, welche Intention bei dem Übergang ins Heim vorlag. Ist auch irgendwie einleuchtend. Aber schwammig ist hier festzustellen, wann sich die Intention gewandelt hat.

    Problem 2: Der Betreute war bislang mittellos. Nach Übergang in das Heim gilt sein Wohngrundstück aber als einzusetzendes Vermögen. Allerdings ist hier auch schon problematisch, ab wann von einer Verwertbarkeit i.S.v. 90 SGB XII auszugehen ist, da ja noch nicht feststand, ob eine Rückkehr stattfindet. Jetzt laufen Schätzungen durch Makler, Renovierungen etc. Die Betreuerin möchte deshalb eine Auszahlung aus der Staatskasse unter Gesichtspunkt "vermögend". Meiner Meinung nach ist das nicht möglich, aber sie meint, dass das in ähnlichen Fällen immer so gehandhabt wurde (allerdings nach altem Recht). Ist schon möglich dass mein Vorgänger das mal gemacht hat, bin noch nicht so lange hier und früher war die Höhe der Vergütung ja schließlich kein Unterschied bei vermögend oder mittellos.
    Ist das also möglich, sozusagen als "Vorschuss" aus der Staatskasse als vermögend auszuzahlen und später zurück zu fordern? Problemmatisch würde das, wenn sich kein Käufer findet. Oder ist dann davon auszugehen, dass keine Verwertbarkeit vorliegt und damit noch Mittellosigkeit???
    Oder gilt der Betreute vielleicht sowieso noch eine gewisse Schonfrist als mittellos, da ja nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Haus von heute auf morgen verkauft wird?

    Bin ratlos. Habe vor allem Probleme mit den jeweiligen Zeitpunkten, auf die ich achten muss! Hoffe jemand kann helfen und hatte vielleicht sogar schon mal einen ähnlichen Fall.

  • Solange sich der Aufenthalt des Betreuten in der Klinik als vorübergehend darstellt und demzufolge die Rückkehr in sein Haus in Aussicht stand (also bis zur richterlichen Anhörung im Dezember), ist das Wohngrundstück m.E. weiterhin als Schonvermögen anzusehen. Folge: Vergütung bis zu diesem Zeitpunkt aus der Staatskasse.

    Hieraus folgt, dass das Wohngrundstück erst ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr als Schonvermögen zu qualifizieren ist und dass daher ab Dezember nur noch eine Vergütungsbewilligung aus dem Vermögen des Betreuten in Betracht kommt. Die Betreuerin muss mit der Realisierung ihrer Ansprüche demzufolge grundsätzlich warten, bis wieder flüssige Mittel des Betreuten (z.B. aufgrund eines Verkaufs des Hauses oder einer Darlehensaufnahme zur Finanzierung der Heimkosten) zur Verfügung stehen.

    Der von der Betreuerin geschilderte pragmatische Lösungsansatz wegen der derzeit fehlenden Verwertbarkeit des Wohngrundstücks wird nach meiner Kenntnis durchaus von einigen Kollegen in die Praxis umgesetzt. Wenn der Revisor auf Anfrage keine Einwendungen erhebt, würde ich es auch so handhaben. Die Gefahr eines Verlustes der Gelder zu Lasten der Staatskasse sehe ich nicht, weil die Erben des Betreuten ja auch bei Nichtveräußerung des Grundbesitzes in jedem Fall für die von der Staatskasse verauslagten Betreuervergütungen haften.

  • ich vertrete auch die meinung, dass ein gewöhlicher aufenthalt im heim (und ein solcher ist bei der vergütung maßgeblich) erst dann vorliegt, wenn objektiv ersichtlich ist, dass eine rückkehr in das eigenheim ausgeschlossen ist.
    wann dieser objektive zeitpunkt liegt kann allerdings nicht nur an der richterlichen anhörung festgemacht werden, weil diese nur zur aktenkundigkeit führte, der tatsächliche zeitpunkt aber wohl davor liegen wird.
    hierzu müßte man die genaue diagnose der betreuten berücksichtigen, also an welchen gebrechen sie litt, und wann dies z.B. ärztlicherseits festgestellt wurden.

    der selbe zeitpunkt ist auch für die frage maßgeblich, wann das hausgrundstück kein schonvermögen mehr ist, und wann von vermögend/mittellos auszugehen ist.

    um aber langwirige ermittlungen mit ungewissem ergebnis zu vermeiden wird es sich anbieten, den zeitpunkt der richterlichen anhörung als "schnittpunkt" anzusehen, es sei denn, es lägen datierte atteste etc. vor.

    auch ich würde es hier brfürworten, zunächst aus der staatskasse auszubezahlen und einen rückgriff vorzunehmen, sobald die betreute verstirbt oder das haus veräußert ist.

  • Der Fiskus gäbe bei Auszahlung dem Betreuten ein Darlehen, sofern er an den Betreuer auszahlt, obwohl der Betreute vermögend, wenn auch illiquide ist.
    Auszahlungen durch den Staat bedürfen einer rechtlichen Grundlage.
    Eine Darlehensvergabe ist in §§ 1836 ff BGB nicht als möglich bezeichnet, auch der Verweis auf SBG XII in § 1836c BGB nutzt nichts, da dieser § 91 SGB XII nicht erfasst.

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