Zinsen und Hinterlegung

  • Hallo, ich arme Sau darf jetzt Krankheitsvertrtung Hinterlegung machen und habe noch nicht mal nen Kommentar! :mad:

    Habe hier eine Erbengemeinschaft, die zusammen 11 T EUR hinterlegt hat. Jetzt liegt mir ein Urteil des LG vor, das ausweist, wieviel an wen zu zahlen ist. Nun muss ja aber auch die Zinsen mit reinnehmen. Meine Frage:

    Bei 3 Erben und 3 Teilbeträgen... nehme ich da die Zinsen jeweils aus dem Teilbetrag oder jeweils aus dem vollen hinterlegten Betrag? Schön, dass das im Gesetz steht.:gruebel:

  • Das bleibt eigentlich mathematisch das Selbe, jedoch wegen § 8 Nr. 4 HinterlO, kannst du nicht aus den Teilbeträgen die Zinsberechnung durchführen, da Rundungsdifferenzen entstehen würden.

    Also den gesamten Betrag gemäß den Regeln von § 8 verzinsen und den Zinsertrag wie die Hauptsumme aufteilen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ahhhhhhh!!! :dankescho

    Da ich mathematisch nicht so bewandert bin, ist mir natürlich nicht auf- oder eingefallen, dass das rechnerisch dasselbe bleibt ;) :oops:

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • :D:D:D

    Würdest du mir jetzt dann auch mit der rechnung helfen?

    Die hinterlegte Summe beträgt: 11.865,59 EUR

    A) erhält ohne Zinsen 7.562,43 EUR
    B) 4.203,16 EUR
    C) 100,00 EUR

    Mit Zinsen dann also für A) 7790,60 EUR
    B) 4329,40 EUR
    C) 103,00 EUR ??? :confused:

  • Zinssatz ist 0,1 % (1 von Tausend) nicht 1 % pro Monat!!!

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  • Wann wurde denn hinterlegt und wann der Herausgabeantrag gestellt?

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  • :oops:... uups... da haben sie ja die richtige an diese stelle gesetzt *wie peinlich*... aber grundsätzlich stimmt meine rechnung, oder? :)



    Ne, insb. wg. § 8 Nr. 4 Satz 2 HinterlO.

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  • Mensch, mein eh schon vorhandener Respekt vor TL steigt noch ... er ist auch Hinterlegungsfachmann ... :daumenrau:D


    :oops::oops::oops::oops:
    Tja, es gibt halt immer wieder auch mal Nachlässe, die wir aus der Hinterlegung holen müssen...

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  • Hinterlegt wurde am 22.02.06... oi... da fällt mir auf, ich habe mit 07 gerechnet... also vergesst meine Rechnung mal ganz flink...

    ... und auszahlen würde ich ja heute... Antrag ist vom 24.08.bzw. 28.08.2007

  • Hinterlegt wurde am 22.02.06... oi... da fällt mir auf, ich habe mit 07 gerechnet... also vergesst meine Rechnung mal ganz flink...

    ... und auszahlen würde ich ja heute... Antrag ist vom 24.08.bzw. 28.08.2007



    Zinsberechnung ab Juni 2006 bis August 2007 (wenn im Sept die Auszahlungsvfg. gemacht wird) = 15 Monate

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  • Die Zinsen betragen damit:

    0,1 % aus € 11.850 = € 11,85 pro Monat

    € 11,85 x 15 Monate = 177,75 Gesamtzinsen


    Hiervon erhalten die Berechtigten im Verhältnis Ihrer Anteile:

    a) € 113,29
    b) € 62,96
    c) € 1,50

    Ist denn im Urteil überhaupt etwas zu den Zinsen gesagt? Falls nicht, liegt streng genommen m.E. über die Zinsen dann kein einheitlicher Auszahlungsantrag vor und man könnte diesbezüglich keine Auszahlung vornehmen.

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  • Danke!!! Hast mir echt geholfen! Bin hier voll ins kalte Wasser geworfen worden *grummel*

    Dumme Frage... ein Kollege hat mir erzählt, seit neuestem braucht man keinen gesonderten Antrag auf Zinsauszahlung mehr? :gruebel:


  • Dumme Frage... ein Kollege hat mir erzählt, seit neuestem braucht man keinen gesonderten Antrag auf Zinsauszahlung mehr? :gruebel:



    Das weiß ich nicht. Ich (als Justiz-Alien) stelle immer auch den Antrag auf Zinsauszahlung. So hatte ich es mal gelernt.

    Dennoch sollte m.E. aus dem Urteil etwas über die Hinterlegungszinsen gesagt sein. Es könnte ja theoretisch sein, daß die Zinsen nur einem der Berechtigten zustehen sollen. Was steht denn drin?

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  • Nachtrag:

    Da § 8 HinterlO als sogenanntes partikulares Bundesrecht in den neuen Bundesländern nicht in Kraft getreten ist (wg. Artikel 8 des Einigungsvertrages) und es damit dort überhaupt keine Verzinsung des Hinterlegungsbetrages gibt, könnte es schon sein, daß hier in den einzelnen alten Bundesländern eine unterschiedliche Handhabung besteht.

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