Genehmigung des Erwerbsgeschäftes eines Minderjährigen nach § 112 BGB

  • hallo zusammen,

    ein 16-jähriger Schüler hat ein Gewerbe , das sich mit der Softwareentwicklung beschäftigt angemeldet, und bittet nunmehr um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Die Einverständniserklärung der Eltern sowie die Gewerberanmeldung liegt mir vor.

    Wie soll ich weiter vorgehen ? Bin dringend auf eure Hilfe angewiesen.:wechlach:

  • hallo zusammen,

    ein 16-jähriger Schüler hat ein Gewerbe , das sich mit der Softwareentwicklung beschäftigt angemeldet, und bittet nunmehr um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Die Einverständniserklärung der Eltern sowie die Gewerberanmeldung liegt mir vor.

    Wie soll ich weiter vorgehen ? Bin dringend auf eure Hilfe angewiesen.:wechlach:




    Huhu und Guten Morgen,

    also in meiner Ausbildung habe ich gelernt, das, wenn die Einverständniserklärung der Eltern vorliegt, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt werden sollte.

    Laut meines Wissen ist duch die elterliche Einverständnis der 16 Jährige mit der Fähigkeit ausgestattet, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, also auch Unternehmerfähig: siehe evtl § 14 BGB

    :gruebel: hoffe mich nicht zu irren

    gruß aus berlin

  • Genau diesen Fall habe ich bereits gehabt. Erst mal lasse ich mir den jungen Mann kommen (§ 50 b FGG) und frage ihn, wie groß das Rad ist, das er drehen will.
    Da der Minderjährige keine Darlehen aufnehmen kann (§ 112 I2, 1643 I, 1822 Ziffer 8 BGB), das speziell zur Debatte stehende Gewerbe nach meiner Einschätzung nicht kapitalaufwendig (Kapital aufwändig) ist, sind Haftungsrisiken eher darin zu sehen, dass die Software nicht brauchbar (Wandlungs-, Nachbesserungsansprüche) ist bzw. sogar Schadenersatz verursacht. Letzteres kann natürlich ein erhebliches Risiko darstellen.
    Was will er denn programmieren? Buchungsabläufe oder PC-Spielchen?

  • Ich sehe es wie mein Vorredner.

    Anhören, den Sachverhalt aufklären und dann entscheiden.

    Für die Genehmigung nach § 112 BGB ist nach wie vor das VormG zuständig (Palandt/Heinrichs § 112 RdNr.1).

  • Eventuell geht es um eine Art "freiberufliche Anstellung" bei einer Software-Schmiede!? In der Regel sind keine größeren Investitionen dafür notwendig. Das Riskio ist anhand der Verträge mit der Auftraggeber-Firma abzuschätzen.

    Grundsätzlich halte ich das für genehmigungsfähig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gutes Thema. Habe nämlich auch grad so einen Antrag von 2 Minderjährigen, welche ein Software- und Dienstleistungsunternehmen gründen wollen. Werde dazu auch mal die IHK um Stellung bitten, gute Idee. Dann werde ich mir mal die Minderjährigen zur Anhörung laden.

  • § 112 BGB:

    (1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
    (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.

    §§ 1643 I, 1822 Ziffer 3 BGB Genehmigung erforderlich)
    3. ....., sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,


    Ich sehe das so, dass § 112 BGB generell zieht, falls der Mj. ein Erwerbsgeschäft betreiben soll, unabhängig davon, ob er dies allein oder in Gesellschaft macht.

    § 112 BGB regelt die Wirkung der elterlichen in Verbindung mit der VG-Erlaubnis nach außen.

    Betreibt der Mj. das Erwerbsgeschäft in der Rechtsform einer Gesellschaft, so muss ja ein Vertrag zwischen den Gesellschaftern die internen Feinheiten regeln. Dieser Vertrag ist über § 112 BGB nicht gedeckt, der Mj. kann ihn nicht selber abschließen, dies muss der gesetzliche Vertreter tun. Damit da nicht zuviel Mist gebaut wird, ist auch dieser Vertrag genehmigungsbedürftig. Er ist aber für das Außenverhältnis grundsätzlich ohne Belang.

  • D.h., wenn er die GbR mitgründen will braucht´s ne Genehmigung vom FamG und wenn die Kiddys sich selbst verwalten wollen, bedarf es jeweils einer Ermächtigung des VormG. Interessante Konstellation!

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Und wenn die beiden Minderjährigen die gleichen Eltern haben sollten, bedarf es für den Abschluss des GbR-Vertrags auch noch der Bestellung eines Ergänzungspflegers.

  • Ich habe genau diesen Fall. Die beiden Minderjährigen wollen die Ermächtigung zum Betrieb eines Internet und IT-Dienstleistungsunternehmen sowie die Einwilligung in die Gründung einer GbR zu diesem Zweck. Also zuerst VormG und dann FamG. Echt langwieriger Prozess.

  • Auch denkbar ist der Fall einer Gründung einer BGB-Gesellschaft, die nicht auf die Führung eines Erwerbsbetriebes gerichtet ist. Die unterschiedliche Zielrichtung der angesprochenen Vorschriften wird dann schon deutlicher.

    Nachtrag:
    der smilie in #11 ist nicht absichtlich eingebaut. Keine Ahnung wie der dahin kommt. Aber es gibt Dinge zwischen Himmel und Erde, die glaubt man kaum.

    Smiley entfernt. Tommy

  • Ich habe bei #11 und #16 ein unangenehmes Gefühl gehabt, weshalb ich die Sache nochmals überlegt habe. Das Einfache liegt näher als man denkt.
    § 112 BGB regelt den Fall, bei dem der Minderjährige zum selbständigen Führen eines Erwerbsgeschäftes durch die Eltern ermächtigt wird. Die Eltern selbst halten sich vornehm zurück.
    § 1822 Ziffer 3 BGB regelt den Fall, bei dem die Eltern (§ 1643 I) bzw. der Vormund das Erwerbsgeschäft des Minderjährigen gründen oder führen.

    Es erschien mir schon sehr komisch, dass zwei Genehmigungen erforderlich sein sollen.

  • Nur zur Ergänzung:

    Früher haben wir in Potsdam oft Anträge gehabt, wegen der Filmstudios, Messen etc. - GZSZ stammt ja aus Potsdam und anderes mit Jungdarstellern wurde hier gedreht - wir haben in der Regel abgelehnt, da es nicht einzusehen ist, warum 15 j. schon selbstständig machen soll, nur weil er eine Rolle in eine Soap als Nebendarsteller hat. Die Sache hat sich hier sehr beruuhigt und der Internet-Software-Hype ist längst vorbei - der markt ist gesättigt dafür - IHK haben auch wir immer gemacht!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Den BGB-Gesellschaftsvertrag kann der Minderjährige nicht abschließen, selbst dann nicht, wenn er für das selbständige Führen eines Erwerbsgeschäftes ermächtigt ist. Diese Rechtsformwahl gehört m. E. nicht zu den Rechtsgeschäften, die der nach § 112 genehmigte Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Da zieht natürlich für die Vertretung durch Eltern/Vormund/Betreuer § 1822 Ziffer 3 letzte Alternative.

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