Nebenklägervertreter

  • Habe eine kurze Frage:

    In einem Verfahren wurde der Nebenklägervertreter beigeordnet.
    Das Urteil lautet: Die Kosten der Nebenklage trägt der Verurteilte.

    Nun macht der Nebenklägerverteter seine Kosten geltend. Bekommt er diese aus der Staatskasse (diese geht in Vorleistung und holt sich die vom Verurteilten wieder?) oder vom Verurteilten direkt? Stehe irgendwie auf´m Schlauch...:gruebel:

  • Er kann, da beigeordnet, die Vergütung aus der Staatskasse beantragen ODER direkt die Kosten gegen den Verurteilten festsetzen lassen. Nicht anders als in C-Sachen. *Schlauchwegrollt*

  • vom Verurteilten direkt?



    Die Frage ist gleichzeitig die Antwort.

    Das ist nicht anders als eine Kostenfestsetzung in einer Zivilsache. Die Landeskasse wäre nur beteiligt, wenn dem NK PKH bewilligt worden wäre und es sich um einen PKH-Festsetzungsantrag handelt.

    Vfg.

    1. 
    Abschrift (liegt an) oder Kopie von Bl. X an Angeklagten-Vertreter zur Kenntnis und ggf. Stellungnahme binnen 10 Tagen

    2. 
    2 Wochen (Festsetzung)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wie meine Vorredner schon sagten, die Frage ist, was er beantragt hat.


    Eigentlich nützt ja meistens auch ein bloßer Blick auf die beantragten Beträge.
    Bei Festsetzung gegen den VU werden ja meistens die Gebühren eines Wahlanwalts beantragt.

  • Vielen Dank schon mal.

    Der Nebenklägervertreter hatte mich heute angerufen und sich gewundert, dass ich ihm die vollstreckbare Ausfertigung erteilt habe. Er ist davon ausgegangen, dass er aus der Staatskasse die Kosten erhält.
    Leider kann ich gerade nicht in den Antrag reinschauen, da die Akte schon bei der Staatsanwaltschaft ist. Da werde ich morgen den Nebenklägervertreter direkt nochmal anrufen und nachfragen, wie sein Antrag lautete.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung richtig gewesen, wenn er die Festsetzung gegen den VU beantragt hatte. Anderenfalls würde er also die Kosten von der Staatskasse "vorgeschossen" bekommen.

    Nochmals Danke :dankescho

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung richtig gewesen, wenn er die Festsetzung gegen den VU beantragt hatte. Anderenfalls würde er also die Kosten von der Staatskasse "vorgeschossen" bekommen.

    Nochmals Danke :dankescho

    Aber dann bekommst Du doch bitte die vollstreckbare Ausfertigung des KFB zurück. Die Kosten kann dann die Landeskasse mehr oder minder erfolgreich gegen den VU geltend machen. Der RA hat natürlich anwaltlich zu versichern, dass er noch keine Zahlungen auf den vollstreckbaren Titel erhalten hat.
    Gell ;)

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung richtig gewesen, wenn er die Festsetzung gegen den VU beantragt hatte. Anderenfalls würde er also die Kosten von der Staatskasse "vorgeschossen" bekommen.

    Nochmals Danke :dankescho

    Aber dann bekommst Du doch bitte die vollstreckbare Ausfertigung des KFB zurück. Die Kosten kann dann die Landeskasse mehr oder minder erfolgreich gegen den VU geltend machen. Der RA hat natürlich anwaltlich zu versichern, dass er noch keine Zahlungen auf den vollstreckbaren Titel erhalten hat.
    Gell ;)


    Ja klar. Danke nochmal für die Erinnerung :)

    Noch eine kurze Frage: Muss ich dann gegenüber der LJK eine "besondere" Angabe machen oder schicke ich das Urteil mit und die LJK sieht selbst, dass sie sich die Kosten wiederholen kann?

  • M.E. herrscht hier ein mittleres Durcheinander.
    Der Nebenklägervertreter, da beigeordnet, bekommt aus dert Landeskasse die Gebühren eines Pflichtverteidigers. Dieses Betrag holt sich das Land über die Kostenrechung, die von der StA als Vollstreckungsbehörde zu erstellen ist, wieder.
    Eine Festsetzung nach § 464 b StPO gegen den Verurteilten ( in Höhe einer Wahlverteidigervergütung) kommt aufgrund der Kostenentscheidung nicht in Betracht, da diese nicht die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Verurteilten auferlegt. Der Ausspruch "der Verurteilte trägt die Kosten" reicht für die Festsettzung nach § 464 b StPO nicht.

  • Der Ausspruch "der Verurteilte trägt die Kosten" reicht für die Festsettzung nach § 464 b StPO nicht.



    Ist klar, trifft aber nicht den hiesigen Fall, denn da lautete die Kostenentscheidung:


    In einem Verfahren wurde der Nebenklägervertreter beigeordnet.
    Das Urteil lautet: Die Kosten der Nebenklage trägt der Verurteilte.



    Es dürfte sich daher durchaus um einen Fall von § 464b StPO handeln.

    Was mir nicht so ganz klar ist, ist ob mit "beigeordnet" tatsächlich beigeordnet im Sinne einer PKH-Bewilligung (§ 397a II StPO) gemeint ist. Wenn dies nicht der Fall ist, gibt es aus der Staatskasse nämlich gar kein Geld. Grds. werden Pflichtverteidiger oder Nebenkl. Vertreter (im Rahmen der PKH) nämlich nicht "beigeordnet", sondern "bestellt". (§§ 141, 397a I StPO).
    Vielleicht war mit "beigeordnet" auch nur die Zulassung des Nebenklägers gemeint ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."



  • Genau. Es kommt auf den Antrag an. Was er beantragt hat, kannst Du auch aus seiner Höhe sehen. SAus der Staatskasse würde er nämlich nur in Höhe der Pflichtverteidigergebühren erhalten. Wenn er WA-V geltend gemacht hat, wollte er indirekt wohl Festsetzung gegen den VU




  • ??? siehe #14



  • Sorry

  • M.E. herrscht hier ein mittleres Durcheinander.
    Der Nebenklägervertreter, da beigeordnet, bekommt aus dert Landeskasse die Gebühren eines Pflichtverteidigers. Dieses Betrag holt sich das Land über die Kostenrechung, die von der StA als Vollstreckungsbehörde zu erstellen ist, wieder.
    Eine Festsetzung nach § 464 b StPO gegen den Verurteilten ( in Höhe einer Wahlverteidigervergütung) kommt aufgrund der Kostenentscheidung nicht in Betracht, da diese nicht die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Verurteilten auferlegt. Der Ausspruch "der Verurteilte trägt die Kosten" reicht für die Festsettzung nach § 464 b StPO nicht.

    Ich aktiviere mal wieder diesen Fred hier mit folgendem Sachverhalt:

    In einer Strafsache hier ist die Nebenklage mit Beschluß im Mai 2008 zugelassen, PKH ist mit Ratenzahlung im Juni bewilligt und RA N. im Bewilligungsbeschluß für den Nebenkläger beigeordnet. Urteil besagt: Die notwendigen Kosten der Nebenklge trägt der Angeklagte (ist verurteilt worden wegen der Schlägerei, Opfer ist der Nebenkläger)
    RA N. reicht PKH-Vergütung und Wahlanwaltsabrechnung ein. Ich (Rpfl. am AG = 1. Instanz der Strafsache) setze PKH-Vergütung fest und dann? Differenzvergütung gegen den Angeklagten? Ratenzahlung des Nebenklägers gemäß PKH-Bewilligung? Ich bin am AG, was macht die STA dann? Wer (Behörde) soll PKH Heft führen + Raten überwachen?

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