Nießbrauchbestellung von Testamentsvollstrecker

  • Hallo zusammen!!

    Im Grundbuch ist als Eigentümer eine Erbengemeinschaft, bestehend aus A,B,C eingetragen. Auf dem Anteil des Miterben B ist ein Insolvenzvermerk eingetragen, dass über dessen gesamtes Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Desweiteren ist der Miterbe A als Testamentsvollstrecker bestellt und ein entsprechender Vermerk auch im Grundbuch eingetragen.
    Nun bewilligt und beantragt A im eigenen Namen und als Testamentsvollstrecker für die anderen Miterben die Eintragung eines Nießbrauchsrechts für sich selbst (=A) als Berechtigten in Erfüllung eines im Erbvertrag angeordneten Vorausvermächtnisses. Falls die Bewilligungen der anderen Miterben notwendig sind, womit ich mir noch nicht sicher bin, hat der Insolvenzverwalter schon mitgeteilt, dass er diese versagen wird.
    Meine Frage wäre nun, kann ich trotz des Insolvenzvermerks und ohne die Bewilligung der Miterben diesen Nießbrauch eintragen? Und falls es geht, was bräuchte ich dazu, abgesehen von der Bestellungsurkunde und dem Testamentsvollstreckerzeugnis?

    Vielen Dank schon mal für eure Überlegungen!!

  • Zu beachten ist, dass dem Miterben B bereits aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung die Verfügungsbefugnis entzogen ist (§ 2211 Abs.1 BGB) und seine (überhaupt nicht bestehende) Verfügungsbefugnis durch das Insolvenzverfahren daher nicht beeinträchtigt werden kann. Ist A (wovon ich ausgehe) zum TV für den gesamten Nachlass ernannt, so hätte er die Nießbrauchsbewilligung allerdings gar nicht im eigenen Namen erklären müssen, da auch insoweit seine TV-Erklärung ausreichend ist. Eine Bewilligung von B und C (und damit auch eine Bewilligung des für B handlungsbefugten Insolvenzverwalters) ist jedenfalls nicht erforderlich.

    Zum grundbuchrechtlichen Nachweis: Der Erbvertrag entspricht der Form des § 29 GBO. Damit ist formgerecht nachweisbar, dass dem A das besagte Vorausvermächtnis zusteht und dass es sich bei der Bestellung des Nießbrauchs um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, welche die Anwendung des § 181 BGB ausschließt (im übrigen liegt die vom Erblasser verfügte -ausdrückliche oder stillschweigende- Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens hier in der Natur der Dinge, da die Vornahme des besagten Rechtsgeschäfts ohne Selbstkontrahieren überhaupt nicht denkbar ist).

    Ein TV-Zeugnis ist wegen § 35 GBO nicht zwingend erforderlich, wenn die TV im notariellen Erbvertrag angeordnet wurde und nachgewiesen ist, dass der TV das Amt angenommen hat (Beiziehung der Nachlassakten empfehlenswert). Wenn ein TV-Zeugnis erteilt ist: umso besser!

  • :zustimm:
    Zum Bestehenbleiben der Testamentsvollstreckung auch bei Insolvenz vgl auch Bamberger/Roth, Bearbeiter Mayer, BGB, § 2211 Rn 3 (s. hierzu den Online-Kommentar im Beck-Modul).
    Da den Erben ohnehin die Verfügungsbefugnis entzogen ist, kann auch keinerlei Verfügungs- und damit Mitwirkungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen sein; eine Genehmigung ist nicht erforderlich.

  • Danke für eure Antworten, hab das Gesagte recherchiert und komme zur gleichen Ansicht... werde den Nießbrauch nun ruhigen Gewissens eintragen!! :)

  • So jetzt übrigens auch der BGH in seiner neuen Entscheidung vom 11.5.2006, Az. IX ZR 42/05, abrufbar auch unter http://www.dnoti.de (TV und Insolvenz; TV besteht fort; bis zur Beendigung der TV kann der Insolvenzverwalter den Nachlass nicht verwerten; erst nach Ende der TV unterliegt der Vermögensgegenstand der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters).

  • Also ist der BGH der Ansicht des Forums gefolgt. Und weshalb werden wir dann nicht -wie es sich gehört- zitiert? :D

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