§ 1667 BGB - Maßnahmen bezügl. Vermögenssorge

  • Und zur Sache selbst: Gibt es hier irgendwelche nachprüfbaren Anhaltspunkte, die zu Maßnahmen nach §§ 1666/67 BGB Veranlassung gäben ? Das geht doch aus dem Sachverhalt bislang nicht hervor. Von was für Darlehen sprechen denn Opa und Oma überhaupt ?

  • Fragestellung in #19:
    Omi und Opi wollen, dass Vermögenssorge an einen Pfleger übertragen wird. Zumindest wollen sie Vermögensverzeichnis. Das hat die KM auf jeden Fall getan. Nun streiten sie über irgendwelche Darlehen, die angeblich gewährt wurden usw. M.E. kann ich das überhaupt nicht prüfen. Da Vermögensverzeichnis abgegeben wurde, sehe ich hier keine weitere Möglichkeit nach § 1667 BGb zu entscheiden.

    Frage: Muss ich Kinder anhören? Denke ja. Muss ich hier einen Pfleger bestellen? (wenn ja, nur für Kind B)


    a) Der Wunsch in Satz 1 ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, konkrete Anhaltspunkte für Fehlverhalten lägen vor.
    b) Einen Anspruch auf Vermögensverzeichnis haben Oma und Opa nicht. Was gehen sie die Vermögensverhältnisse anderer Leute oder Erblasser an?
    c) Der Streit über Darlehen ist vor dem Zivilgericht auszutragen. Haben Oma und Opa dem Vater diese Darlehen gegeben und die Mutter und die Kinder haben diese Verbindlichkeit geerbt, ist nichts zu veranlassen. Die Mutter vertritt insoweit auch die Kinder gegenüber Oma und Opa. Kein Vertretungsausschluss.
    d) Falls überhaupt keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Mutter vorliegen, ist eine Anhörung der Kinder im Rahmen des § 159 FamFG nicht nötig. Über was soll man die Kinder anhören? Etwa "Könnt ihr mir sagen, ob eure Mutter euer Vermögen zum Spielcasino trägt oder sonstwie verplempert?"

  • Ach angeblich hat der KV der KM ein Darlehen von 100.000 € gewährt. Da dieses noch nicht zurückgezahlt sein dürfte, ist es nach Auffassung der Oma in den Nachlass gefallen. Nach Angaben der KM wurde das Geld aber nicht als Darlehen gewährt, sondern die Gelder sind für den gemeinsamen Hausbau ausgegeben worden. Er hatte ihr das Geld nur überwiesen, weil sie die Buchführung des Hausbaus übernommen hatte.

    --> Aussage gegen Aussage.

    Außerdem hat sich die KM aus der Kasse des Geschäfts (KV hatte einen Verkaufsshop) bedient - ohne Wissen des KV.

    --> auch kein Beweis.

    Die KM hat ein ausführliches Vermögensverzeichnis abgegeben. Mehr sehe ich hier nicht als notwendig an.

    Nochmal zur Frage des RM: In meinem Eureka - System gibts 5-6 Bausteine für ein RM. Einmal Frist 2 Wochen, dann 1 Monat usw. Beträgt hier die RM-Frist 1 Monat?

  • Ich häng mich mal hier dran.:daumenrau;)

    Folgender Fall wird mir über den Abteilungsrichter aus einem Umgangsverfahren "heraus" zur Prüfung von Maßnahmen gem. § 1667 BGB vorgelegt.

    Kind lebt bei der Mutter .
    Kind hat aus einer Erbschaft größeres Sparguthaben.
    Die Eltern haben 5.000 EUR dem Sparbuch entnommen und hierfür einen PKW angeschafft , der allerdings schon wieder verkauft und in Zahlung für ein neues Auto gegeben wurde.
    Streitig ist unter den Eltern im Umgangsverfahren , wer das Geld abgehoben hat und wem der Vermögenszufluss in Form eines PKW nach Trennung/Scheidung der Eltern letztendlich zugute gekommen ist.

    Kindesvater behauptet , das Ersatzfahrzeug sei nach Trennung bei der Mutter verblieben udn daher Ihrer Vermögenssphäre zuzurechnen.
    Der Schaden des Kindes sei letztendlich der Mutter zuzuschreiben.
    Mutter behauptet das Gegenteil .

    Und nun ?

    Bin ich im Rahmen der Maßnahmen nach § 1667 BGB vorab verpflichtet, diesen zivilrechtlichen Streit aufzuklären ?
    Hier steht natürlich Aussage gegen Aussage .

    Und welche Maßnahmen sind gem. § 1667 BGB überhaupt denkbar, wenn die Sache unaufklärbar bleibt ?

    Das Dumme dabei ist, dass das ( 10 - jährige ) Kind den weiteren Umgang mit dem Vater von der Klärung dieser finanziellen Frage ebenfalls abhängig macht.

  • Ich würde an einen Ergänzungspfleger (= Rechtsanwalt) denken, der eine mögliche Forderung des Kindes gegen seine Eltern prüft (Auskunftsbegehren vorangestellt) und ggf. außergerichtlich/ gerichtlich durchsetzt. Sodann würde ich sofort das Restguthaben des Sparbuches versperren, auf das dann ggf. auch das eingetriebene Geld von den Eltern einzuzahlen wäre.
    Tiefgreifendere Maßnahmen wären wohl derzeit unverhältnismäßig.

  • Du meinst also, der Ergänzungspfleger wäre bereits wegen §§ 1629, 1795 BGB zu bestellen , da für die Klärung der Vorfrage ein gesetzlicher Vertretungsausschluss besteht ?

    Ich wäre eher davon ausgegangen , dass den Eltern zunächst gem. § 1666 BGB die Vermögenssorge entzogen werden muss.

    Für das Restguthaben einen Sperrvermerk gem. § 1667 II BGB zu "verhängen" , ist - selbverständlich nach Anhörung - eine gute Idee. :daumenrau
    § 1667 BGB hilft insoweit wohl erst mal nur für das Restvermögen?:gruebel:

  • Ja, ich denke schon, dass der Entzug der Vermögenssorge zunächst erst mal unverhältnismäßig wäre (wegen diesem einen "Vorkommnis"). Ich stand ja öfters schon vor dieser Frage, wenn mir etwa die Gerichtsvollzieher mitteilten, dass Eltern(teile) mächtig auf den Namen ihrer Kinder bei Versandhäusern bestellt haben.

    Und ich gehe auch davon aus, dass es eine Schadenersatzforderung oder einen Herausgabeanspruch des Kindes gegen die Eltern gibt, abgeleitet aus § 1646 BGB, und hierfür sind die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, §§ 1629, 1795 BGB. Zur Prüfung und Durchsetzung dieses Anspruchs kann man daher mit diesem Wirkungskreis wohl einen Ergänzungspfleger bestellen. Man kann natürlich den Eltern vorher auch erst mal drohen (auch hinsichtlich Vermögenssorge) und sie auffordern, binnen einer bestimmten Frist das Geld wieder auf das Sparbuch einzuzahlen und dies nachzuweisen.

  • Bin jetzt noch mal in mich gegangen.
    Und dabei habe ich erstaunliches entdeckt.:D

    Von einem gesetzlichen Vertretungsausschluss gehe ich erst mal nicht aus , da § 1795 I Nr. 3 BGB nur Zivilrechtstreitigkeiten sowie Familienstreitsachen betrifft.
    Da hier die Ansprüche des Kindes zunächst( nur ) vorprozessual geprüft und ggf. geltend gemacht werden müssen, greift die Vorschrift nicht.

    Für den vorprozessualen Status kann ( nur ) gem. §§ 1629 II S.3 , 1796 BGB gegen die Eltern "vorgegangen" werden ( MüKo 5. Auflage 2008, § 1795 Rd.Nr. 36 BGB ).

    Und das werde ich dann in Angriff nehmen.

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