immer dieses VBVG

  • hier mal wieder ein Problem zum neuen Vergütungsrecht:

    Wie ist abzurechnen Heim oder Wohnung?

    Der Betroffene lebte nun schon seit Jahren in einem und dem selben Altenpflegeheim. Das frühere Altenpflegeheim wurde nun umstrukturiert (auch durch Inhaberwechsel). Es wurden nun Mietverträge über die entsprechenden Zimmer unter Mitbenutzung der bestehenden Küchen und Badvorrichtungen geschlossen.

    Das neue Haus hat die alten Mitarbeiter übernommen, so dass zusätzlich zum Mietvertrag für den Betroffenenauch ein Servicevertrag abgeschlossen wurde, der einen bestimmten Betrag pauschal für die Grundversorgung (Mahlzeiten, Putzkraft, Wäsche waschen, 24 h vor Ort Service, Freizeitorganisation, Hausnotrufsystem und Vermittlung von Hilfsdiensten) beinhaltet. Ebenso enthält dieser Vertrag Wahlleistungen angeboten durch einen bestimmten Pflegedienst.

    Die entsprechenden verträge wurden von der Betreuerin zum 01.02.2006 abgeschlossen und von mir am 10.02.2006 vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

    Nun steht die Frage der Vergütung im Raum. Zu zahlen ist aus dem Vermögen und ich tendiere immer mehr zu Richtung Wohnung ab 01.02.2006.

    Was sagt ihr dazu?

  • Wenn es sich um sog. "betreutes Wohnen" handelt, stimme ich der Einschätzung zu, dass aus dem "Heim" vergütungsrechtlich nunmehr "Wohnung" geworden ist.

  • ich denke, dass hier danach zu entscheiden ist, welche versorgungsleistungen tatsächlich für den betreuten erbracht werden.

    insbesondere:
    - erhält der betreute vollverpflegung oder muß er selber einkaufen und/oder kochen ?
    - wird hilfe bei der körperpflege geleistet ?
    - wird regelmäßig "nach dem rechten gesehen" ?
    etc.

    liegt de facto eine versorgung wie in einem heim vor -und davon würde ich fast ausgehen, da der gleiche personalstamm wie vorher vorhanden ist- dann würde ich die einrichtung weiterhin als heim ansehen und entsprechend vergüten.

    ich denke hier liegt es an der betreuerin darzulegen, warum sie im vergleich zu vorher einen mehraufwand an betreuungsarbeit hat. kann sie hierzu nichts vorweisen würde ich weiterhin von heim ausgehen.

    grundsätzlich gebe ich allerdings juris recht, dass betreutes wohnen nicht unter den heimbegriff fällt, sofern o.g. versorgungsleistungen nicht oder nicht in erheblichem rahmen erbracht werden.

  • Ich würde die geschilderte Form auch als Heimbetreuung im eigentlichen Sinne ansehen wollen.Man darf sich nicht davon irritieren lassen, dass die neu geschlossenen Verträge als Miet- und nicht als Heimverträge bezeichnet werden. Die Versorgung des Betreuten, wie du sie schilderst, wäre in einer Wohnung nie gegeben. Die Auslagerung in eine Wohnung soll ja eigentlich zu einem Mehr an Selbstständigkeit des Betreuten führen, d.h. zumindest ein Teil der Vollversorgung würde wegfallen. Wenn das nicht gegeben ist, bleibts m.E. ein Heim.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Das betreute Wohnen zeichnet sich dadurch aus, dass die Räumlichkeiten nur unter der Voraussetzung vermietet werden, dass neben dem eigentlichen Mietvertrag auch ein sog. Servicevertrag abzuschließen ist, aufgrund dessen eine bestimmte Pauschale für die sog. Grundversorgung zu zahlen ist. Diese Pauschale ist allerdings unabhängig davon zu zahlen, ob die Leistungen der Grundversorgung auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Nimmt der Mieter darüber hinaus noch weitere Leistungen (sog. Wahlleistungen) in Anspruch, sind diese Leistungen zusätzlich zur Pauschale gesondert zu honorieren.

    Mir klingt das ganze sehr nach betreutem Wohnen. Ich spreche hier aus Erfahrung, weil ich selbst eine nahe Verwandte hier vor Ort in einer solchen Einrichtung betreue. Man darf sich bei der Entscheidung "Wohnung oder Heim" insbesondere nicht davon beeinflussen lassen, dass der bisherige Aufenthalt eindeutig als Heimaufenthalt zu qualifizieren war. Vielmehr muss darauf abgestellt werden, was gälte, wenn der Betroffene erstmals in die neu gestaltete Einrichtung aufgenommen worden wäre.

  • @ juris 2112

    Hast du irgendwo ne Gesetzesquelle o.ä. für deine beschriebene Definition von "betreutes Wohnen"?

    Ansonsten ist noch auszuführen, dass meine beiden Betroffenen um die es im Moment geht die Grundversorgung und auch Wahlleistungen in vollem Umfang in Anspruch nehmen und sich in keinster Weise selbst/eigenständig versorgen.

  • Nach Palandt/Diederichsen, Anh. zu § 1836, § 5 VBVG RdNr.4, ist von einem Heimaufenthalt auszugehen, wenn der Betreute mietvertraglich verpflichtet ist, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, nicht jedoch, wenn der Vermieter lediglich durch Verträge mit Dritten oder in anderer Weise sicherstellt, dass dem Mieter Betreuung und Verpflegung angeboten wird.

    Ähnlich nunmehr das LG Bautzen (Beschl.v.8.2.2006, 1 T 5/06): Ein Heimaufenthalt i.S. des VBVG liegt auch vor, wenn separate Miet- und Betreuungsverträge abgeschlossen werden und die Einrichtung nicht der Heimaufsicht unterliegt. Es reicht aus, wenn der Bewohner zur Abnahme der Betreuungsleistungen vom Vermieter gezwungen ist und das Entgelt für die allgemeinen Betreuungsleistungen nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sondern erheblich mehr als 20 % des gesamten Entgelts ausmacht.

    Da nach Vorstehendem darauf abzustellen ist, ob eine Verpflichtung des Mieters zur Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen besteht, wird sich Dein Problem sicher aufgrund des Inhalts der vorliegenden Verträge lösen lassen.

    Der guten Ordnung halber will ich aber darauf hinweisen, dass mir die Pro-Heim-Auslegung der Rechtsprechung (so z.B. auch bei einer JVA!) generell gegen den Strich geht. Wenn die Voraussetzungen des § 5 III VBVG nicht erfüllt sind, dann ist es eben kein Heim, sondern eine Wohnung. Wozu gibt es denn die gesetzliche Legaldefinition des Heimbegriffs??

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