Rechtsanwaltsgebühren im Mahnverfahren

  • Hallo Kolleginnen und Kollegen,
    seit der Einführung des RVG habe ich keinen Plan mehr, was kostenmäßig gilt.
    Ich bin seit sieben Jahren auf der Mahnabteilung und hatte bisher keine Probleme. Das RVG jedoch raubt mir hin und wieder den letzten Nerv.

    Bis heute waren ich und meine Arbeitskollegen der einhelligen Auffassung, dass ein Rechtsanwalt, der sich erst bei Beantragung des Vollstreckungsbescheids im Verfahren legitimiert, lediglich eine 0,5 Gebühr nach 3308 VV RVG erhält. Nunmehr mussten wir jedoch feststellen, dass es dabei wohl nicht bleibt. Angeblich steht dem RA auch noch eine (halbe bzw. volle) Gebühr nach 3305 VV RVG zu, da es sich hier um eine Verfahrens(pausch)gebühr handelt.
    Kann das wirklich sein?
    In den Zeiten der BRAGO (Gott habe sie selig) bekam der RA doch auch nur die halbe Gebühr nach § 43 Abs.1 Nr. 3.
    Wieso jetzt mehr?!?
    Danke für Euer Feedback!
    Bo

  • Die Gebühren des Rechtsanwalts für das Mahnverfarhen sind im RVG jetzt Verfahrensgebühren, keine Aktgebühren wie in der BRAGO, d. h. die Gebühren entstehen nicht mehr nur durch eine Handlung (MBA, VBA) sondern wenn sich der RA während des laufenden Verfahrens bestellt, also auch noch nach MB-Erlass.

    Streitig ist z. Zt., ob die allgemeine Verfahrensgebühr Nr. 3305 halbiert werden muss oder voll entsteht.

    Für die halbe Gebühr wird als Begründung eine analoge Anwendung der Nr. 3306 (Beendigung vor Antragstellung) herangezogen, was ich aber eher ablehne, denn der Text des 3306 erinnert stark an § 32 BRAGO (halbe Prozessgebühr) und die PG wurde bei Bestellung während des Klageverfahrens nach Einreichung der Klageschrift auch nicht reduziert.

  • Mir geht's genauso mit dem RVG...:eek:

    Seit Einführung unseres Zentralen Mahngerichts bin ich zwar von den Dingern so gut wie befreit, aber ich versuch' mich trotzdem mal: Aus dem Gerold/Schmidt, 16. Aufl. , ergibt sich zu VV 3305 - 3308, Rdnr. 32, "Vollstreckungsbescheidsgebühr": "Abgegolten durch die Gebühr des VV 3308 wird die gesamte mit dem Antrag zusammenhängende Tätigkeit (...). Weitere Gebühren entstehen nicht."
    Das verstehe ich so, dass keine (halbe oder volle) Gebühr nach VV 3305 dazukommt. Is ja irgendwie eindeutig formuliert, gell.

    Wenn der RA allerdings vor dem Antrag auf Erlass des VB zur Akte tätig georden ist, ohne dass er den MB beantragt hat dann bekommt er wohl noch die Gebühr VV 3305. So jedenfalls lese ich's aus Rdnr. 8: "Aus der weiten Fassung des VV 3305 ("Vertretung des Antragstellers") ergibt sich, dass der RA diese Gebühr auch dann verdient, wenn er erst nach Erlass des Mahnbescheids im Mahnverfahrten tätig wird, z.B. die Anschrift des Antragsgegeners ermittelt und dem Gericht anzeigt, so dass der Mahnbescheid nunmehr zugestellt werden kann."

  • Zitat von heidebär

    Mir geht's genauso mit dem RVG...:eek:

    Aus dem Gerold/Schmidt, 16. Aufl. , ergibt sich zu VV 3305 - 3308, Rdnr. 32, "Vollstreckungsbescheidsgebühr": "Abgegolten durch die Gebühr des VV 3308 wird die gesamte mit dem Antrag zusammenhängende Tätigkeit (...). Weitere Gebühren entstehen nicht."



    Es stellt sich die große Frage, wann denn das Mahnverfahren endet. Wenn beim VBA die Gebühr 3305 ablehnt, müßte man begründen, dass mit Antrag auf Erlass eines VB das Mahnverfahren bereits beendet ist und ein neues (VB-Antrags-)verfahren begonnen hat !?
    Nach Gerold/Schmidt gäbe es dann für keinen Anwalt neben der 3308 eine 3305, auch nicht für den, der von Anfang an bestellt war.
    Macht nicht wirklich Sinn. :gruebel:

  • bei 3305 handelt es sich ebenso wie bei 3308 um eine Verfahrensgebühr.

    3305 gibt es für die Vertretung des Antragstellers bei Beantragung des Mahnbescheides(wird im Falle des 3306 reduziert)

    3308 gibt es bei Vertretung des Antragstellers bei Beantragung des Vollstreckungsbescheides.

    Wer den Antragsteller erst beim Antrag auf VB vertritt erhält nur die Gebühr 3308, als Verfahrensgebühr. (Siehe auch letzter Satz der Anmerkung zu 3308 hinsichtlich der Erhöhung 1008, die es nicht gibt, wenn bereits die 3305 erhöht wurde. D.h. im Gegenzug, dass 3308 erhöht wird, wenn keine Erhöhung bei 3305 vorhanden ist, was ja nur dann möglich ist, wenn diese Gebühren nicht zwangsläufig gemeinsam auftreten müssen)

    Nach LG Bonn (8 T 54/05) entsteht für den RA,der vom Mandanten nur noch mit der Zustellung des bereits erlassenen VB beauftragt wird(der Mandant hatte selbst MB und VB beantragt) nur die Gebühr des 3308. Diese ist dann auch noch nachträglich festsetzbar. Die 3305 wurde hier nicht zugesprochen!

  • Also kann man auch sagen, dass die 3305 eine Verfahrensgebühr begrenzt bis zum VBA ist.
    Nach der ZPO gehört der VB zum Mahnverfahren dazu, kostenrechtlich ist er aber selbständig. Ist schon etwas verzwickt, man hätte auch § 43 BRAGO beibehalten und ggf. etwas ergänzen können, um auf die erwünschten Gebührenbeträge zu kommen.
    :behaemmer

  • Nochmal eine dumme Frage :

    Ich habe einen Teil-VB, bei dem nur die VB-Gebühr festgesetzt wurde nebst Auslagenpauschale i.H.v. 20,- €.

    Den MB-Gebühren war neben einer Teilhauptsache widersprochen worden.

    Nunmehr wird neben der MB-Gebühr auch noch die anteilige Auslagenpauschale hierfür (zusätzlich zur Auslagenpauschale, die im VB tituliert wurde und zusätzlich zur Auslagenpauschale für das gerichtliche Streitverfahren) beantragt.

    Für das Mahnverfahren entsteht aber doch wohl nur 1x eine Auslagenpauschale - oder ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nach vorausgegangenem Mahnverfahren kann man ingesamt 2 Auslagenpauschalen beanspruchen, für das B- und das C-Verfahren. Ist die B-Pauschale bereits tituliert und der VB ist aufrecht erhalten worden, dann gibt es nur noch die Pauschale für das Streitverfahren.

  • Ja - das leuchtet ein.

    Ich habe nun aber einen Teil-VB über den nicht widersprochenen Teil der Hauptsache und einen Beschluss über den Teil, dem widersprochen wurde.

    Im VB wurde nicht die MB-Gebühr tituliert sondern nur die VB-Gebühr nebst Auslagenpauschale. Im Mahnverfahren wurde hins. der widersprochenen MB-Gebühr auf die nachfolgende Kostenentscheidung im Streitverfahren verwiesen.

    Nun wird nach Verfahrensende neben der Auslagenpauschale für das Hauptsacheverfahren eine weitere Auslagenpauschale für die MB-Gebühr (neben der bereits titulierten Auslagenpauschale im Teil-VB) verlangt.

    M.E. kann für das gesamte MB- VB-Verfahren aber insgesamt nur 1x die Auslaenpauschale verlangt werden, so dass für die MB-Gebühr keine zusätzliche Auslagenpauschale mehr verlangt werden kann - oder ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat

    M.E. kann für das gesamte MB- VB-Verfahren aber insgesamt nur 1x die Auslaenpauschale verlangt werden, so dass für die MB-Gebühr keine zusätzliche Auslagenpauschale mehr verlangt werden kann - oder?



    Exakt so wollte ich das gesagt haben. Für das gesamte Mahnverfahren gibt es 1x maximal 20 € Postpauschale. Ist diese im noch existenten VB bereits tituliert, gibt es für das übrige Mahnverfahren nichts mehr an Postpauschale.

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